Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 29 W (pat) 199/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 199/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 512
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2007 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie
die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
CARTONART
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen
Verpackungen und Faltschachteln, insbesondere für die kosmetische und pharmazeutische Industrie, soweit in Klasse 16 enthalten,
Entwicklung von Design und Konstruktion von Faltschachteln
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 23. August 2004 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das erkennbar aus den englischen Begriffen „carton“ und „art“ zusammengesetzte Zeichen sei als Aneinanderreihung zweier schutzunfähiger Begriffe ohne Weiteres im Sinne von „Kartonkunst“ verständlich. Als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes sei das
Wort „art“ mit der Bedeutung von „Kunst“ in Begriffen wie „Pop-Art, Art déco,
Artdirector, Artefakt“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren erschöpfe sich das Zeichen in seiner Gesamtheit daher in dem beschreibenden Hinweis auf deren künstlerische Gestaltung bzw. auf Dienstleistungen, die auf eine künstlerische Gestaltung ausgerichtet
seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die angemeldete
Marke in ihrer Gesamtheit ankomme und die Zergliederung in die Bestandteile
„carton“ und „art“ daher unzulässig sei. Selbst wenn man von einem zusammengesetzten Zeichen ausgehe, lasse sich dem Gesamtzeichen jedenfalls kein klarer
und eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen. Nach einer im Internet durchgeführten
Recherche werde der Begriff außer von der Anmelderin selbst nur von einem
Schweizer Unternehmen verwendet. Dies allein rechtfertige nicht die Annahme
eines Freihaltebedürfnisses.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. August 2004 aufzuheben.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 -
POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ist bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Bestandteile auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rn. 28
- SAT.2; GRUR 2006, 229. Rn. 29 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Enthält die Marke in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Begriffsinhalt, den
das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 ff. - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt auch für
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein
enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder
Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL
WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.
2.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich erkennbar um eine Wortzusammensetzung. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die aus Karton hergestellt oder auf die Verarbeitung von Karton ausgerichtet
sein können, erschließt sie sich naheliegend als Kombination der beiden Wörter
„carton“ und „art“. Der englische Begriff „carton“ ist ohne Weiteres im Sinne des
deutschen Wortes „Karton“ verständlich. Das Wort „art“ bedeutet im Englischen
„Kunst“ und wird mit dieser Bedeutung, wie von der Markenstelle bereits ausgeführt, auch vom inländischen Publikum verstanden. Die sprachüblich gebildete
Kombination beider Bestandteile erfasst der Verkehr daher ohne Weiteres im
Sinne von „Kartonkunst“. Dem steht nicht entgegen, dass Wortkombinationen im
Englischen nicht zusammengeschrieben werden. Denn die Zusammenschreibung
verändert den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Gesamtbegriffs nicht und
wird von den inländischen Verkehrskreisen nicht als sprachregelwidrig empfunden, weil sie dem deutschen Sprachgebrauch entspricht.
3.
Der der Bezeichnung „cartonart“ entsprechende deutsche Begriff „Kartonkunst“ ist in verschiedenen Zusammenhängen gebräuchlich, z. B. für Gebrauchsgegenstände
und
Kunstwerke,
die
auf
Karton
gezeichnet
sind
(http://www.brigitte.de
- „Ideen
für
kahle Wände
- Kartonkunst;
www.hausderkunst.de - „León Krempel, Peter Cornelius neu entdeckt“), mittels
eines Kartons entstehen (http:www.labbe.de/zzzebra - „Kartonkunst ist auch ein
witziges Spiel für Geburtstags- und andere Feiern), oder aus Karton gestaltet sind
(www.ka-news.de - „Lagneaus Kartonkunst am Ettlinger Tor“). Dementsprechend
zeigt die Internetrecherche für den Gesamtbegriff „Cartonart“ im deutschen
Sprachraum eine Verwendung für Bastelartikel zur Gestaltung von Geschenkverpackungen („CartonArt: Mit Stoffen kreativ gestalten. So verschieden wie die Geschmäcker sind die Gestaltungsmöglichkeiten mit CartonArt“) bzw. für einen Versandhandel für Bastelartikel und Geschenkverpackungen (www.cartonart.ch).
4.
In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Verpackungen und Faltschachteln, insbesondere für die kosmetische und pharmazeutische Industrie; Entwicklung von Design und Konstruktion von Faltschachteln“ erfasst das angesprochene Publikum die Bezeichnung „Cartonart“ ohne Weiteres
als Hinweis auf eine künstlerische Gestaltung dieser Waren bzw. auf Entwicklungs- und Konstruktionsdienstleistungen, die an der Kartonkunst ausgerichtet
sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Karton ein gängiges Ausgangsmaterial für
Verpackungen und Faltschachteln ist und das angesprochene Publikum insbesondere bei Warenverpackungen im Bereich der Kosmetik und Geschenkartikel
an künstlerisch gestaltete Verpackungen gewöhnt ist. Zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem begriff „cartonart“ besteht daher ein so
enger Sachzusammenhang, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt
auch hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst und in
der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH a. a. O.
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Baumgärtner
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA