Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.06.2007 – 30 W (pat) 10/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 10/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 46 644.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 18. Juni 2007 unter Mitwirkung …
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde der Markenanmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Z
ur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
SoftWin
fü
r die Waren und Dienstleistungen
„Computerprogramme sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Unterprogramme, Programmmodule, Programmgeneratoren,
Hilfs- und Schnittstellenprogramme; auf Datenträgern aufgezeichnete Daten; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten; Betrieb eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems (soweit in Klasse 38 enthalten); Dienstleistungen einer Datenbank, Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten auch im Internet, nämlich Übermittlung von Informationen aller Art, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; anwenderbezogene technische Beratung über den Einsatz
und die Anwendungsmöglichkeiten der Software, Installation und
Wartung der Software; Dienstleistungen eines Softwarehauses,
nämlich Aktualisierung, Pflege und Installation von Software;
Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Erstellung, Wartung und Pflege von Programmen zur Nutzung im
Internet und/oder zur Nutzung des Internets sowie Beratung in B
ezug auf Einsatz und Weiterentwicklung derartiger Programme“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Bereich der Computertechnik sei „Soft“ die
allgemein verwendete Abkürzung für Software und „win“ die verbreitete Abkürzung
für „window“ und damit ein Sachhinweis auf eine Benutzeroberfläche mit
„window-“ bzw. „Fenstertechnik“. Der Verkehr werde „SoftWin“ im Sinne von Software für Fenstertechnik bzw. für das Betriebssystem „Windows“ und damit als Inhalts- und Bestimmungsangabe bzw. Beschaffenheitsangabe verstehen. Insoweit
w
erde auf die Entscheidung BPatG 30 W (pat) 263/93 „Winsoft“ verwiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, „SoftWin“ sei ein Kunstwort und enthalte gerade keinen Hinweis auf
Windows. Windows-Programme würden üblicherweise mit dem Bestandteil WIN
und einem variablen Programmnamen gebildet; in der umgekehrten Schreibweise
aber seien variable Programmnamen mit dem Bestandteil WIN nicht bekannt. Zudem seien die beiden Bestandteile „Soft“ und „win“ jeweils vieldeutig, so dass
auch deren Kombination viele Deutungen zulasse. Sie verweist hierzu auf internationale Voreintragungen. Lediglich hineininterpretierte B
edeutungsinhalte dürften
n
icht zu einer mangelnden Unterscheidungskraft führen.
D
ie Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 9. November 2005 aufzuheben.
E
rgänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für
diese angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. BGH MarkenR 2004, 39 – City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen
und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004,
99 – Postkantoor).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – City Service). So kann
auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft
fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder
Wortfolgen anzunehmen, bei denen – ohne eine warenbeschreibende Sachangabe zu sein – ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund
steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich – über eine Werbeaussage hinaus – um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern sie muss vielmehr eingehend und vollständig ausfallen (vgl.
EuGH WRP 2003, 735 – Libertel-Orange; a. a O. – Postkantoor).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die angemeldete Wortfolge selbst diese geringen
Anforderungen nicht, da sie eine Sachaussage beinhaltet, die sich ausschließlich
in der Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft
(vgl. BGH a. a. O. – marktfrisch).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Bestandteilen „soft“ und
„win“ zusammen.
Das englische Wort „soft“ ist im hier durchweg angesprochenen Computerbereich
die allgemeine und weit verbreitete Abkürzung für software (vgl. z. B. Wennrich,
Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Band 2, S. 327).
Die Abkürzung „Soft“ wird auch in Zusammensetzungen mit englischen Wörtern
oder Abkürzungen verwendet (vgl. BPatG 30 W (pat) 263/93 – WINSOFT;
24 W (pat) 047/97 – Soft Collection in PAVIS PROMA, Knoll), wie aus den der Anmelderin übersandten Internetrechercheergebnissen ersichtlich auch unter Voranstellung des Bestandteil
„Soft“
(vgl. SoftWORM und Soft-SPS unter
wikipedia.org/wiki).
„Win“ ist im Bereich der Computertechnik die weit verbreitete Abkürzung für
„window/windows“ und damit ein Sachhinweis auf eine Benutzeroberfläche mit
„window-“ bzw. „Fenstertechnik“ (vgl. BPatG, 30 W (pat) 293/93 - WINBASE -
PAVIS PROMA Knoll). Das Fenster ist ein Bestandteil einer grafischen Benutzerschnittstelle, eine Interaktionsfläche zu einem Programm, d. h. die Benutzeroberflächen von einzelnen Programmen werden in Fenstern in die Gesamt-Oberfläche
des Betriebssystems integriert (z. B. Window Manager, vgl. „Fenster (Computer)“
im online-Lexikon unter wikipedia.org). Das von Microsoft eingeführte Betriebssystem Windows ist eine grafische Benutzeroberfläche mit Multitaskingeigenschaften.
Windows stellt eine standardisierte Schnittstelle auf der Basis von Dropdownmenüs und Bildschirmfenstern dar und erlaubt die Bedienung über ein Zeigegerät
(vgl. Computer Lexikon Microsoft Press, 7. Aufl., 2003, S. 801).
Auch im Bereich der Kommunikationstechnik wird durch vielfältige Aufgabenverknüpfungen bedingt unterschiedliche und umfangreiche Computerhard- und Software eingesetzt, die auch die sog. Window- oder Fenster-Technik verwendet, so
dass der Verkehr den Bestandteil „Win“ entgegen der Ansicht der Anmelderin
nicht mit dem englischen Wort „to win“ (gewinnen) gleichsetzen wird, sondern
zwanglos mit der im Computerbereich gängigen Abkürzung für „Windows“.
Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung daher mit „Windows-Software,
Software für Windowsanwendungen“ übersetzen und verstehen. Ebenso wie die
oben genannte Zusammensetzung WINSOFT (vgl. BPatG 30 W (pat) 263/93
a. a. O.) ist auch die demgegenüber vertauschte Kombination „SoftWin“ eine
sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Für die fachlich informierten Verkehrskreise bietet sich in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung ein Verständnis dieser Wortfolge als
Sachangabe an. So ergibt „SoftWin“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die
Software für Windowsanwendungen darstellen oder beinhalten, dazu dienen oder
hierfür bestimmt sind oder deren Einrichtung und Verwendung ermöglichen. Die
Dienstleistungen können Einrichtung und Verwendung ermöglichen oder hierzu in
Bezug stehen.
Auch wenn der Begriff „SoftWin“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, ändert dies nichts daran, dass er sprachüblich gebildet und
deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet ist (vgl. BGH GRUR 2005, 578,
580 – LOKMAUS; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. Rdn. 262). Die Voranstellung des Bestandteils „Soft“ mag zwar weniger verbreitet sein als die umgekehrte
Anordnung. Dennoch ist sie ebenso beschreibend, zumal entgegen der Auffassung der Anmelderin die Voranstellung von „Soft“ nachgewiesenermaßen durchaus gebräuchlich ist, so dass sich aus der vorliegenden Anordnung von „Soft“ kein
Phantasiegehalt ableiten lässt.
Dass aus der Angabe nicht die konkrete Funktionsweise entnommen werden
kann, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe lediglich als Sachhinweis
sieht. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf allgemeine Sachverhalte beziehen (vgl. BGH a. a. O. – City Service; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 58 m. w. N.).
Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Marke sehen.
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf
die Eintragung der Wort-Bildmarke im englischsprachigen Ausland berufen. Selbst
aus inländischen Voreintragungen übereinstimmender Marken erwächst unter
dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein
Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern
um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ
1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff.
„Henkel“). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl. EuGH
a. a. O. – Nr. 61 ff. „Henkel“). Dies gilt besonders für die Frage der Unterscheidungskraft, für die allein die inländische Verkehrsauffassung entscheidend ist. Die
Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische
Waren oder Dienstleistungen im Ausland bildet lediglich einen Umstand, den die
zuständige inländische Behörde bzw. das zuständige inländische Gericht unter
sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind,
berücksichtigen kann. Sie ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer
bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH a. a. O. „Henkel“).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürfnis
haben.
gez.
Unterschriften