Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.06.2007 – 6 W (pat) 40/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 43 676.8-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespat
entgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Drehmomentübertragungseinrichtung
A n m e l d e t a g :
29. Mai 1991
P r i o r i t ä t e n :
31. Mai 1990 (aus DE 40 17 519.7)
29. Juni 1990 (aus DE 40 20 759.5)
31. August 1990 (aus DE 40 27 542.6)
31. August 1990 (aus DE 40 27 593.0)
31. August 1990 (aus DE 40 27 614.7)
31. August 1990 (aus DE 40 27 629.5)
24. Dezember 1990 (aus DE 40 41 709.3)
24. Dezember 1990 (aus DE 40 41 722.0)
Die vorliegende Anmeldung ist eine Teilung aus der Stammanmeldung P 41 17 580.8-12.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
19. Juni 2007,
Beschreibung Seiten 6 - 31, eingegangen am 20. September 2001,
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am
20. September 2001.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart gewesen.
Patenthindernd entgegenstehender Stand der Technik konnte im Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht ermittelt werden.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
21. Juli 2004, eingegangen am 24. Juli 2004, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der
mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 9 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 6 - 31 und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren
1 - 4, eingegangen am 20. September 2001 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer ersten, an einer
Brennkraftmaschine befestigbaren und einer zweiten, über eine
Kupplung einem Getriebe zu- und abschaltbaren Schwungmasse,
die relativ zueinander verdrehbar sind und zwischen denen eine
Dämpfungseinrichtung vorgesehen ist mit in Umfangsrichtung
wirksamen Energiespeichern, die in einem durch Bauteile der
ersten Schwungmasse gebildeten ringförmigen Raum aufgenommen sind, wobei weiterhin die erste Schwungmasse radial innen
einen Ansatz trägt, zwischen dem und der zweiten Schwungmasse die Lagerung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
dass zwischen einem der den ringförmigen Raum bildenden Bauteile und dem Ansatz ein in axialer Richtung elastisch nachgiebiges Bauteil vorgesehen ist, über welches zumindest die den Raum
begrenzenden Bauteile gegenüber dem Ansatz radial positioniert
sind.“
Laut Beschreibung (S. 7, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Drehmomentübertragungseinrichtung zu schaffen, die extrem kleine axiale Abmessungen
aufweist und dadurch auch für die Anwendung bei quer eingebauten Antriebseinheiten (Motor und Getriebe) geeignet ist. Darüber hinaus soll eine einwandfreie
Lagerung der Schwungmassen relativ zueinander und eine optimale Funktion sowie die Erzielung optimaler Drehmoment- und Dämpfungsraten gewährleistet sein.
Des Weiteren soll die Einrichtung preiswert herstellbar und einfach montierbar
sein. Weiterhin soll die Drehmomentübertragungseinrichtung sowohl gegenüber
den von der Brennkraftmaschine erzeugten Drehschwingungen als auch Axialschwingungen optimal isoliert sein.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der
Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1 und S. 7,
Abs. 3 bis S. 8, letzter Absatz der Stammanmeldung.
Dem Merkmal „mittels einer Wälzlagerung“, welches im nunmehr geltenden Anspruch 1 nicht mehr enthalten ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung
zu, es kann somit entfallen.
Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu
den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen die Ansprüche.
Dabei kann alles, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmannes ursprünglich ausreichend deutlich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegehrens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können daher
die Ansprüche auch erweitert werden (BGH in „Raumzellenfahrzeug“, GRUR
1985, 1027 - 1039). Als ursprünglich offenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung, Beschreibung, Ansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres am Anmeldetage erschließt.
Dabei orientiert sich der Fachmann nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der
Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen
Elementen (BPatG 9 W (pat) 347/03).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Drehmomentübertragungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Als nachteilig beim Stand der Technik nennen die ursprünglichen Unterlagen die
relativ große axiale Länge bekannter Drehmomentübertragungseinrichtungen
Deshalb soll die Erfindung eine Möglichkeit zur Bereitstellung einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit extrem kleiner axialer Länge aufzeigen (Beschreibung
S. 7, Abs. 2).
Der Fachmann entnimmt aus diesen Angaben ohne weiteres die entscheidende
Zielrichtung der Erfindung, nämlich eine in axialer Richtung möglichst kurze
Drehmomentübertragungseinrichtung zu schaffen. Für diese Zielrichtung ist die
spezielle Ausgestaltung der Lagerung keine zwingende Notwendigkeit. Somit kann
die Angabe „mittels einer Wälzlagerung“ entfallen.
Der geltende Anspruch 2 ergibt sich aus S. 8, Z. 26 bis 28 der Beschreibung der
Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 3 ergibt sich aus S. 7, Z. 21 bis 24 der
Beschreibung der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 4 ergibt sich aus
S. 7, Z. 26 bis 28 der Beschreibung der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 5 ergibt sich aus S. 8, Z. 19 bis 22 der Beschreibung der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 6 ergibt sich aus S. 9, Z. 19 bis 25 der Beschreibung
der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 7 ergibt sich aus Fig. 1 i. V. m.
S. 9, Z. 19 bis 25 der Beschreibung der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 8 ergibt sich aus S. 9, Z. 27 bis S. 10, Z. 6 der Beschreibung der Stammanmeldung. Der geltende Anspruch 9 ergibt sich aus S. 9, Z. 20 und S. 11, Z. 23
der Beschreibung der Stammanmeldung.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
Da seitens der Prüfungsstelle kein patenthindernd entgegenstehender Stand der
Technik ermittelt werden konnte (vgl. Bescheid vom 9. August 2002), bestand
auch für den Senat keine Veranlassung, Neuheit und erfinderische Tätigkeit der
Lehre des Anspruchs 1 anzuzweifeln.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
gez.
Unterschriften