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BPatG Urteil vom 20.06.2007 – 4 Ni 64/05 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. Juni 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 844 138

(DE 597 01 433)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch …

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 844 138 wird mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland wie folgt für nichtig erklärt:

1. Patentanspruch 4 wird für nichtig erklärt.

2. Patentanspruch 6 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über

folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach Anspruch 5 dadurch gekennzeichnet,

dass die Abstützelemente (18, 19) und/oder die Befestigungsmittel (20, 21) durch die Federwirkung insbesondere des

Aufnahmeelements (13) an unterschiedliche Abstände der

Kopfstützhalterungen (23) anpassbar sind.

3. Patentanspruch 7 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über

folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5 oder 6 in der

Fassung nach Ziffer 2 des Tenors, dadurch gekennzeichnet,

dass die Befestigungsmittel (54, 55) mindestens

teilweise

verdrehbar sind.

4. Patentanspruch 10 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über

folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5, 8, 9 in der

erteilten Fassung oder 6, 7 in der Fassung nach Ziffer 2 und 3

des Tenors, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente

einstückig aus demselben federnden Material gebogen sind,

wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen

nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur

Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel

elastisch verformen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 % und

der Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 844 138

(Streitpatent), das am 22. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität

der deutschen Gebrauchsmuster DE 2962039 U vom 25. November 1996 und

DE 29700423 U vom 11. Januar 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist

in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nr. 597 01 433 geführt. Es betrifft eine Haltevorrichtung,

insbesondere Kleiderhalter, und ist im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2005 (Az. 4 Ni 19/04) für nichtig erklärt worden. In der

erteilten Fassung umfasste das Streitpatent 10 Ansprüche, von denen nunmehr

die Ansprüche 4, 6, 7 und 10 angegriffen sind. Diese Ansprüche lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:

4. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen den

Kopfstützhalterungen ist.

6. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Abstützelemente und/oder

die Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere

des Aufnahmeelements an unterschiedliche Abstände der

Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

7. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel mindestens teilweise verdrehbar sind.

10. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit den

Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus

demselben federnden Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des

Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage

oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen

Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch

verformen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt ein Autokleiderbügel für Mercedes-Fahrzeuge mit den Merkmalen des

Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an

und legt Kopien von Zeitschriften und Prospekten vor. Im Übrigen beruft sie sich

auf folgende Druckschriften und Dokumente:

- EP 0 390 266 A1 (E1 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- US 4 600 132 (E2 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- DE 29 00 948 C2 (E3 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- DE 37 01 902 A1 (E4 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- Prospekt „Bibliothekseinrichtung der Einkaufszentrale für öffentliche

Bibliotheken GmbH mit dem Vermerk veröffentlicht: April 1995” (E5 im

Verfahren 4 Ni 19/04)

- WO 93/25411 A1 (E6 im Verfahren 4 Ni 19/04)

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 844 138 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Ansprüche 4, 6, 7 und 10 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass jeweils

bei den Patentansprüchen 4, 6, 7 und 10 nach dem Wort „Haltevorrichtung“ eingefügt wird: „nämlich Kleiderhalter,“ (Hilfsanträge 1

zu den Patentansprüchen 4, 6, 7 und 10)

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 6 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 6):

6. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die Abstützelemente und die Befestigungsmittel durch die Federwirkung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente

an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 6 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3 zu Patentanspruch 6):

6. Haltevorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

dass die Abstützelemente und/oder die Befestigungsmittel

durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements

an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsmittel als separate Teile an den Abstützelementen angeordnet sind und gegenüber den Abstützelementen, an denen sie angeordnet sind, mindestens teilweise

verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3 zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass

die Befestigungsmittel in einem unteren Bereich der Abstützelemente als separate Teile angeordnet sind und gegenüber

den Abstützelementen, an denen sie angeordnet sind, mindestens teilweise verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7

ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 4

zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel mindestens teilweise verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 10 ohne

Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 10):

10. Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5, 6, 7, 8 oder 9,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit

den Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig

aus demselben federnden Material gebogen sind, wobei die

Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile

des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel

elastisch verformen.

Der Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin als offenkundig vorbenutzt angesehene Autokleiderbügel zum Prioritätszeitpunkt tatsächlich über Federeigenschaften zur Anpassung der Halterung an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen verfügt habe. Im Übrigen hält er das Streitpatent zumindest im

hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.

Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung, erklärt allerdings, soweit in den angegriffenen Unteransprüchen auf nicht angegriffene Unteransprüche

Bezug genommen werde, bestehe kein Interesse an der Nichtigerklärung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Erfolg bleibt

ihr nur insoweit versagt, als die Klägerin den Rückbezug auf nicht angegriffene

Unteransprüche nicht mehr angreift.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg, denn nach dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der E6 in Verbindung mit dem

Wissen und Können des Fachmanns beruht der Gegenstand des Streitpatents

nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 a IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 56 EPÜ). Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann

deshalb dahinstehen.

1. Das Streitpatent betrifft eine Haltevorrichtung, insbesondere einen Kleiderhalter, die in einem Kraftfahrzeug verwendet werden kann. Nach der Patentbeschreibung sind die im Stand der Technik bekannten Kleiderhalter durch Befestigungsmittel lösbar an der Kopfstützenhalterung eines Fahrzeugsitzes befestigt, wobei

die Befestigungsmittel verschiebbar sind. Der Anbau dieser Haltevorrichtung erfordere ein entgegengesetztes Verschieben in der Führung und eine anschließende Arretierung der Befestigungsmittel gegenüber der Führung. Sowohl die Art

der Befestigung als auch die Gestaltung der Haltevorrichtung sei aufwendig; die

Erfindung sucht deshalb die Vorrichtung durch Verwendung von Federeigenschaften zu vereinfachen.

2. Patentanspruch 4

Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäß eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer

oder kleiner ist als der Abstand zwischen den Kopfstützhalterungen.

Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruches 4 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem

letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 4 nach

Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1, der neben den im

Patentanspruch 4 angegebenen Merkmalen zumindest auch die Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1 umfasst, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift E6 (WO 93/25411 A1) (Fig. 1-5) ist ein Kleiderhalter mit einem

Aufnahmeelement 8 bekannt, das mindestens ein als Trägerelement 9 ausgebildetes Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks aufweist. Zwei Abstützelementen (gerader Teil 7a der Stangen 7) ist zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz jeweils ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen von Fahrzeugsitzen ausgebildetes Befestigungsmittel (Haken 7b) zugeordnet. Die Haltevorrichtung ist durch Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel (Haken 7b) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen

anpassbar. Diese Anpassung geschieht durch Verschieben der Stangen 7. In ihrer

endgültigen Stellung werden die Stangen durch nicht näher beschriebene Sicherungsmittel (securing means: S. 4 Abs. 1) in den Vierkantrohren 7 festgeklemmt.

Die aus Druckschrift E6 bekannte Vorrichtung ist zwar an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar, weist dabei jedoch den Nachteil auf, dass

ihre Befestigung an der Kopfstützhalterung umständlich und zeitaufwändig ist. Für

den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, der über

Berufserfahrung in der Entwicklung und Integration von Zubehörteilen für die

Kraftfahrzeuginneneinrichtung verfügt, stellt sich daher in der Praxis die Aufgabe,

eine einfacher montierbare und demontierbare Haltevorrichtung zu entwickeln, die

dabei dennoch an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar ist.

Die verschiedenen Möglichkeiten zur lösbaren Verbindung von Bauteilen sowie

ihre Vor- und Nachteile gehören zum grundlegenden, ständig gegenwärtigen

Fachwissen des Fachmanns. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine besonders

schnell ausführbare und leicht wieder lösbare Befestigung mit Hilfe federnder

Bauteile erreicht werden kann. Die Verwendung von Bauteilen mit Federeigenschaften bietet sich auch deshalb besonders an, weil die Befestigungselemente

beim Spannen der Feder ihren Abstand verändern, so dass der Kleiderhalter ohne

zusätzlichen konstruktiven Aufwand an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen befestigt werden kann. Es liegt somit für den Fachmann nahe, bei dem

Kleiderhalter nach E6 die Abstützelemente federnd auszubilden, so dass die Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch Veränderung

des Abstandes der Befestigungsmittel an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar ist. Weil die Feder zum Befestigen des Kleiderhalters

gespannt werden muss, ergibt sich von selbst, dass der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen den Kopfstützhalterungen.

3. Patentanspruch 6

Patentanspruch 6 betrifft in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Abstützelemente und/oder die

Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements

an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1

Auf Grund der fakultativen Angabe „insbesondere des Aufnahmeelements“ bleibt

bei den Gegenständen der Patentansprüche 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 offen, welche Bauteile der Haltevorrichtung für die Federwirkung verantwortlich sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2 ist dagegen darauf beschränkt, dass es sich bei der Federwirkung um die Federwirkung

des Aufnahmeelements und der Abstützelemente handelt. Der Gegenstand des

Patentanspruches 6 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 umfasst somit

den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2.

Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 6

nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2

Zu den Merkmalen, die der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 fügt den Merkmalen der vorhergehenden Ansprüche das Merkmal hinzu, dass die Abstützelemente und die Befestigungsmittel durch die Federwirkung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

Zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 ist bereits ausgeführt, dass es für den

Fachmann naheliegt, die Befestigungsmittel und damit natürlich auch die Abstützelemente, an denen die Befestigungsmittel angebracht sind, durch Federwirkung

an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anzupassen. Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens bekannt, dass es mehrere geeignete

Möglichkeiten gibt, um die Federeigenschaften der Haltevorrichtung zu verwirklichen. Eine dieser Möglichkeiten, die der Fachmann im Rahmen seiner handwerklichen Fähigkeiten ohne erfinderisches Zutun ergreifen kann, ist die federnde Ausbildung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente.

Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht angegriffen.

4. Patentanspruch 7

Patentanspruch 7 betrifft in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Befestigungsmittel mindestens

teilweise verdrehbar sind.

Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2

Die Gegenstände der Patentansprüche 7 gemäß Hauptantrag und gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten

Patentanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 7 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Zu den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 3,

die dieser mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird

auf die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen.

Wenn die Befestigungselemente des Kleiderhalters zur Anpassung an unterschiedliche Kopfstützabstände auseinandergezogen oder zusammengedrückt

werden, bewegen sich die Befestigungselemente auf einer bogenförmigen Bahn.

Da sie hierbei ihre Winkelstellung im Verhältnis zu den Kopfstützen verändern,

führt das Einklemmen der Befestigungselemente in die Kopfstützhalterungen zu

einem Verkanten der Befestigungselemente. Der Fachmann ist - entgegen der

Ansicht des Beklagten - nicht bereit, ein solches Verkanten einfach zu akzeptieren, denn die Schrägstellung der Befestigungsmittel führt zu einer geringeren

Auflagefläche und damit zu einem schlechteren Halt des Kleiderhalters an den

Kopfstützhalterungen. Auch eine Auskleidung des Befestigungsmittels mit flexiblem Material zur Vergrößerung der Anlagefläche kommt für den Fachmann wegen

des größeren Herstellungsaufwands und der damit verbundenen Kosten nicht in

Frage. Als einfachste Möglichkeit zur Beseitigung dieses Problems bietet es sich

ihm vielmehr an, die Befestigungselemente nicht starr mit den Abstützelementen

zu verbinden, sondern eine Drehbarkeit der Befestigungselemente gegenüber den

Abstützelementen zu ermöglichen und hierzu die Befestigungselemente als separate Teile an den Abstützelementen anzuordnen. Die Anordnung der Befestigungselemente in einem unteren Bereich der Abstützelemente ist schon aus Sicherheitsgründen erforderlich, um Verletzungen an freien Enden der Abstützelemente und Beschädigungen der Rückenlehne auszuschließen.

Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4

Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4 ist nur angegriffen, soweit er nicht unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 5 rückbezogen ist.

Der Gegenstand des Patentanspruches 7 ist auch in Verbindung mit den die Anpassung der Befestigungselemente durch Federwirkung betreffenden Merkmalen

des erteilten Patentanspruchs 6 nicht patentfähig, denn die Anpassung der Befestigungselemente an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen ist für

den Fachmann naheliegend (s. hierzu auch die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1).

5. Patentanspruch 10

Patentanspruch 10 beschreibt in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach

einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der das Aufnahmeelement mit den

Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus demselben federnden

Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage

oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch verformen.

Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruches 10 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen -

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Zu den Merkmalen, die der Gegenstand des Patentanspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1

verwiesen.

Der Fachmann, der auch den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm entwickelten

Produkte im Auge hat, bemüht sich stets darum, die Herstellungskosten niedrig zu

halten. Wenn angrenzende Teile des Kleiderhalters, wie das Aufnahmeelement

mit den Trägerelementen und die Abstützelemente, aus dem gleichen Material bestehen, zieht er daher die einstückige Ausbildung in Betracht, die eine preisgünstigere Herstellung des Kleiderhalters ermöglicht, weil dieser dann aus weniger Einzelteilen zusammengesetzt werden muss. Für den Fachmann liegt es außerdem

nahe, das federnde Material so zu biegen, dass sich nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente elastisch verformen. Hierdurch vermeidet er die

optisch wenig ansprechende Verbiegung der Abstützelemente, die beim Nutzer

den Eindruck erweckt, der Kleiderhalter passe nicht optimal zum Abstand der

Kopfstützhalterungen.

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 ist nur angegriffen, soweit er nicht auf

Grund unmittelbarer oder mittelbarer Rückbeziehung die Merkmale der Ansprüche 5, 8 oder 9 umfasst.

Der Gegenstand des Patentanspruches 10 gemäß Hilfsantrag 2 beruht in seiner

Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 6 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Der Patentanspruch 6 enthält lediglich das Merkmal, dass die Befestigungselemente durch Federwirkung an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind. Dieses Merkmal liegt für den Fachmann nahe (s.

hierzu auch die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1). Dies

gilt auch für die Aggregation mit den im Patentanspruch 10 aufgeführten Merkmalen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1,

269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

Soweit die Klägerin den Rückbezug auf mit der Klage nicht angegriffene Unteransprüche nicht mehr angreift, ist darin eine teilweise, wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallende Rücknahme des ursprünglichen Antrags zu sehen, so dass sie insoweit mit den Kosten zu belasten war.

gez.

Unterschriften