Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.06.2007 – 27 W (pat) 97/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 97/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 62 560.0
hat der 27. Senat (Ma
rken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juni 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle vom 21. Oktober 2005 und vom
22. Juni 2006 werden aufgehoben.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
CalDesk
für folgende Waren und Dienstleistungen
Klasse 9 Elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Dateneingabe- und -ausgabegeräte, Erweiterungskarten für Datenverarbeitungsgeräte, Ein- und
Ausgabeschnittstellengeräte
und
-programme,
elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente zum Erfassen, Auswerten und Sichtbarmachen elektronisch übertragener Daten und zur
Simulation solcher Daten (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenträger und auf diesen gespeicherte Programme, Datenverarbeitungsprogramme; Programme
als Werkzeuge zur Erleichterung der Herstellung und
Entwicklung von Hard- und Software; Programme als
Werkzeuge zum Messen und Bearbeiten von Daten;
Teile aller vorgenannten Waren;
Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Software
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen:
Das ist damit begründet, „CAL“ bedeute „Calibration“ und „Desk“ „Schreibtisch,
Pult“. „CalDesk“ beschreibe damit im Computerbereich die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen als solche, die technische Grundlage für ein Kalibrierpult
seien.
Der Erinnerungsbeschluss wurde am 4. Juli 2006 an die Anmelderin versendet.
Sie hat am 1. August 2006 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen,
„CalDesk“ sei ein Kunstwort aus mehrdeutigen Begriffen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben
und die Marke einzutragen.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete
Marke unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da die der Zurückweisung zu Grunde gelegte Bedeutung von „Cal“ als Abkürzung für Kalibrierung zu
weit hergeholt ist, als dass darin eine beschreibende Aussage gesehen werden
könnte. Dies ist weder die einzige noch naheliegendste Bedeutung von „Cal“, so
dass die Zusammensetzung aus einer geläufigen Vorsilbe, die auch eine Abkürzung sein kann, und einem englischen Wort zu „CalDesk“ keine eindeutige Aussage enthält (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
„CalDesk“ ist auch kein gebräuchlicher Begriff, den die hier angesprochenen
Fachkreise stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen
(BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).
Die extrem enge Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die Marken von der
Eintragung ausschließt, wenn ihnen „jegliche Unterscheidungskraft“ fehlt, zeigt,
dass schon eine geringe Unterscheidungskraft in qualitativer und quantitativer
Hinsicht für Markenschutz ausreicht. In quantitativer Hinsicht reicht es aus, wenn
ein nicht unbeträchtlicher Teil der inländischen Verbraucher das Zeichen als
Marke nimmt.
b)
Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Diese Vorschrift verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen lediglich unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben. Soweit dagegen eine beschreibende
Aussage nur angedeutet wird und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht das der Eintragung regelmäßig nicht entgegen.
Bei der gegebenen Unschärfe des Begriffs „CalDesk“ liegt somit keine beschreibende Bedeutung in diesem Sinn vor.
Zwar steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Hier ist aber eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch zu einer
konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882,
883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2002, 885, 886 - OEKOLAND).
Der Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte von „CalDesk“ reduziert sich auch
nicht im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt (vgl. BGH 2003, 882, 883
- Lichtenstein; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rn. 197).
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften