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BPatG Beschluss vom 27.06.2007 – 7 W (pat) 352/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 21 653

… 08.05

hat der 7. Sen

at (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

d

ie mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 103 21 653 mit der Bezeichnung „Stellvorrichtung für eine

Verbrennungskraftmaschine“, dessen Erteilung am 29. April 2004 ve

röffentlicht

w

urde, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Zur Begründung des Einspruchs

sind

fol

gende Druckschrifte

n zum Stand der Technik genannt:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

DE 101 00 9

66 A1

Hall Effect Transd

ucers, Micro Switch a Honeywell Division, 1982,

DE 37 19 145 A1

EP 0 932 026 A1

EP 0 932 025 A1

DE 198 48 081 A1

DE 37 26 885 C2

DE 101 34 937 A1.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende noch die im Streitpatent

zitierte nicht vorveröffentlichte Patentanmeldung DE 102 04 199 aufgegriffen.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents im Hinblick auf den aufgezeigten Stand der Technik keine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten in der erteilten Fassung.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Einspruch nicht zulässig sei, da die Einspruchsgründe weder im Einzelnen benannt noch substantiiert seien. Der Einspruch setze sich auch nicht mit der Erfindung in ihrer Gesamtheit auseinander.

Im Übrigen sei der Gegenstand des Patents auch unter Berücksichtigung des im

Einspruch aufgezeigten Standes der Technik patentfähig.

Das Patent umfasst 7 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 7

auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Stellvorrichtung für eine Verbrennungskraftmaschine mit einem

Gehäuse, in dem ein Antriebsmotor angeordnet ist, der über ein

Getriebe eine Welle eines Stellorgans antreibt, wobei zumindest

ein Magnet in funktionaler Verbindung zu einem feststehenden im

Gehäuse angeordneten berührungslosen Schalter, insbesondere

einem Hall-Schalter steht und in fest vorgegebener Position zur

Welle und mit dieser bewegbar angeordnet ist, so dass bei Bewegung des Magneten der berührungslose Schalter einen Polübergang detektiert und wenigstens ein Signal erzeugt, welches eine

Steuereinrichtung verarbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass zwei

Stiftmagnete unterschiedlicher Polarität in fest vorgegebener Position zur Welle des Stellorgans angeordnet sind und in funktionaler

Verbindung zum berührungslosen Schalter stehen, wobei das

Signal zur Voreinstellung der Laufrichtung des Motors dient“.

Laut Beschreibung (Abs. 0006) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Stellvorrichtung zu schaffen, die kostengünstig herzustellen ist, einen geringen Bauraumbedarf aufweist und eine zuverlässige Ansteuerung der gewünschten Endlagen ermöglicht.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der Einspruch ist zulässig. Er ist mit Gründen versehen und erkennbar auf die

Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstelle, § 21 Abs. 1 Ziffer 1 PatG. Dies ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit daraus, dass der Einspruch mit dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D8 begründet wird. Eine explizite Unterscheidung zwischen fehlender Neuheit und fehlender Erfindungshöhe ist dabei nicht erforderlich, da beides unter denselben Widerrufsgrund fällt. Der Einspruch beschäftigt sich auch,

wenn auch in knapper Form, mit sämtlichen Merkmalen des Streitpatentgegenstandes. So sind insbesondere zum Oberbegriff des Patentanspruchs 1 die Entgegenhaltung D1 und zu den Merkmalen des kennzeichnenden Teils die Entgegenhaltungen D2 bis D7 genannt. Insgesamt ist bereits aus der Einspruchsschrift

hinreichend deutlich erkennbar, aus welchen tatsächlichen Gründen die Einsprechende das Patent für nicht rechtsbeständig hält.

3. Der Einspruch ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Stellvorrichtungen für Brennkraftmaschinen anzusehen.

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu.

Aus der nicht vorveröffentlichten deutschen Patentanmeldung DE 102 04 199 ist

eine Stellvorrichtung für eine Verbrennungskraftmaschine bekannt, bei welcher

wie beim Gegenstand des Streitpatents ein Magnet in funktionaler Verbindung zu

einem feststehenden, im Gehäuse angeordneten berührungslosen Schalter steht.

Bei dem Magneten handelt es sich insbesondere um einen segmentierten Diametralmagnet oder um einen Ring- bzw. Teilringmagnet (Ansprüche 4 bis 7). Alternativ kann auch ein nicht näher dargestellter Stabmagnet verwendet werden,

wobei die rotierende Bewegung des Stellorgans in eine lineare Hin- und Herbewegung des Magneten umgewandelt wird (Abs. 0030 der Offenlegungsschrift). Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass zwei Stiftmagnete unterschiedlicher Polarität in fest

vorgegebener Position zur Welle des Stellorgans angeordnet sind.

Bei der Stellvorrichtung gemäß der DE 37 26 885 C2 (D7) werden die Ausgangsimpulse eines mit der Achse des Stellgliedes verbundenen Drehpulsgebers einem

Zweirichtungszähler zugeführt, dessen Zählrichtung durch die Drehrichtung der

Stellgliedachse bestimmt wird (Anspruch 3). Der Drehpulsgeber kann als Magnetscheibe mit mindestens zwei Magnetpolen und zwei Hall-Sonden ausgebildet sein

(Anspruch 5). Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents u. a. dadurch, dass nur ein berührungsloser Schalter (Hall-Schalter) vorgesehen ist. Außerdem ergibt sich aus dem

Gesamtinhalt des Patents, dass die fest vorgegebene Positionen der beiden Stiftmagnete die Endlagen der Drehung der Welle des Stellorgans angeben, so dass

eine Zählung von Impulsen anders als beim Gegenstand der D7 nicht möglich ist

und eine Zählvorrichtung nicht vorhanden ist.

Im Hinblick auf die übrigen Entgegenhaltungen ist die Neuheit des Gegenstandes

des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents unstreitig. In keiner dieser

Druckschriften ist eine Stellvorrichtung mit den im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen offenbart.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

In der im Streitpatent zitierten DE 101 00 966 A1 (D1) ist eine Stellvorrichtung mit

den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen beschrieben. Bei der bekannten Vorrichtung wird ein auf der Welle

des Stellorgans angebrachter segmentierter Magnet verwendet, bei dessen Verstellung Polübergänge von einem Hall-Schalter detektiert werden. Als Vorteil des

segmentierten Ringmagneten ist angegeben, dass es damit möglich ist, das Stellorgan durchdrehbar und nur in einer Richtung verstellbar auszuführen (Absatz

0022). So wird z. B. eine Klappe jeweils um eine 90-Grad-Drehung von „voll - auf“

auf „voll - zu“ oder umgekehrt umgeschaltet (Absatz 0027). Bei der Vorrichtung

gemäß der D1 gibt es somit ausgezeichnete Stellungen aber keine Endstellungen,

in denen die Drehrichtung des Motors umgekehrt werden müsste. Da dies als

Vorteil dargestellt wird, resultiert aus der Druckschrift keine Anregung dafür, die

Signale zweier Stiftmagnete mit unterschiedlicher Polarität zur Voreinstellung der

Laufrichtung des Antriebsmotors einzusetzen.

Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung der

Druckschrift „Hall Effect Transducers“ (D2), denn diese Druckschrift beschäftigt

sich lediglich mit den Grundlagen des Zusammenwirkens von Magneten und Hall-

Elementen, insbesondere mit der auf ein Hall-Element einwirkenden magnetischen Flussdichte abhängig von der relativen Position von Hall-Element und Magneten. Naheliegende Folgerungen für die Ausgestaltung einer Stellvorrichtung im

Sinne der streitpatentgemäßen Aufgabe ergeben sich für den Fachmann daraus

nicht.

Auch eine Zusammenschau der DE 198 48 081 A1 (D6) mit der gattungsbildenden

Druckschrift D1 vermittelt dem Fachmann keine Anregung zur Ausgestaltung einer

Stellvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents. In der

D6 ist beschrieben, dass die Drehungen eines zweipoligen Magnetelementes

durch Zählen der Ausgangsimpulse eines Hall-Elementes erfasst werden. Der die

Stellvorrichtung antreibende Motor wird solange angesteuert, bis eine vorgegebene Position erreicht wird. Dabei kann vor Erreichen dieser Position bereits eine

Vorbremsung des Motors realisiert werden, um bei Abschaltung in der vorgegebenen Position ein Überschwingen zu verhindern (Sp. 6 Zeilen 18 bis 49). Nach

Auffassung der Einsprechenden wird zur Durchführung der Vorbremsung die Beschaltung des Elektromotors umgepolt, so dass bei einem Abstellen in der Zielposition die Drehrichtung des Motors in entgegen gesetzter Richtung bei einem erneuten Einschalten bereits vorgegeben ist. Dieses ist jedoch in der Druckschrift

nicht angesprochen und spielt auch im Zusammenhang der dort dargestellten Erfindung keine Rolle. Im Übrigen sind auch die Unterschiede zwischen den technischen Lösungen der D1 - Weiterschaltung einer Stellvorrichtung in 90°-Schritten - und der D6 - Zählungen der Umdrehungen einer Welle - derart unterschiedlich, dass eine Verbindung von Merkmalen im Sinne der Lehre des angefochtenen Patents sich daraus für den Fachmann nicht in naheliegender Weise

ergibt.

In ähnlicher Weise ist auch eine Kombination der DE 37 26 885 C2 (D7) mit der

gattungsbildenden D1 zu beurteilen. Auch bei der Stellvorrichtung nach der D7

wird, wie beim Neuheitsvergleich bereits dargestellt wurde, ein Zähler eingesetzt,

um die Endlagen des Stellgliedes zu bestimmen.

Auch die zusätzliche Berücksichtigung der übrigen im Einspruchsschriftsatz genannten Druckschriften, die in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen wurden, ergibt keinen Stand der Technik, aus dem

sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents für den

Fachmann in naheliegender Weise ergäbe. So handelt es sich bei dem Verfahren

und der Vorrichtung zum Bestücken von Leiterplatten gemäß der DE 37 19 145 A1

um ein Gebiet, das, abgesehen von der Verwendung von Magneten und Sensoren

zur Positionserfassung, keine Berührungspunkte mit dem Gegenstand des angefochtenen Patents hat. Bei den Methoden zur Positionserfassung gemäß der

EP 0 932 026 A1 (D4) und der EP 0 932 025 A1 (D5) wird die Polarität der beiden

Magnete (D4, Fig. 3; D5, Fig. 1) nicht erfasst, so dass sie nicht unterschieden

werden können und daraus die Position der Betätigungsvorrichtung nicht bestimmt

werden kann. Schließlich konnte der Senat auch in der DE 101 34 937 A1 (D8) die

im Einspruchsschriftsatz zu den Patentansprüchen 3 und 4 des Streitpatents genannt ist, keine Relevanz im Hinblick auf die Lehre nach Patentanspruch 1 erkennen.

Die Patentansprüche 2 bis 7 des angefochtenen Patents sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet wird.

Sie haben mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

gez.

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