Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.06.2007 – 25 W (pat) 51/05
25. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 51/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 02 933
hat der 25. Senat (Marken-Besc
hwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
egovKommune
ist am 20. Januar 2003 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09
Bildschirme, Computerbildschirme, Compact - Disks, ROM - Compact - Disks, Festspeicher - Compact - Disks, Ton - Compact -
Disks, Bild - Compact - Disks, Computer, Computerbetriebsprogramme, auch gespeichert, Computerperipheriegeräte, Computer
- Programme auch gespeichert, herunterladbare Computerprogramme, Computer - Software auch gespeichert, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke,
Computerdiskettenlaufwerke; alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 09 enthalten;
Klasse 16
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Unterrichtsmaterialien, Broschüren, Lichtbilderzeugnisse, alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 16 enthalten;
Klasse 35
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Dateienverwaltung mittels Computer, Öffentlichkeitsarbeit,
Public Relations, On-line Werbung in einem Computernetzwerk,
organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
Klasse 37
Entwurf von Computersystemen, Planung und Organisation von
EDV-Arbeitssystemen einschließlich technischer Beratung sowie
Vermittlung in den Bereichen Datenverarbeitung und Datenkommunikation, EDV-mäßige Verarbeitung und Aufbereitung von Daten aller Art; EDV-Service, nämlich Beratung, Unterweisung und
technische und organisatorische Unterstützung im EDV-Bereich
sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation in EDV-Systemen, Systembetreuung sowie Netzwerkorganisation und -management für zentrale Datenbanken, nämlich technische und organisatorische Unterstützung, Beratung und Unterweisung im Bereich
der Netzwerke sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation
von Netzwerken, Datenanalyse;
Klasse 38
Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-
Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 41
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Desktop-Publishing, Erstellen von Publikationen mit dem
Computer, Online Publikation von 10 elektronischen Büchern und
Zeitschriften;
Klasse 42
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software,
Aktualisieren von Computer-Software, Aktualisieren von Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen,
Datenverwaltung auf Servern, Design von Computer-Software,
Design von Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleistungen einer
Datenbank, Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle / eines
Trust-Centers, nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen
Schlüsseln und / oder digitalen Unterschriften, Dienstleistungen
eines EDV-Programmierers, digitale Bildbearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung,
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen
von Webseiten, Erstellen von Computeranimationen, Hard- und
Softwareberatung,
Implementierung von EDV-Programmen
in
Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration
von Computer-Netzwerken durch Software, Konvertieren von
Computerprogrammen und Daten, Konvertieren von Daten oder
Dokumenten von physischen auf elektronische Medien Konzeptionierung von Web-Seiten, Kopieren von Computer-Programmen,
technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches
Projektmanagement im EDV-Bereich, Überprüfung von digitalen
Signaturen, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als
Websites für Dritte, hosting, Vermietung von Computer-Software,
Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von
Speicherplatz
im
Internet, Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wartung von Computersoftware,
Wartung von Internet-Zugängen, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung, Web-Housing, Zurverfügungstellen von Webspace, Webhosting, Zurverfügungstellen von
Speicherplätzen im Internet."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 22. Mai 2003 ist die Anmeldung mit Beschluss
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. September 2004 zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Marke fehle für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S.
Der Bestandteil „egov" der angemeldeten Marke werde auf dem hier einschlägigen
Gebiet der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung ohne
weiteres mit der Bedeutung „e-government" i. S. von „elektronischer Verwaltung“
erfasst. Das Kürzel werde bereits im Verkehr verwendet. Der weitere Bestandteil
„Kommune" bezeichne die unterste politische Verwaltungseinheit und sei dem
Verkehr in diesem Sinn geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen bestehe kein Anlass, diesen Begriff im Sinne einer alternativen
Lebensgemeinschaft zu deuten. In der konkreten Wortverbindung erschließe sich
die angemeldete Marke daher für den Verkehr als unmittelbar beschreibende,
schlagwortartige Sachaussage dahingehend, dass die beanspruchten Waren/Dienstleistungen die elektronische Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichten, dafür bestimmt seien und damit in Zusammenhang stünden. Wegen des
ohne weiteres verständlichen Sinngehalts fehle der angegriffenen Marke damit die
notwendige Unterscheidungskraft. Ein u. U. bestehendes Freihaltungsbedürfnis
könne dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2004 aufzuheben und
die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.
Die Bezeichnung „egovKommune" weise in ihrer Gesamtheit hinreichende Unterscheidungskraft auf.
Die einheitliche Buchstabenfolge „egov" werde vom Verkehr aufgrund seiner
Schreibweise nicht als Abkürzung für „e-government“ verstanden. Denn eine Verwendung als Abkürzung erfolge nur durch signifikante Groß-/Kleinschreibung
(„eGov“) oder durch Einsatz eines Bindestrichs zwischen dem Buchstaben „e“ und
dem Bestandteil „Gov“ (z. b. „e-gov“ oder „E-GOV“). Eine einheitliche, zusammenhängende Kleinschreibung lasse sich hingegen - mit Ausnahme hier nicht relevanter Internetadressen - nicht nachweisen. Auch lasse die Marke in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen offen, wer Anbieter oder Abnehmer sei und um welche konkreten Dienstleistungen es sich handeln solle, so dass
ein unmittelbar beschreibender Zusammenhang nicht erkennbar sei. Zudem sei
die sprachregelwidrig gebildete Bezeichnung weder lexikalisch nachweisbar noch
werde sie bereits im Verkehr verwendet. Die Verbindung von Wörtern zweier
Sprachen und die sich daraus ergebende Mehrdeutigkeit spreche zudem gegen
ein unmittelbares Erkennen. Vielmehr handele es sich, wie dies auch vergleichbare Markeneintragungen belegten, um eine sogenannte sprechende Marke, der
eine Unterscheidungskraft jedoch nicht angesprochen werden könne.
Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie zur Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung „egovKommune“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE - zur GMV), wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005,
44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für
die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR
2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY;
BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so
dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen eines Schutzhindernisses für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (vgl. EuGH,
GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).
Die angemeldete Bezeichnung ist hinsichtlich der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.
Aufgrund der Binnengroßschreibung wird der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen, obwohl zu einem Wort zusammengeschrieben, sofort und ohne weiteres
eine Kombination der beiden Begriffe „egov" und „Kommune" erkennen. Bei dem
Anfangsbestandteil „egov“ des angemeldeten Zeichens handelt es sich um ein
weithin gebräuchliches, entweder deutsch- oder englischsprachig artikuliertes
Kurzwort für „electronic government“ bzw. (abgekürzt) „e-government“, wie die
durch die Markenstelle übersandten Nachweise sowie die seitens des Senats ergänzend durchgeführte und der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom
16. Februar 2007 übersandte Recherche belegen. Dieser Begriff bezeichnet eine
„elektronische Verwaltung“ i. S. einer regelmäßig über das Internet durchgeführten
Kommunikation zwischen staatlichen Einrichtungen auf der einen und Bürgern
sowie Unternehmen auf der anderen Seite und hat in dieser Bedeutung Eingang in
den deutschen Sprachgebrauch gefunden (vgl. Microsoft Press, COMPUTER-
LEXIKON 2005, S. 231; DATA BECKER, Das große Internet-Lexikon, S. 179).
Der Begriff „egov“ als Kurzwort für „e-government“ ist mittlerweile aufgrund seiner
häufigen Verwendung so bekannt und geläufig, dass auch die - bei der
mündlichen Wiedergabe der Marke ohnehin nicht relevante - übergangslose
Zusammenschreibung von „e“ und „gov“ bei einheitlicher Kleinschreibung nicht
von einem Verständnis des Verkehrs als Sachbegriff wegführt. So trifft es bereits
nicht zu, dass der Vokal „e“ bei Fachbegriffen, bei denen er als Abkürzung für
„electronic/elektronisch" vorangestellt ist, grundsätzlich optisch abgesetzt wird, sei
es mit einem Bindestrich (z. B. „E-Gov" oder „E-Mail“) oder mit unterschiedlicher
Groß- bzw. Kleinschreibung (z. B. „eEgov" bzw. „eMail“). Vielmehr lässt sich
daneben auch eine einheitliche Schreibweise solcher Fachbegriffe
in
Kleinbuchstaben ohne Hervorhebung des Anfangsvokals „e“ nachweisen (vgl.
BPatG; PAVIS PROMA 33 W (pat) 66/04 v. 20.7.2006
-
„econsult
WIRTSCHAFTSBERATUNG“; HABM PAVIS PROMA, R 0111/99-1 v. 15.5.2000 -
„eform“). Dies gilt auch in Bezug auf die hier maßgebliche Bezeichnung „egov“,
und zwar nicht nur - wie die Anmelderin geltend macht - als Bestandteil von
Internetadressen (vgl. dazu aus der mit Zwischenbescheid vom 16.2.2007
übersandten Recherche www.egov.uni-koblenz.de: „egov network: „Das Network
of Informations Research in Governmental Business (kurz egov-network)“; vgl.
dazu auch aktuell www.uni-koblenz.de/FB4/Contrib/EGOV/congress: „Nach einem
erfolgreichen ersten egov day in Koblenz findet 2007 der XDOMEA-Tag am
Dienstag, 30. Januar 2007 und der zweite egov-day am Mittwoch, 31. Januar 2007
statt.“).
Des weiteren ist der Verkehr gerade im IT- und EDV-Bereich daran gewöhnt, bei
Begriffen und Schlagwörtern, die ein vorangestelltes „e“ enthalten, mit unterschiedlichen Wiedergabeformen und Schreibweisen konfrontiert zu werden, so
dass er in der einheitlichen Schreibweise in Kleinbuchstaben „egov“ ohne weiteres
eine Variante zu weiteren Wiedergabeformen wie z. B. „EGov“ bzw. „E-Gov“ oder
auch „eGov“ erkennen wird. Dabei wird ein Verständnis von „egov“ als Kurzwort
für „e-government“ nicht zuletzt dadurch erleichtert, als mit dem weiteren und
ebenfalls in seiner Bedeutung allgemein bekannten Bestandteil „Kommune“ die
staatliche Einrichtung bzw. Körperschaft bezeichnet wird, auf welche sich die
„elektronische Verwaltung“ bezieht bzw. auf deren Anforderungen und Bedürfnisse
sie ausgerichtet ist.
Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung ihrem Bedeutungsgehalt
nach sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. von „E-Government
bzw. elektronische Verwaltung für Kommunen“ verstehen. Soweit der Begriff
„Kommune“ neben seiner hier einschlägigen Bedeutung auch als Bezeichnung für
eine „Wohngemeinschaft, die bürgerliche Vorstellungen ablehnt“ (vgl. DUDEN,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 983), dient, ist ein solches Verständnis im Hinblick auf die Kombination mit dem Kurzwort „egov“ als auch in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahe gelegt.
Vor diesem Hintergrund weist das angemeldete Zeichen dann aber in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl in seinen Einzelbegriffen
als auch in seiner für die Beurteilung der Unterscheidungskraft allein maßgeblichen Gesamtheit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
auf, der seiner Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - auch in ihrer Gesamtaussage in einem schlagwortartigen
Sachhinweis, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die elektronische
Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichen, dafür bestimmt sind bzw. damit
in Zusammenhang stehen. So können die beanspruchten Waren der Klassen 09
und 16 auf spezielle Anforderungen und Bedürfnisse eines „e-government für
Kommunen“ zugeschnitten und bestimmt sein bzw. - was die Waren der Klasse 16
betrifft - sich thematisch und inhaltlich damit befassen. Ebenso können sämtliche
beanspruchten Dienstleistungen ihrem Inhalt und Gegenstand nach sich mit Fragen und Themen eines e-government befassen. Soweit dabei angesichts des allgemeinen Aussagegehalts der Bezeichnung nicht erkennbar ist, welche genauen
Inhalte sich damit verbinden bzw. wie sich die jeweils beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in das e-government eingebunden sind, führt dies nicht zu einer
das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft überwindenden Interpretationsbedürftigkeit, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke
einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben
können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Eine
begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um
einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu
benennen.
Einem Verständnis als Sachangabe steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei
der angemeldeten Wortkombination um eine neue, bisher nicht geläufige Wortzusammenstellung handelt. Der EuGH hat nämlich in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen
selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit
führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die
bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe
dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).
Das ist hier aber nicht der Fall. Die Wortkombination „egovKommune“ benennt
Bestimmungszweck, Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Daher vermag auch die
konkret beanspruchte Zusammensetzung aus Bestandteilen, die aus unterschiedlichen Sprachen stammen, keine von dem Verständnis als Sachangabe wegführende Sprachregelwidrigkeit der Wortkombination zu begründen, zumal diese
Sprachkombination auf dem vorliegenden Fachgebiet auch nicht als ungewöhnlich
angesehen werden kann, da Englisch hier als Fachsprache anzusehen ist.
Auch die konkrete Schreibweise der Wortmarke vermag dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln, da auch die sog.
Binnengroßschreibung nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung ändert. Eine solche Art der grafischen
Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und
liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 –
AntiVir).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften