Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 28.06.2007 – 25 W (pat) 51/05

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 51/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 02 933

hat der 25. Senat (Marken-Besc

hwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

egovKommune

ist am 20. Januar 2003 für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09

Bildschirme, Computerbildschirme, Compact - Disks, ROM - Compact - Disks, Festspeicher - Compact - Disks, Ton - Compact -

Disks, Bild - Compact - Disks, Computer, Computerbetriebsprogramme, auch gespeichert, Computerperipheriegeräte, Computer

- Programme auch gespeichert, herunterladbare Computerprogramme, Computer - Software auch gespeichert, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten, Diskettenlaufwerke,

Computerdiskettenlaufwerke; alle vorgenannten Waren soweit in

Klasse 09 enthalten;

Klasse 16

Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Unterrichtsmaterialien, Broschüren, Lichtbilderzeugnisse, alle vorgenannten Waren soweit in

Klasse 16 enthalten;

Klasse 35

Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Dateienverwaltung mittels Computer, Öffentlichkeitsarbeit,

Public Relations, On-line Werbung in einem Computernetzwerk,

organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich;

Klasse 37

Entwurf von Computersystemen, Planung und Organisation von

EDV-Arbeitssystemen einschließlich technischer Beratung sowie

Vermittlung in den Bereichen Datenverarbeitung und Datenkommunikation, EDV-mäßige Verarbeitung und Aufbereitung von Daten aller Art; EDV-Service, nämlich Beratung, Unterweisung und

technische und organisatorische Unterstützung im EDV-Bereich

sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation in EDV-Systemen, Systembetreuung sowie Netzwerkorganisation und -management für zentrale Datenbanken, nämlich technische und organisatorische Unterstützung, Beratung und Unterweisung im Bereich

der Netzwerke sowie Entwicklung, Konfiguration und Installation

von Netzwerken, Datenanalyse;

Klasse 38

Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-

Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);

Klasse 41

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Desktop-Publishing, Erstellen von Publikationen mit dem

Computer, Online Publikation von 10 elektronischen Büchern und

Zeitschriften;

Klasse 42

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software,

Aktualisieren von Computer-Software, Aktualisieren von Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen,

Datenverwaltung auf Servern, Design von Computer-Software,

Design von Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleistungen einer

Datenbank, Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle / eines

Trust-Centers, nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen

Schlüsseln und / oder digitalen Unterschriften, Dienstleistungen

eines EDV-Programmierers, digitale Bildbearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbeitung, EDV-Beratung,

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen

von Webseiten, Erstellen von Computeranimationen, Hard- und

Softwareberatung,

Implementierung von EDV-Programmen

in

Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration

von Computer-Netzwerken durch Software, Konvertieren von

Computerprogrammen und Daten, Konvertieren von Daten oder

Dokumenten von physischen auf elektronische Medien Konzeptionierung von Web-Seiten, Kopieren von Computer-Programmen,

technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches

Projektmanagement im EDV-Bereich, Überprüfung von digitalen

Signaturen, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als

Websites für Dritte, hosting, Vermietung von Computer-Software,

Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von

Speicherplatz

im

Internet, Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten zu Datenbanken, Wartung von Computersoftware,

Wartung von Internet-Zugängen, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung, Web-Housing, Zurverfügungstellen von Webspace, Webhosting, Zurverfügungstellen von

Speicherplätzen im Internet."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.

2 MarkenG durch Bescheid vom 22. Mai 2003 ist die Anmeldung mit Beschluss

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. September 2004 zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Marke fehle für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S.

Der Bestandteil „egov" der angemeldeten Marke werde auf dem hier einschlägigen

Gebiet der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung ohne

weiteres mit der Bedeutung „e-government" i. S. von „elektronischer Verwaltung“

erfasst. Das Kürzel werde bereits im Verkehr verwendet. Der weitere Bestandteil

„Kommune" bezeichne die unterste politische Verwaltungseinheit und sei dem

Verkehr in diesem Sinn geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen bestehe kein Anlass, diesen Begriff im Sinne einer alternativen

Lebensgemeinschaft zu deuten. In der konkreten Wortverbindung erschließe sich

die angemeldete Marke daher für den Verkehr als unmittelbar beschreibende,

schlagwortartige Sachaussage dahingehend, dass die beanspruchten Waren/Dienstleistungen die elektronische Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichten, dafür bestimmt seien und damit in Zusammenhang stünden. Wegen des

ohne weiteres verständlichen Sinngehalts fehle der angegriffenen Marke damit die

notwendige Unterscheidungskraft. Ein u. U. bestehendes Freihaltungsbedürfnis

könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2004 aufzuheben und

die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

Die Bezeichnung „egovKommune" weise in ihrer Gesamtheit hinreichende Unterscheidungskraft auf.

Die einheitliche Buchstabenfolge „egov" werde vom Verkehr aufgrund seiner

Schreibweise nicht als Abkürzung für „e-government“ verstanden. Denn eine Verwendung als Abkürzung erfolge nur durch signifikante Groß-/Kleinschreibung

(„eGov“) oder durch Einsatz eines Bindestrichs zwischen dem Buchstaben „e“ und

dem Bestandteil „Gov“ (z. b. „e-gov“ oder „E-GOV“). Eine einheitliche, zusammenhängende Kleinschreibung lasse sich hingegen - mit Ausnahme hier nicht relevanter Internetadressen - nicht nachweisen. Auch lasse die Marke in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen offen, wer Anbieter oder Abnehmer sei und um welche konkreten Dienstleistungen es sich handeln solle, so dass

ein unmittelbar beschreibender Zusammenhang nicht erkennbar sei. Zudem sei

die sprachregelwidrig gebildete Bezeichnung weder lexikalisch nachweisbar noch

werde sie bereits im Verkehr verwendet. Die Verbindung von Wörtern zweier

Sprachen und die sich daraus ergebende Mehrdeutigkeit spreche zudem gegen

ein unmittelbares Erkennen. Vielmehr handele es sich, wie dies auch vergleichbare Markeneintragungen belegten, um eine sogenannte sprechende Marke, der

eine Unterscheidungskraft jedoch nicht angesprochen werden könne.

Die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie zur Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie

auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung „egovKommune“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -

COMPANYLINE - zur GMV), wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005,

44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Keine

Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für

die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in

der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen

Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR

2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY;

BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so

dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen eines Schutzhindernisses für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (vgl. EuGH,

GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

Die angemeldete Bezeichnung ist hinsichtlich der angemeldeten Waren und

Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.

Aufgrund der Binnengroßschreibung wird der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen, obwohl zu einem Wort zusammengeschrieben, sofort und ohne weiteres

eine Kombination der beiden Begriffe „egov" und „Kommune" erkennen. Bei dem

Anfangsbestandteil „egov“ des angemeldeten Zeichens handelt es sich um ein

weithin gebräuchliches, entweder deutsch- oder englischsprachig artikuliertes

Kurzwort für „electronic government“ bzw. (abgekürzt) „e-government“, wie die

durch die Markenstelle übersandten Nachweise sowie die seitens des Senats ergänzend durchgeführte und der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom

16. Februar 2007 übersandte Recherche belegen. Dieser Begriff bezeichnet eine

„elektronische Verwaltung“ i. S. einer regelmäßig über das Internet durchgeführten

Kommunikation zwischen staatlichen Einrichtungen auf der einen und Bürgern

sowie Unternehmen auf der anderen Seite und hat in dieser Bedeutung Eingang in

den deutschen Sprachgebrauch gefunden (vgl. Microsoft Press, COMPUTER-

LEXIKON 2005, S. 231; DATA BECKER, Das große Internet-Lexikon, S. 179).

Der Begriff „egov“ als Kurzwort für „e-government“ ist mittlerweile aufgrund seiner

häufigen Verwendung so bekannt und geläufig, dass auch die - bei der

mündlichen Wiedergabe der Marke ohnehin nicht relevante - übergangslose

Zusammenschreibung von „e“ und „gov“ bei einheitlicher Kleinschreibung nicht

von einem Verständnis des Verkehrs als Sachbegriff wegführt. So trifft es bereits

nicht zu, dass der Vokal „e“ bei Fachbegriffen, bei denen er als Abkürzung für

„electronic/elektronisch" vorangestellt ist, grundsätzlich optisch abgesetzt wird, sei

es mit einem Bindestrich (z. B. „E-Gov" oder „E-Mail“) oder mit unterschiedlicher

Groß- bzw. Kleinschreibung (z. B. „eEgov" bzw. „eMail“). Vielmehr lässt sich

daneben auch eine einheitliche Schreibweise solcher Fachbegriffe

in

Kleinbuchstaben ohne Hervorhebung des Anfangsvokals „e“ nachweisen (vgl.

BPatG; PAVIS PROMA 33 W (pat) 66/04 v. 20.7.2006

-

„econsult

WIRTSCHAFTSBERATUNG“; HABM PAVIS PROMA, R 0111/99-1 v. 15.5.2000 -

„eform“). Dies gilt auch in Bezug auf die hier maßgebliche Bezeichnung „egov“,

und zwar nicht nur - wie die Anmelderin geltend macht - als Bestandteil von

Internetadressen (vgl. dazu aus der mit Zwischenbescheid vom 16.2.2007

übersandten Recherche www.egov.uni-koblenz.de: „egov network: „Das Network

of Informations Research in Governmental Business (kurz egov-network)“; vgl.

dazu auch aktuell www.uni-koblenz.de/FB4/Contrib/EGOV/congress: „Nach einem

erfolgreichen ersten egov day in Koblenz findet 2007 der XDOMEA-Tag am

Dienstag, 30. Januar 2007 und der zweite egov-day am Mittwoch, 31. Januar 2007

statt.“).

Des weiteren ist der Verkehr gerade im IT- und EDV-Bereich daran gewöhnt, bei

Begriffen und Schlagwörtern, die ein vorangestelltes „e“ enthalten, mit unterschiedlichen Wiedergabeformen und Schreibweisen konfrontiert zu werden, so

dass er in der einheitlichen Schreibweise in Kleinbuchstaben „egov“ ohne weiteres

eine Variante zu weiteren Wiedergabeformen wie z. B. „EGov“ bzw. „E-Gov“ oder

auch „eGov“ erkennen wird. Dabei wird ein Verständnis von „egov“ als Kurzwort

für „e-government“ nicht zuletzt dadurch erleichtert, als mit dem weiteren und

ebenfalls in seiner Bedeutung allgemein bekannten Bestandteil „Kommune“ die

staatliche Einrichtung bzw. Körperschaft bezeichnet wird, auf welche sich die

„elektronische Verwaltung“ bezieht bzw. auf deren Anforderungen und Bedürfnisse

sie ausgerichtet ist.

Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung ihrem Bedeutungsgehalt

nach sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. von „E-Government

bzw. elektronische Verwaltung für Kommunen“ verstehen. Soweit der Begriff

„Kommune“ neben seiner hier einschlägigen Bedeutung auch als Bezeichnung für

eine „Wohngemeinschaft, die bürgerliche Vorstellungen ablehnt“ (vgl. DUDEN,

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 983), dient, ist ein solches Verständnis im Hinblick auf die Kombination mit dem Kurzwort „egov“ als auch in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahe gelegt.

Vor diesem Hintergrund weist das angemeldete Zeichen dann aber in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl in seinen Einzelbegriffen

als auch in seiner für die Beurteilung der Unterscheidungskraft allein maßgeblichen Gesamtheit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf, der seiner Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - auch in ihrer Gesamtaussage in einem schlagwortartigen

Sachhinweis, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die elektronische

Verwaltung auf kommunaler Ebene ermöglichen, dafür bestimmt sind bzw. damit

in Zusammenhang stehen. So können die beanspruchten Waren der Klassen 09

und 16 auf spezielle Anforderungen und Bedürfnisse eines „e-government für

Kommunen“ zugeschnitten und bestimmt sein bzw. - was die Waren der Klasse 16

betrifft - sich thematisch und inhaltlich damit befassen. Ebenso können sämtliche

beanspruchten Dienstleistungen ihrem Inhalt und Gegenstand nach sich mit Fragen und Themen eines e-government befassen. Soweit dabei angesichts des allgemeinen Aussagegehalts der Bezeichnung nicht erkennbar ist, welche genauen

Inhalte sich damit verbinden bzw. wie sich die jeweils beanspruchten Waren und

Dienstleistungen in das e-government eingebunden sind, führt dies nicht zu einer

das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft überwindenden Interpretationsbedürftigkeit, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke

einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben

können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Eine

begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um

einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu

benennen.

Einem Verständnis als Sachangabe steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei

der angemeldeten Wortkombination um eine neue, bisher nicht geläufige Wortzusammenstellung handelt. Der EuGH hat nämlich in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen

selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit

führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die

bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe

dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

Das ist hier aber nicht der Fall. Die Wortkombination „egovKommune“ benennt

Bestimmungszweck, Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Daher vermag auch die

konkret beanspruchte Zusammensetzung aus Bestandteilen, die aus unterschiedlichen Sprachen stammen, keine von dem Verständnis als Sachangabe wegführende Sprachregelwidrigkeit der Wortkombination zu begründen, zumal diese

Sprachkombination auf dem vorliegenden Fachgebiet auch nicht als ungewöhnlich

angesehen werden kann, da Englisch hier als Fachsprache anzusehen ist.

Auch die konkrete Schreibweise der Wortmarke vermag dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln, da auch die sog.

Binnengroßschreibung nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung ändert. Eine solche Art der grafischen

Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und

liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 –

AntiVir).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

gez.

Unterschriften