Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 02.07.2007 – 30 W (pat) 183/05
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 13 019
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Mac Hair
wurde am 7. Juli 2003 unter der Nummer 303 13 019 für
Seifen; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Haarwässer; Schönheitspflege für den Menschen, nämlich Dienstleistungen eines Frisörs, Dienstleistungen eines Kosmetikers, Maniküre, Pediküre und Dienstleistungen eines Visagisten
in das Markenregister eingetragen.
Die Inhaberin der am 10. Dezember 2002 für die Waren
Kosmetische Präparate, Toilettemittel und Parfum, aber nicht einschließlich Haarentfernungsmittel für das Gesicht und den Körper
und nicht einschließlich Haaraufhellungsprodukte für das Gesicht
und den Körper
unter der Nummer 65 052 eingetragenen Gemeinschaftsmarke
und der am 30. März 1999 für die Waren und Dienstleistungen
Make-up Pinsel, Dosen, Kosmetikschwämme, Puderquasten und
Make-up Taschen;
Beratung in Fragen der Geschäftsführung, einschließlich Hilfe und
Beratung bei der Einrichtung von Einzelhandelsgeschäften für
Kosmetikwaren, Duftstoffe, Toilettemittel, Cremes und Pflegemittel, Erzeugnisse für die Rasur, Haarpflegeprodukte, Nagellacke,
Make-up Pinsel und Make-up Taschen;
Kosmetik, Make-up- und Schönheitspflegeberatung; technische
Beratung bei der Einrichtung von Einzelhandelsgeschäften für
Kosmetikwaren, Duftstoffe, Toilettemittel, Cremes und Pflegemittel, Erzeugnisse für die Rasur, Haarpflegeprodukte, Nagellacke,
Make-up Pinsel und Make-up Taschen;
unter der Nummer 415 497 eingetragenen Gemeinschaftsmarke
hat dagegen Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Widersprüche in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Bei bis zur Teil-Identität reichender hoher Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen
Waren und Dienstleistungen und den Waren der Klasse 3 der Widerspruchsmarke
65 052 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42 der Widerspruchsmarke
415 497 sei der erforderliche Abstand durch die differierenden Wort- und Bildelemente – selbst bei Annahme eines prägenden Kenn- und Merkwortes „MÄC“ der
Widerspruchsmarken - eingehalten. Die angegriffene Marke „Mac Hair“ bilde einen
Gesamtbegriff nach Art eines Familiennamens. Dem Verkehr sei zum einen das in
ursprünglich schottischen und irischen Familiennamen auftretende Präfix „Mac“
allgemein bekannt ebenso wie das Markenbildungsprinzip durch Voranstellung
von „Mac“. Daher präge der Bestandteil „Hair“ die angegriffene Marke gleichgewichtig mit, so dass der Bestandteil „Mac“ der Widerspruchsmarken nicht allein
gegenübergestellt werden könne. Die Erinnerungsprüferin hat der Widerspruchsmarke für den Kosmetiksektor der Klasse 3 eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
zugebilligt, aber auch insoweit eine Verwechslungsfahr verneint. Die mittleren Anforderungen an den Markenabstand seien eingehalten, die jüngere Marke reihe
sich nahtlos in eine Reihe vergleichbarer sprechender Marken ein, die den Eindruck eines schottischen Familiennamens und damit den Anklang an Sparsamkeit
und etwas Preiswertes, besonders Günstiges vermittelten (Mc Paper, Mc clean,
Mc Pizza). Es bestehe für den Verkehr daher keine Veranlassung zur Verkürzung
der angegriffenen Marke auf den Bestandteil „Mac“. Gegen die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarkenbildung spreche, dass die Marken der Widersprechenden nicht wesensgleich aufgebaut seien.
Gegen diese Beschlüsse hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im
Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsmarken verfügten wegen ihrer Bekanntheit und der Zeichenserie der Widersprechenden über eine erheblich erhöhte
Kennzeichnungskraft. Es stünden sich weitgehend identische Waren und Dienstleistungen gegenüber. Die angegriffene Marke sei nicht aus einem Gesamtbegriff
gebildet, der zudem räumlich abgesetzte Bestandteil „Hair“ habe beschreibenden
Charakter, so dass der Verkehr darunter die „Haarprodukte von MAC“ verstehen
werde und nicht einen schottisch gebildeten Namen. Demgemäß sei die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Mac“ geprägt, im gleichen Sinne wirke sich die
„THOMSON LIFE“-Rechtsprechung des EuGH vorliegend aus. Jedenfalls bestehe
assoziative Verwechslungsgefahr, da die Widersprechende über eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „Mac“ verfüge.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2004 und 22. September 2005 die Marke 303 13 019 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder zur Sache geäußert noch
Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den
Marken besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513
- MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2004, 598, 599
- Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX).
1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer leicht erhöhten Kennzeichnungskraft und damit von einem leicht erweiterten Schutzumfang der beiden
graphisch gestalteten Widerspruchsmarken aus.
Diese werden nach dem Grundsatz, dass der Verkehr bei Wort/Bildmarken dem
Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung
beimisst (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 URLAUB DIREKT; GRUR 2006, 60, 62
(Nr. 20) coccodrillo) und angesichts ihrer werbeüblichen graphischen Gestaltung
mit ihrem Wortbestandteil „MAC“ benannt werden.
Das engl. Wort „Mac“ (auch Mc und M’) – in sämtlichen Formen „Mäc“ ausgesprochen - ist ein Präfix in schottischen (auch irischen) patronymischen Familiennamen in der Bedeutung „Sohn des“ (vgl. DUDEN - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl.
2007 - CD-ROM). Wie die Markenstelle unter Verweis auf die Entscheidung des
BPatG in 33 W (pat) 154/99 - McCool/Kool (vgl. PAVIS PROMA) und die dort genannten Fundstellen (vgl. z. B. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden,
20. Auflage, Bd. 14, 1998, S. 379 - 383; OLG München Mitt. 1996, 92, 94 -
McDonald/McShirt; OLG Karlsruhe GRUR 1992, 460, 462
- McChinese/
McDonald's) zutreffend festgestellt hat, sind den deutschen Verkehrskreisen entsprechend gebildete Familiennamen allgemein geläufig wie beispielsweise
„McDonald“, „McCartney“, „McLaren“ etc., wobei üblicherweise sowohl die
aneinander gerückte als auch die abgesetzte Schreibweise des Präfixes „Mc“ bzw.
„Mac“ verwendet wird (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 248/99 - Mac One/MAC in
PAVIS PROMA).
Eine fehlende Unterscheidungskraft oder jedenfalls Kennzeichnungsschwäche
des Wortes „Mac“ der Widerspruchsmarke, mag aber allenfalls als Bestandteil in
Kombinationen bei solchen Eigennamen vorliegen. Im vorliegenden Warenbereich
und in Alleinstellung kann dem englischen Wort „MAC“ aber keine beschreibende
Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die
Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung für den Firmennamen der Widersprechenden – Make-Up Art Cosmetics - versteht, ergeben sich nach Ansicht des
Senats nicht, zumal die seitlich des mittleren Großbuchstabens „A“ angeordneten
Punkte auch als graphisches Gestaltungsmittel verstanden werden können. Auch
wenn der Bestandteil „MAC“ als Vorsilbe häufig in Drittmarken vorkommt und es
sich damit eher um einen verbrauchten und nicht besonders charakteristisch hervortretenden Zeichenbestandteil handelt
(vgl. BPatG 32 W
(pat) 31/97
- MacQueen/McCain in PAVIS PROMA), ergeben sich keine Gesichtspunkte für
eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „MAC“ in Alleinstellung.
Der Senat geht hier vielmehr zu Gunsten der Widersprechenden auf Grund der
von ihr vorgetragenen und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen umfänglichen Benutzung der Widerspruchsmarken von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft bis zu einem leicht überdurchschnittlichen Grad aus. Für die Annahme, den Widerspruchsmarken komme, wie vorgetragen, ein extrem weiter
Schutzbereich zu, fehlen jedoch die erforderlichen konkreten Angaben der Widersprechenden zu Umsatzzahlen, Marktanteilen und Werbeaufwendungen bezogen
auf die jeweiligen Widerspruchsmarken und im Vergleich zu Mitbewerbern (vgl.
EuGH MarkenR 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) - Lloyd; GRUR 2002, 804, 808
(Nr. 60-62) - Philips; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV; GRUR 2003,
1040, 1044 – Kinder; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rdn. 189 ff.
m. w. N.).
2. Was die zu berücksichtigenden Waren und Dienstleistungen anbelangt, ist im
Hinblick darauf, dass Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, von der Registerlage auszugehen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, besteht zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren
und Dienstleistungen der beiden Widerspruchsmarken teilweise Identität, teilweise
eine deutliche Ähnlichkeit.
3. Den unter diesen Umständen zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr erforderlichen weiten Abstand hält die angegriffene Marke jeweils zu den Widerspruchsmarken in jeder Hinsicht ein.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei mehrgliedrigen
Marken der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden
kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne
sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Demgemäß bleibt
auch ein sachbeschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR
2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX).
In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien. So weist die angegriffene Mehrwortmarke „Mac Hair“ gegenüber den widersprechenden Einwort/Bildmarken „MAC“ über einen zusätzlichen nachfolgenden Wortbestandteil „Hair“, die einteiligen Widerspruchsmarken als Wort/Bildmarken zusätzlich über eine besondere graphische Ausgestaltung durch eine besonders hervorgehobene Schrifttype und die zwischen den auf der Grundlinie verbundenen Großbuchstaben mittig angeordneten Punkte.
4. Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in den Widerspruchsmarken sowie in der angegriffenen Marke klanglich identische Wortbestandteil „Mac“ die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt. Das
setzt voraus, dass er eine selbständig kennzeichnende Funktion aufweist und die
übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl.
BGH GRUR 2000, 233, 234 RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167, 169
- Bit/Bud; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 232 ff. m. w. N.). Dies ist aus einem
doppelten Grund nicht der Fall.
Zum einen stellt sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Markenteils zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich
nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das muss insbesondere
bei Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen
(vgl. BGH a. a. O. Kleiner Feigling; EuG GRUR Int. 2005, 940, 942 (Nr. 47) Biker
Miles). Dabei wird die Vorstellung eines Gesamtbegriffes gefördert durch die
sprachliche Ausgestaltung der Kombinationsmarke, die eine begriffliche Verbindung mit dem folgenden Zeichenteil herstellt (vgl. BGH a. a. O. Kleiner Feigling;
Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 270, 271 m. w. N).
Die angegriffene Marke „Mac Hair“ ist entsprechend den unter 1) genannten
schottischen Eigennamen gebildet und setzt sich aus dem Namenspräfix „Mac“
und dem geläufigen englischen Begriff für „Haar“ zusammen, der in Bezug auf die
von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest teilweise beschreibende Bedeutung hat. Wie die Markenstelle unter Verweis
auf die die Entscheidung des BPatG in 33 W (pat) 154/99 - McCool/Kool (vgl.
PAVIS PROMA) und die dort genannten Fundstellen (vgl. Marken-Lexikon 1999,
Bd. M-N, S. 5536 - 5544; OLG München a. a. O; OLG Karlsruhe a. a. O;
OLG München, GRUR 1996, 63, 65 - McDonald’s/Mac Fash) zutreffend festgestellt hat, sind derartige „sprechende“ markenmäßige Kennzeichnungen, die nicht
nur durch die Markenserie „McChicken“, „McDrive“, „McPizza“, „McExpress“,
„McKids“, „McSnack“ etc. des Fast-Food-Unternehmens McDonald’s, sondern
auch auf verschiedenen sonstigen Waren- und Dienstleistungsgebieten Verbreitung gefunden haben, den angesprochenen Verkehrskreisen vertraut. Auch die
angegriffene Marke erhält ihre schutzbegründende Eigenart gerade durch die Voranstellung des Namenspräfixes „Mac“ vor einen beschreibenden Bestandteil und
die daraus folgende individualisierende Personalisierung des an sich schutzunfähigen Ausdrucks (vgl. BPatG 33 W (pat) 154/99 - Mc Cool/Kool a. a. O.). Die Einzelbestandteile der angegriffenen Marke sind in ihrem Sinngehalt daher erkennbar
aufeinander bezogen und erscheinen – unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit der einzelnen Bestandteile - in ihrer Kombination als geschlossene gesamtbegriffliche Einheit. Der Verkehr hat schon aus diesem Grund keinen Anlass, den
Gesamtbegriff „Mac Hair“ auf den Bestandteil „Mac“ zu verkürzen, da er damit der
Bezeichnung die besondere Eigenart nehmen würde. Eine Prägung durch den Bestandteil „Mac“ oder seine Beurteilung als selbständig kollisionsbegründendes
Markenelement im Sinne der „THOMSON LIFE“-Entscheidung des EuGH (GRUR
2005, 1042) scheidet daher aus und somit die Gefahr von Verwechslungen.
Zum anderen ist zu beachten, dass wie ausgeführt, beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile zwar nicht von Vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, ihnen aber grundsätzlich die Eignung fehlt, den Gesamteindruck einer
Marke zu prägen. Insoweit scheidet insbesondere bei schutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus, da aus diesen Bestandteilen keine gesonderten Rechte hergeleitet werden können (vgl. BGH
GRUR 2001, 1158, 1160 Dorf MÜNSTERLAND; BGH GRUR 2003, 1040, 1043
- Kinder; GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdn. 221, 274 m. w. N.). Dem – wie unter 1) erläutert – eher als „verbraucht“ anzusehenden Bestandteil „Mac“ der angegriffenen Marke kommt schon wegen seiner Kennzeichnungsschwäche keine selbständige kollisionsbegründende Bedeutung zu.
4. Es besteht ebenfalls nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen. Sie werten gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der
älteren Marke, messen diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion bei und sehen deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb
des Inhabers der älteren Marke an (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 Bayer/
BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 BIG; GRUR 2002, 544, 547 BANK 24). Indessen
sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile insbesondere dann
gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen
Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von
der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934 MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735
POLYFLAM/MONOFLAM). Im vorliegenden Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung - wie unter 4) ausgeführt - zu dem Phantasiebegriff „Mac Hair“ und damit
von der Vorstellung weg, das Markenelement „Mac“ sei Stammbestandteil von Serienmarken. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung, den Bestandteil
„Hair“ zu vernachlässigen. Insoweit kommt es auf eine Markenserienbildung der
Widersprechenden nicht an.
5. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben sich
ebenfalls keine Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiderseitigen
Kennzeichnungen als unterschiedlich erkannt und als solche verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, aber gleichwohl aufgrund besonderer Umstände
darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Jedoch können,
wie vorliegend das Wort „MAC“, kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige
Elemente auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne nicht kollisionsbegründend wirken (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 ARD-1).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko