Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 28 W (pat) 105/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 105/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 09 667
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Juli 2007
unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2006 ist wirkungslos,
soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 303 09 667
wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 303 09 667
wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet. Hiergegen hat
die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/
Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften