Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 28 W (pat) 105/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 105/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 09 667

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Juli 2007

unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2006 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 303 09 667

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 19 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 303 09 667

wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet. Hiergegen hat

die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und

Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/

Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

gez.

Unterschriften