Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.07.2007 – 30 W (pat) 7/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 14 924.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

MVZEURODISTRIKT

für die Dienstleistungen

Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;

Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; orthopädische Artikel; Sondermobiliar für medizinische Zwecke;

Forschung auf dem medizinischen Gebiet; elektronische Datenspeicherung; Computerprogramme; Aktualisierung von Computersoftware;

Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen einer Klinik;

Dienstleistungen einer Ambulanz; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Neurologen; Durchführung von

Akupunktur; Gesundheits- und Schönheitspflege.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. „MVZ“ sei die Fachabkürzung für „Medizinisches Versorgungszentrum“, der Begriff „Eurodistrikt“ habe sich mittlerweile zu einem Fachbegriff für ein spezielles grenzüberschreitendes Gebilde entwickelt. Die

Zusammensetzung weise lediglich beschreibend darauf hin, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen von Medizinischen Versorgungszentren in

Eurodistrikten stammten, dort zum Einsatz kämen bzw. dort erbracht würden.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die teilweise - in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische

Artikel) sowie Dienstleistungen der Klasse 44 - angesprochenen Endverbraucher

(i. d. R. Patienten) könnten dem angemeldeten Gesamtbegriff sowie den Begriffsbestandteilen keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt zuordnen.

„MVZ“ habe nämlich mehrere mögliche Bedeutungen; die Belege für die von der

Markenstelle angenommenen Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“

wendeten sich ausschließlich an Fachpublikum, nicht dagegen an Patienten, so

dass in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische Artikel) sowie

Dienstleistungen der Klasse 44 die erforderliche Unterscheidungskraft vorliege.

Zudem sei „MVZ“ auch in der Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“

vieldeutig, da die davon umfasste ärztliche Dienstleistung nicht spezifiziert sei.

Für den Begriff „EURODISTRIKT“ gebe es keine eindeutige Definition, da es eine

Vielzahl von räumlich nicht exakt begrenzten Eurodistrikten gebe, so dass es sich

nicht um eine eindeutig zuzuordnende Ortsangabe handele, die zur Beschreibung

dienen könne. Jedenfalls sei die Zusammensetzung der beiden Bestandteile ohne

Bindestrich schwer lesbar und eine unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung.

Die Waren der Klasse 10 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42 richteten sich

teilweise an Fachkreise, meist Ärzte; auch für diese ergebe sich durch das Zusammenziehen der Bestandteile ein neuer, schwer lesbarer Gesamtbegriff.

Der Anmelder verweist auf eingetragene inländische Wortmarken mit dem Bestandteil „MVZ“ verbunden mit einer Ortsangabe und legt ein für die Klasse 42 geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2005 aufzuheben

hilfsweise,

auf der Grundlage des für die Klasse 42 wie folgt eingeschränkten

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu entscheiden:

„elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Computerprogrammen für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Computersoftware“.

Dem Anmelder wurden die Ergebnisse einer Internetrecherche mit entsprechendem Hinweis des Senats übersandt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von

der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende,

beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR

2003, 58, 59 - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-Key; Ströbele/

Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher

beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,

insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, auch nur zu einer Marke, die

ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR

Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht

erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum

Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für

Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es

genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,

dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“ (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich - trotz Großschreibung - erkennbar aus

dem vorangestellten Buchstabenbestandteil „MVZ“ und der nachgestellten Wortfolge „EURODISTRIKT“ zusammen. Die Buchstabenfolge „MVZ“ ist eine - jedenfalls im Fach- und Rechtsverkehr - gebräuchliche Abkürzung für „Medizinisches

Versorgungszentrum“, gem. § 95 SGB V eine fachübergreifende ärztlich geleitete

Einrichtung, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (vgl. in

iuris.de unter dem Stichwort „MVZ“, z. B. Michael Quaas, Das MVZ und die Integrierte Versorgung als neue Versorgungsformen für Krankenhäuser; Thomas

Bohle, Ulrich Grau, Krankenhaus, Vertragsarzt und MVZ sowie u. a. SG Stuttgart,

10. Kammer, Urteil vom 26.4.2007, und Landessozialgericht für das Land

Nordrhein-Westfalen, 10. Senat, Urteil vom 4.9.2006)

Ziel der Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist es dabei, durch

eine gemeinsame Nutzung der Administration, der technischen Einrichtungen und

durch eine Koordinierung und Konzentration der Behandlungen wirtschaftlicher zu

arbeiten und mehr Zeit für die eigentliche ärztliche Arbeit zu schaffen. Für den Patienten ist das Medizinische Versorgungszentrum mit einer Gemeinschaftspraxis

vergleichbar (vgl. online-lexikon unter http:// de.wikipedia.org/wiki/MVZ). Für die

Planung, Realisierung und Betreuung nach Betriebsaufnahme eines Medizinischen Versorgungszentrums werden spezielle Dienstleistungen angeboten wie

u. a. die Bereitstellung spezieller MVZ-Software (vgl. Medizinisches Versorgungszentrum - vom Bau zum Betrieb, unter www. medicineteam.de).

Wie aus der mit dem Stichwort „MVZ“ unter www.google durchgeführten und dem

Anmelder mitgeteilten Internetrecherche ersichtlich, wird die Abkürzung „MVZ“

- neben der Verwendung in Fachkreisen - von bereits bestehenden Medizinischen

Versorgungszentren dazu verwendet, ihre Leistungen - teils unter Beifügung einer

Ortsangabe, teils von speziellen Fachrichtungen - den allgemeinen Verkehrskreisen anzubieten.

Der Wortbestandteil „Eurodistrikt“ setzt sich aus den Worten „Euro“ - das als Präfix

in einer Wortzusammensetzung i. d. R. als Abkürzung für „Europa, europäisch“

verwendet wird und „Distrikt“ für „Bereich, Gebiet, Region (vgl. Duden - Deutsches

Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) zusammen. Die Kombination „Eurodistrikt“ ist bereits üblich zur Bezeichnung eines die Staatsgrenzen

Deutschlands und Frankreichs übergreifenden Territoriums, in dem Verflechtungen verschiedenster Art gefördert werden sollen (vgl. „… Wir unterstützen die

Schaffung eines Eurodistrikts Straßburg-Kehl mit guter Verkehrsanbindung, um

neue Formen der Kooperation zu erforschen und europäische Institutionen aufzunehmen, und rufen zur Schaffung weiterer Eurodistrikte auf“ aus der Gemeinsamen deutsch-französischen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrags

vom 22. Januar 2003, Nr. 24 - Regionale und interregionale Zusammenarbeit unter www.eurodistrict.eu/de/index.php). „Eurodistrikt“ bezeichnet daher ein bestimmtes Gebiet, das als Ortsangabe dienen kann.

Die angemeldete Kombination „MVZEURODISTRIKT“ ist daher im Sinne von „Medizinisches Versorgungszentrum im Eurodistrikt“ zu verstehen. Sie ist eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit

keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen.

Der allgemeine Verkehr ist daran gewöhnt, dass im Rahmen von Werbung gerade

im Internet Leistungen in abgekürzter und schlagwortartig herausgestellter Form

- auch in neuen Wortzusammensetzungen - angeboten werden.

In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung „MVZEURODISTRIKT“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung und Ort der Erbringung um Waren und Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines in einem

Eurodistrikt gelegenen Medizinischen Versorgungszentrums angeboten und erbracht bzw. dazu dienen oder hierfür bestimmt sind.

Dabei ist ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Waren auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nicht die Eigenschaften der Waren selbst beschreibt, sondern deren Bestimmung oder Verwendung bezeichnet (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). So können die beanspruchten

Waren durch eine besondere Größe oder bestimmte Ausstattung und Zusammensetzung besonders für den Einsatz in einem Medizinischen Versorgungszentrum

eines Eurodistrikts geeignet sein.

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Zusammensetzung ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Dienstleistungen das Thema „Medizinisches Versorgungszentrum in einem Eurodistrikt“ zum Inhalt haben,

hierfür bestimmt sind oder Verwendung finden können bzw. im Rahmen der Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums in einem Eurodistrikt üblicherweise erbracht werden.

Auch die nach Ansicht des Anmelders möglichen Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der

Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als

Sachangabe versteht (vgl. EuGH - DOUBLEMINT a. a. O.; EuGH - BIOMILD

a. a. O.)

Selbst wenn der Begriff „MVZEURODISTRIKT“ auf eine Wortschöpfung durch den

Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine

freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578,

580 - LOKMAUS).

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Ansicht des Anmelders nur Teile der

allgemeinen Verkehrskreise angesprochen sein können. Maßgeblich ist der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der

ungehinderten Verwendbarkeit als Fachangabe. Insoweit können bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Markeneintragung

unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses entgegenstehen, weil jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH

a. a. O. – KPN-Postkantoor; Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 198).

Auch die Ansicht des Anmelders, es könne den Bestandteilen der angemeldeten

Marke nicht entnommen werden, welche konkreten Dienstleistungen hiervon umfasst seien, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nicht jede begriffliche

Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen.

So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte

beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist

eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 Cityservice).

Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf

die Eintragung der Buchstabenfolge „MVZ“ auch in Verbindung mit weiteren beschreibenden Bestandteilen berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen

übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer

Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH

GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch

EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff. „Henkel“).

Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ergibt sich keine andere Beurteilung, da sich

die geschilderte beschreibende Bedeutung auch hinsichtlich der danach beanspruchten Dienstleistungen besteht.

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht

hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt

werden.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko