Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.07.2007 – 30 W (pat) 7/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 14 924.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
MVZEURODISTRIKT
für die Dienstleistungen
Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; orthopädische Artikel; Sondermobiliar für medizinische Zwecke;
Forschung auf dem medizinischen Gebiet; elektronische Datenspeicherung; Computerprogramme; Aktualisierung von Computersoftware;
Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen einer Klinik;
Dienstleistungen einer Ambulanz; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Neurologen; Durchführung von
Akupunktur; Gesundheits- und Schönheitspflege.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. „MVZ“ sei die Fachabkürzung für „Medizinisches Versorgungszentrum“, der Begriff „Eurodistrikt“ habe sich mittlerweile zu einem Fachbegriff für ein spezielles grenzüberschreitendes Gebilde entwickelt. Die
Zusammensetzung weise lediglich beschreibend darauf hin, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen von Medizinischen Versorgungszentren in
Eurodistrikten stammten, dort zum Einsatz kämen bzw. dort erbracht würden.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die teilweise - in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische
Artikel) sowie Dienstleistungen der Klasse 44 - angesprochenen Endverbraucher
(i. d. R. Patienten) könnten dem angemeldeten Gesamtbegriff sowie den Begriffsbestandteilen keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt zuordnen.
„MVZ“ habe nämlich mehrere mögliche Bedeutungen; die Belege für die von der
Markenstelle angenommenen Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“
wendeten sich ausschließlich an Fachpublikum, nicht dagegen an Patienten, so
dass in Bezug auf die Waren der Klasse 5 und 10 (orthopädische Artikel) sowie
Dienstleistungen der Klasse 44 die erforderliche Unterscheidungskraft vorliege.
Zudem sei „MVZ“ auch in der Bedeutung „Medizinisches Versorgungszentrum“
vieldeutig, da die davon umfasste ärztliche Dienstleistung nicht spezifiziert sei.
Für den Begriff „EURODISTRIKT“ gebe es keine eindeutige Definition, da es eine
Vielzahl von räumlich nicht exakt begrenzten Eurodistrikten gebe, so dass es sich
nicht um eine eindeutig zuzuordnende Ortsangabe handele, die zur Beschreibung
dienen könne. Jedenfalls sei die Zusammensetzung der beiden Bestandteile ohne
Bindestrich schwer lesbar und eine unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung.
Die Waren der Klasse 10 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42 richteten sich
teilweise an Fachkreise, meist Ärzte; auch für diese ergebe sich durch das Zusammenziehen der Bestandteile ein neuer, schwer lesbarer Gesamtbegriff.
Der Anmelder verweist auf eingetragene inländische Wortmarken mit dem Bestandteil „MVZ“ verbunden mit einer Ortsangabe und legt ein für die Klasse 42 geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2005 aufzuheben
hilfsweise,
auf der Grundlage des für die Klasse 42 wie folgt eingeschränkten
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu entscheiden:
„elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Computerprogrammen für die Datenverarbeitung; Aktualisierung von Computersoftware“.
Dem Anmelder wurden die Ergebnisse einer Internetrecherche mit entsprechendem Hinweis des Senats übersandt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von
der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende,
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR
2003, 58, 59 - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-Key; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher
beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, auch nur zu einer Marke, die
ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR
Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht
erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum
Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für
Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es
genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“ (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich - trotz Großschreibung - erkennbar aus
dem vorangestellten Buchstabenbestandteil „MVZ“ und der nachgestellten Wortfolge „EURODISTRIKT“ zusammen. Die Buchstabenfolge „MVZ“ ist eine - jedenfalls im Fach- und Rechtsverkehr - gebräuchliche Abkürzung für „Medizinisches
Versorgungszentrum“, gem. § 95 SGB V eine fachübergreifende ärztlich geleitete
Einrichtung, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (vgl. in
iuris.de unter dem Stichwort „MVZ“, z. B. Michael Quaas, Das MVZ und die Integrierte Versorgung als neue Versorgungsformen für Krankenhäuser; Thomas
Bohle, Ulrich Grau, Krankenhaus, Vertragsarzt und MVZ sowie u. a. SG Stuttgart,
10. Kammer, Urteil vom 26.4.2007, und Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, 10. Senat, Urteil vom 4.9.2006)
Ziel der Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist es dabei, durch
eine gemeinsame Nutzung der Administration, der technischen Einrichtungen und
durch eine Koordinierung und Konzentration der Behandlungen wirtschaftlicher zu
arbeiten und mehr Zeit für die eigentliche ärztliche Arbeit zu schaffen. Für den Patienten ist das Medizinische Versorgungszentrum mit einer Gemeinschaftspraxis
vergleichbar (vgl. online-lexikon unter http:// de.wikipedia.org/wiki/MVZ). Für die
Planung, Realisierung und Betreuung nach Betriebsaufnahme eines Medizinischen Versorgungszentrums werden spezielle Dienstleistungen angeboten wie
u. a. die Bereitstellung spezieller MVZ-Software (vgl. Medizinisches Versorgungszentrum - vom Bau zum Betrieb, unter www. medicineteam.de).
Wie aus der mit dem Stichwort „MVZ“ unter www.google durchgeführten und dem
Anmelder mitgeteilten Internetrecherche ersichtlich, wird die Abkürzung „MVZ“
- neben der Verwendung in Fachkreisen - von bereits bestehenden Medizinischen
Versorgungszentren dazu verwendet, ihre Leistungen - teils unter Beifügung einer
Ortsangabe, teils von speziellen Fachrichtungen - den allgemeinen Verkehrskreisen anzubieten.
Der Wortbestandteil „Eurodistrikt“ setzt sich aus den Worten „Euro“ - das als Präfix
in einer Wortzusammensetzung i. d. R. als Abkürzung für „Europa, europäisch“
verwendet wird und „Distrikt“ für „Bereich, Gebiet, Region (vgl. Duden - Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 CD-ROM) zusammen. Die Kombination „Eurodistrikt“ ist bereits üblich zur Bezeichnung eines die Staatsgrenzen
Deutschlands und Frankreichs übergreifenden Territoriums, in dem Verflechtungen verschiedenster Art gefördert werden sollen (vgl. „… Wir unterstützen die
Schaffung eines Eurodistrikts Straßburg-Kehl mit guter Verkehrsanbindung, um
neue Formen der Kooperation zu erforschen und europäische Institutionen aufzunehmen, und rufen zur Schaffung weiterer Eurodistrikte auf“ aus der Gemeinsamen deutsch-französischen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrags
vom 22. Januar 2003, Nr. 24 - Regionale und interregionale Zusammenarbeit unter www.eurodistrict.eu/de/index.php). „Eurodistrikt“ bezeichnet daher ein bestimmtes Gebiet, das als Ortsangabe dienen kann.
Die angemeldete Kombination „MVZEURODISTRIKT“ ist daher im Sinne von „Medizinisches Versorgungszentrum im Eurodistrikt“ zu verstehen. Sie ist eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit
keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen.
Der allgemeine Verkehr ist daran gewöhnt, dass im Rahmen von Werbung gerade
im Internet Leistungen in abgekürzter und schlagwortartig herausgestellter Form
- auch in neuen Wortzusammensetzungen - angeboten werden.
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung „MVZEURODISTRIKT“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung und Ort der Erbringung um Waren und Dienstleistungen handelt, die im Rahmen eines in einem
Eurodistrikt gelegenen Medizinischen Versorgungszentrums angeboten und erbracht bzw. dazu dienen oder hierfür bestimmt sind.
Dabei ist ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Waren auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nicht die Eigenschaften der Waren selbst beschreibt, sondern deren Bestimmung oder Verwendung bezeichnet (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). So können die beanspruchten
Waren durch eine besondere Größe oder bestimmte Ausstattung und Zusammensetzung besonders für den Einsatz in einem Medizinischen Versorgungszentrum
eines Eurodistrikts geeignet sein.
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Zusammensetzung ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Dienstleistungen das Thema „Medizinisches Versorgungszentrum in einem Eurodistrikt“ zum Inhalt haben,
hierfür bestimmt sind oder Verwendung finden können bzw. im Rahmen der Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums in einem Eurodistrikt üblicherweise erbracht werden.
Auch die nach Ansicht des Anmelders möglichen Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der
Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als
Sachangabe versteht (vgl. EuGH - DOUBLEMINT a. a. O.; EuGH - BIOMILD
a. a. O.)
Selbst wenn der Begriff „MVZEURODISTRIKT“ auf eine Wortschöpfung durch den
Anmelder zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine
freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578,
580 - LOKMAUS).
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Ansicht des Anmelders nur Teile der
allgemeinen Verkehrskreise angesprochen sein können. Maßgeblich ist der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der
ungehinderten Verwendbarkeit als Fachangabe. Insoweit können bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Markeneintragung
unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses entgegenstehen, weil jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH
a. a. O. – KPN-Postkantoor; Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 198).
Auch die Ansicht des Anmelders, es könne den Bestandteilen der angemeldeten
Marke nicht entnommen werden, welche konkreten Dienstleistungen hiervon umfasst seien, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nicht jede begriffliche
Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen.
So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte
beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist
eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 Cityservice).
Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf
die Eintragung der Buchstabenfolge „MVZ“ auch in Verbindung mit weiteren beschreibenden Bestandteilen berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen
übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer
Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH
GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch
EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. – Nr. 60 ff. „Henkel“).
Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ergibt sich keine andere Beurteilung, da sich
die geschilderte beschreibende Bedeutung auch hinsichtlich der danach beanspruchten Dienstleistungen besteht.
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht
hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt
werden.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko