Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.07.2007 – 26 W (pat) 20/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 56 950
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
eingetragene Wortmarke 303 56 950
VITASIA
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 302 15 015
VINOTASIA.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Gesichtspunkt der Warenähnlichkeit könne dahingestellt bleiben, da die angegriffene
Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen Abstand von der Widerspruchsmarke einhalte. Trotz Übereinstimmung der letzten
beiden Silben bestünden aufgrund der vorhandenen Abweichungen am jeweiligen
Wortanfang und den daraus resultierenden unterschiedlichen Betonungen verschiedene Klangbilder der Vergleichsmarken. Auch schriftbildlich seien durch die
abweichenden Buchstabenfolgen und Zeichenlängen ausreichende Unterschiede
vorhanden. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide mangels übereinstimmenden Sinngehalts aus, da der Bestandteil „VITA“ in der jüngeren Marke auf das
italienische Wort für „Leben“ hinweise, während der - ebenfalls italienische - Wortbestandteil „VINO“ in der Widerspruchsmarke die Bedeutung „Wein“ habe.
Hiergegen richtet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die
Auffassung, aufgrund bestehender Warenidentität und einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen mehrjähriger Benutzung seien strenge
Anforderungen an den Zeichenabstand zur Vermeidung von Verwechslungen zu
stellen, den die Vergleichsmarken vorliegend weder in klanglicher noch in begrifflicher Hinsicht einhielten. Klanglich stimmten die Marken in ihrer Anfangssilbe „VI-“
sowie in der jeweiligen Endsilbe „TA-SI-A“ überein. Gerade die übereinstimmenden Wortanfänge riefen die Gefahr von Verwechslungen hervor. Die Widerspruchsmarke enthalte lediglich eine weitere (Zwischen-) Silbe „-NO-“, die den
Klang und Wortrhythmus nicht entscheidend beeinflusse. Unter Hinweis auf die
Entscheidungen
„Kellogg´s/Kelly´s“
(GRUR 2003,
1047)
sowie
„Il Padrone/Il Portone“ (GRUR 2005, 326) des BGH sei davon auszugehen, dass
in der Gesamtschau die Ähnlichkeiten deutlich überwiegen würden. So hätten die
Vergleichszeichen eine nahezu identische Vokalfolge und unterlägen auch der
gleichen Betonung. Die abweichende Zwischensilbe in der angegriffenen Marke
werde indes verschluckt. Auch im Schriftbild sei die Mittelsilbe.
„-NO-“ bei übereinstimmendem Wortanfang und -ende leicht zu übersehen. Die
optische Ähnlichkeit spiele sogar eine noch größere Rolle, da die betreffenden
Waren überwiegend auf Sicht gekauft würden. Ein übereinstimmender Sinngehalt
liege schließlich in dem übereinstimmenden Zeichenteil „-TASIA“ vor, der eine Assoziation mit „Fantasia“ hervorrufe. Bei beiden Wörtern handele es sich um
Kunstworte, so dass sich die abweichenden Sinngehalte der Bestandteile „VINO“
und „VITA“ dem Verbraucher nicht erschlössen.
Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die angegriffene Marke hebe sich aufgrund der verschiedenen Vokalfolge hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab
(„I-O-A“ gegenüber „I-A“). Auch die jeweiligen Silbengliederungen sowie die
Sprechrhythmen unterschieden sich. Hinzu kämen die Unterschiede in der Betonung, wobei der angesprochene Verkehr die jeweils am Markenanfang stehenden
Begriffe „VINO“ und „VITA“ erkenne. Die von der Widersprechenden zitierten Entscheidungen seien nicht relevant, da sie Vergleichswörter mit identischer Silbenzahl und Vokalanzahl beträfen, die zudem keine abweichenden Begriffsgehalte
aufwiesen. Im Schriftbild ergäben sich deutliche Unterschiede aufgrund der verschiedenen Wortlängen der Vergleichswörter sowie abweichender Ober- und Unterlängen. Eine begriffliche Übereinstimmung in „-TASIA“ als Abkürzung für „Fantasia“ würde der Verkehr nicht erkennen, sondern vielmehr die geläufigen Bedeutungsgehalte „VINO“ und „VITA“. Der übereinstimmende Zeichenteil „-TASIA“ sei
zudem verbraucht und originalitätsschwach, wie sich aus zahlreichen Markeneintragungen ergebe. Eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke werde
bestritten.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (vgl. st. Rspr.; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May;
GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 235 ff. - Goldhase).
Die Widerspruchsmarke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
Dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein Fantasiewort handelt, begründet
für sich gesehen noch keine erhöhte Kennzeichnungskraft; auch eine besondere
Eigenart und Einprägsamkeit rechtfertigt nicht die Zuerkennung eines erweiterten
Schutzumfangs (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 189). Für
die von der Widersprechenden behauptete und von der Markeninhaberin bestrittene Kennzeichnungskraft in Folge mehrjähriger und umfangreicher Benutzung
fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere fehlt es
bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag zum Umfang der mit
den einzelnen Waren und Dienstleistungen getätigten Umsätze oder des Marktanteils sowie zum Umfang der für die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit
den einzelnen Waren und Dienstleistungen getätigten Werbung (vgl. BPatG
GRUR 1997, 840, 841 - Lindora/Linola). Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr
ist daher von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es angesichts der teilweise identischen Waren und
Dienstleistungen zwar noch immer eines großen Abstands der Marken, um eine
Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen. Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke aber in jeder maßgeblichen Richtung ein.
Sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr scheiden aus.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Durch die zusätzliche
Zwischensilbe „-NO-“ in der Widerspruchsmarke differieren sowohl Wortlänge als
auch Vokalfolge sowie Betonung der Vergleichswörter („VINOTASIA“ wird auf der
ersten Silbe betont, die angegriffene Marke hingegen auf der zweiten Silbe). Diese
drei Gesichtspunkte verleihen der angegriffenen Marke insgesamt ein von der Widerspruchsmarke deutlich abweichendes Klangbild. Die Übereinstimmung der
weiteren Silben („-TASIA“) fällt hiergegen weniger ins Gewicht, zumal die Endung
„-IA“ (wie z. B. in Wörtern wie Fantasia, Galeria, Utopia verwendet) ohnehin als
eine nicht ungebräuchliche Endsilbe erscheint. Zu den klanglichen Unterschieden
gilt es zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke in ihren ersten beiden Silben den Begriff „VINO“, den italienischen Begriff für „Wein“ enthält, der entgegen
der Auffassung der Widersprechenden nicht nur breiten Verkehrskreisen hierzulande geläufig ist, sondern sich in Zusammenhang mit den Waren „alkoholische
Getränke“, die auch Weine umfassen, für den Verkehr geradezu aufdrängt. Die
angegriffene Marke erscheint demgegenüber als reines Fantasiewort ohne klaren
Begriffsgehalt, da das Wort „VITA“ nicht ganz so deutlich wird wie „Vino“ in der
Widerspruchsmarke, zumal - wie oben festgestellt - die Betonung mehr auf
dem „A“ und nicht wie bei „VITA“ auf dem „I“ liegen wird. Indes reicht auch ein
deutlicher Sinngehalt in nur einem Vergleichswort zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1992, 130 Bally/Ball; PAVIS PROMA EuGH
Rechtssache C 206/04 - SIR/ZIRH).
Die klanglichen Unterschiede finden ihre Entsprechung im Schriftbild, wobei es zu
berücksichtigen gilt, dass durch die beiden zusätzlichen Mittelbuchstaben „-NO-“
in der Widerspruchsmarke bereits ein deutlich differierender optischer Eindruck
durch die jeweilige Wortlänge entsteht. Auch die unterschiedliche Vokalfolge und
der zusätzliche Konsonant „N“ in der Widerspruchsmarke wirken sich visuell prägnant aus. Zur weiteren Unterscheidbarkeit trägt überdies der für den Verkehr leicht
erfassbare Begriffsgehalt des Zeichenanfangs „VINO-“ in der Widerspruchsmarke
bei.
Eine von der Widersprechenden für gegeben erachtete begriffliche Verwechslungsgefahr aufgrund des Zeichenteils „-TASIA“ kommt mangels klaren Sinngehalts dieser Buchstabenfolge nicht in Betracht. Insgesamt gesehen lässt jedenfalls
der Sinngehalt des Zeichenteils „VINO“ in der Widerspruchsmarke, der in der angegriffenen Marke keine Entsprechung findet, eine begriffliche Verwechslungsgefahr gar nicht erst aufkommen.
Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Gesichtspunkte vorgetragen
oder ersichtlich.
III
Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Verfahrenskosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb