Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.07.2007 – 26 W (pat) 59/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 30 687.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richterinnen Prietzel-Funk und Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse im
Umfang der Versagung aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der
folgenden Bildmarke
für die Waren der
Klasse 18:
Wildledergurte, Leder und Lederimitationen und Waren daraus,
soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle;
Klasse 32:
Biere; alkoholfreie Getränke; Mineral-, Tafel- und Quellwässer;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33:
alkoholische Getränke (außer Bier)
beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. Juni 2004 die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren
„Wildledergurte, Leder und Lederimitationen und Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“, mangels hinreichender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Angesichts der Vielfalt im Warenbereich „Gürtel“ werde der angesprochene Verkehr die angemeldete Bildmarke nur als die Ware „Gürtel“ selbst und
nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen. Der Verkehr sei insoweit an
eine breite Vielfalt von schmückenden Elementen sowohl auf dem Gurtteil selbst
als auch auf der Gürtelschnalle gewöhnt. Dies gelte auch für das Anbringen von
Schlaufen aus ästhetischen Gründen. Selbst wenn die Schlaufen die Funktion einer Halterung, wie hier beispielsweise für Spirituosen-Portionsflaschen ausüben
könnten, werde der durchschnittliche Verbraucher in der Bildmarke nur die funktionelle Ausgestaltung der Ware selbst sehen und nicht annehmen, ein bestimmter
Hersteller wolle damit auf seinen Geschäftsbetrieb hinweisen.
Die Erinnerung gegen diesen Beschluss hat die Markenstelle mit Beschluss vom
9. März 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat in der mündlichen Verhandlung das in der Beschwerdeinstanz allein noch streitige Warenverzeichnis in Klasse 18 auf „Waren aus Leder- und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten, ausgenommen Gurte und Gürtel“ beschränkt. Die Anmelderin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls insoweit über die
erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis stehe der Anmeldung insoweit nicht entgegen.
Die Anmelderin beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Eintragung
versagt worden ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der Beschränkung des im Beschwerdeverfahren streitigen Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter
das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können solche Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch
genommenen Waren, andererseits auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
In Bezug auf die nunmehr beanspruchten Waren ist die angemeldete Bildmarke
nichtssagend und in diesem Rahmen geeignet, vom Verkehr als betriebskennzeichnend angesehen zu werden. Der vorliegend angesprochene allgemeine Verkehr wird nach der Einschränkung des im Beschwerdeverfahren streitigen Warenverzeichnisses auf „Waren aus Leder- und Lederimitationen, soweit in dieser
Klasse enthalten, ausgenommen Gurte und Gürtel“ in der angemeldeten Bildmarke, die einen Gürtel mit Schlaufen darstellt, keine im Vordergrund stehende
Sachaussage über den Inhalt dieser Waren sehen, sondern von einer von nicht
die genannten Waren darstellenden Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in
einer reinen Beschreibung erschöpft, da Gürtel und Gurte von den beanspruchten
Waren gerade ausgenommen sind. Für alle anderen Waren aus Leder oder Lederimitationen kann die angemeldete Marke daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen werden.
Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, derentwegen
die Abbildung eines Gürtels mit Schlaufen als konkret beschreibende Angabe über
den Gegenstand der noch angemeldeten Waren zugunsten der Mitbewerber der
Anmelderin freigehalten werden müsste.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Prietzel-Funk
Bb