Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.07.2007 – 28 W (pat) 6/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 55 440. 9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke
Vollmond-Salami
für die Waren der Klasse 29
„Fleisch- und Wurstwaren“.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da der Begriff „Vollmond-Salami“ geeignet
sei, in beschreibender Weise auf eine bestimmte, in der Vollmondnacht hergestellte Wurtspezialität hinzuweisen, die auch unter Verwendung von Fleisch
produziert werde. Ob der Marke darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne bei dieser Sachlage
dahingestellt bleiben.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Bei
dem Begriff „Vollmond-Salami“ handle es sich um einen Fantasiebezeichnung, die
bisher auf dem Markt unbekannt sei und für den angesprochenen Verkehr keinen
beschreibenden Bedeutungsgehalt beinhalte. Ein Freihaltungsbedürfnis sei deshalb nicht ersichtlich. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Vollmond und Wurst- oder Fleischwaren, weshalb für den Verbraucher unklar bleibe,
was sich hinter der angemeldeten Bezeichnung verbergen solle. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in Vollmondnächten produzierten Waren besondere Eigenschaften zumesse, zumal die Verbraucher
insoweit nicht einschlägig informiert und vorgebildet seien. Als ungewöhnliche,
bisher unbekannte Produktbezeichnung könne der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Diese Wertung werde im
Übrigen auch durch verschiedene Voreintragungen anderer, für Lebensmittel und
Getränke geschützte Marken mit dem Bestandteil „Vollmond“ bestätigt. Auch eine
aktuelle Eintragung einer prioritätsjüngeren Wortmarke „Vollmond-Salami“ durch
dieselbe Markenstelle spreche für eine zwischenzeitlich geänderte Beurteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts, vom 8. März 2006 und vom 2. Oktober 2006, aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter „sonstige
Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen
(vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen
Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen
um Endverbraucher und damit um normal
informierte, aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten
Marke „Vollmond-Salami“ um einen solchen beschreibenden Sachhinweis handelt.
In den letzten Jahren ist der Einfluss des Mondes bzw. der unterschiedlichen
Mondphasen auf den Menschen und seinen Lebensrhythmus über die wissenschaftliche Forschung hinaus, verstärkt in den Blickpunkt breiter Bevölkerungskreise gerückt. Zwar fehlt es an fundierten wissenschaftlichen Nachweisen
zu einer solchen Einwirkung des Mondes, dennoch werden etwa in der
Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion seit jeher relevante Zusammenhänge zwischen den einzelnen Mondphasen und dem jeweils richtigen
Zeitpunkt für die Vornahme bestimmter Tätigkeiten angenommen und berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise die Aussaat von Pflanzen, das Ernten von
Heilkräutern oder die Zubereitung bestimmter Lebensmittel.
Unabhängig von der Frage der naturwissenschaftlichen Belegbarkeit handelt es
sich hierbei um verkehrswesentliche Umstände, die den Schluss erlauben, dass
bei einem erheblichen Teil der Verbraucher zumindest eine gewisse Sensibilisierung bzw. ein mehr oder weniger allgemein gehaltenes Wissen um mögliche
Auswirkungen des Mondes vorhanden ist. Nach diversen Meinungsbefragungen
sind sogar über 90 Prozent des inländischen Publikums vom Einfluss des Mondes
auf ihren Alltag überzeugt. Ob diese Zahlen tatsächlich zutreffend sind, kann
dahingestellt bleiben. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechercheergebnisse des Senats belegen jedenfalls, dass so genannte „Vollmondprodukte“,
ihr spezieller Herstellungszeitpunkt und dessen Auswirkungen auf den Menschen
mittlerweile nicht
(mehr) nur
für ausgesprochen esoterisch
interessierte
Verbraucher von Interesse sind. Vielmehr ist die Bewerbung von Lebensmitteln als
so genannte „Vollmondprodukte“, wie beispielsweise „Vollmondabfüllungen“ von
Mineralwässern, Brotwaren, die nach dem Mondkalender oder mit bei Vollmond
gemahlenem Mehl gebacken werden, bei Vollmond ausgesäten Möhren oder
Fleisch von bei Vollmond geschlachteter Tiere auf dem Lebensmittelsektor
inzwischen völlig gebräuchlich und dem Verkehr entsprechend bekannt. Die
dargestellte Branchenpraxis bezieht sich dabei nicht nur auf
lokale
Herstellungsbetriebe, wie Metzger oder Bäcker, sondern auch auf überregional
agierende Anbieter, wie beispielsweise den Demeter-Bund (vgl. hierzu auch unter
ttp://www.demeter.de/demeter/dem_biodyn.php?pagegroup=Das+ist+Demeter&pa
geaction=biodyn).
Die Bezeichnung
„Vollmond-Salami“ hebt damit
für einen
relevanten
Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten
Produkte hervor, nämlich ihren speziellen Herstellungszeitpunkt. Da für die
Annahme eines schutzwürdigen Allgemeininteresses an der Freihaltung einer
beschreibenden Angabe bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des
angesprochenen Gesamtverkehrs ausreichend
sind
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 198), steht der angemeldeten Marke
daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie dies
auch die Markenstelle angenommen hat. Im Rahmen der markenrechtlichen
Schutzfähigkeitsprüfung ist es dabei irrelevant, ob die mit der angemeldeten
Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder für den
Verkehr überprüfbar sind. Maßgeblich ist insoweit nur die Frage, ob es sich hierbei
um Produkteigenschaften handelt, die
für den angesprochenen Verkehr
wesentlich sind. Daran besteht nach den getroffenen Feststellungen des Senats
aber kein Zweifel.
Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt,
fehlt der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren zudem zwangsläufig die
erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007,
in der Rechtssache T 190/05, Rdn. 39 - „TWIST & POUR“, beide Urteile jeweils zu
den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
und c GMV).
Soweit die Anmelderin verschiedene Voreintragungen angeführt hat, vermag dies
der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen,
dass aus Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer, aber möglicherweise
auch löschungsreifer Marken kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden
kann (st. Rspr., vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 236; 238 f. - CASHFLOW, sowie
BPatGE 49, 178, 182 ff - Papaya, beide Entscheidungen jeweils m. w. N.). Diese
Rechtsprechung ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG
zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR
2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; sowie nochmals EuG, Urteil vom
12. Juni 2007, in der Rechtssache T 190/05, a. a. O, Rdn. 65 - „TWIST & POUR“).
Eine Bindung durch Voreintragungen wäre im Übrigen auch nicht mit der
gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit zu vereinbaren, eingetragene Marken wegen
bestehender absoluter Schutzhindernisse wieder zu löschen (vgl. Ströbele,
a. a. O., § 8 Rdn. 25). Zwar sind die Bedenken der Anmelderin darüber nachzuvollziehen, dass ein und dieselbe Markenstelle ihre eigene Markenanmeldung
zurückweist, die identische Wortmarke einer ihrer Mitbewerber aber einträgt.
Insoweit
ist aber darauf hinzuweisen, dass es bei der Vielzahl von
Anmeldeverfahren, die von den Markenstellen des Deutschen Patent- und
Markenamts zu bearbeiten sind, nicht auszuschließen ist, dass bei aller Sorgfalt
immer wieder Marken Eingang in das Register finden, denen der Schutz eigentlich
hätte versagt werden müssen. In diesen Fällen ist es nach den gesetzlichen
Vorgaben die Sache der Wettbewerber, die Löschung einer solchen Marke zu
beantragen.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Stoppel
Hartlieb
Schell
Me