Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.07.2007 – 28 W (pat) 6/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 55 440. 9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Register ist die Wortmarke

Vollmond-Salami

für die Waren der Klasse 29

„Fleisch- und Wurstwaren“.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da der Begriff „Vollmond-Salami“ geeignet

sei, in beschreibender Weise auf eine bestimmte, in der Vollmondnacht hergestellte Wurtspezialität hinzuweisen, die auch unter Verwendung von Fleisch

produziert werde. Ob der Marke darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne bei dieser Sachlage

dahingestellt bleiben.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Bei

dem Begriff „Vollmond-Salami“ handle es sich um einen Fantasiebezeichnung, die

bisher auf dem Markt unbekannt sei und für den angesprochenen Verkehr keinen

beschreibenden Bedeutungsgehalt beinhalte. Ein Freihaltungsbedürfnis sei deshalb nicht ersichtlich. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Vollmond und Wurst- oder Fleischwaren, weshalb für den Verbraucher unklar bleibe,

was sich hinter der angemeldeten Bezeichnung verbergen solle. Es könne auch

nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in Vollmondnächten produzierten Waren besondere Eigenschaften zumesse, zumal die Verbraucher

insoweit nicht einschlägig informiert und vorgebildet seien. Als ungewöhnliche,

bisher unbekannte Produktbezeichnung könne der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Diese Wertung werde im

Übrigen auch durch verschiedene Voreintragungen anderer, für Lebensmittel und

Getränke geschützte Marken mit dem Bestandteil „Vollmond“ bestätigt. Auch eine

aktuelle Eintragung einer prioritätsjüngeren Wortmarke „Vollmond-Salami“ durch

dieselbe Markenstelle spreche für eine zwischenzeitlich geänderte Beurteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts, vom 8. März 2006 und vom 2. Oktober 2006, aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung

der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Unter „sonstige

Merkmale“ sind dabei alle für die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf

die fraglichen Waren in irgendeiner Weise bedeutsamen Umstände zu verstehen

(vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 – FÜNFER). Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen

Verbraucher im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen

um Endverbraucher und damit um normal

informierte, aufmerksame und

verständige Durchschnittsverbraucher.

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten

Marke „Vollmond-Salami“ um einen solchen beschreibenden Sachhinweis handelt.

In den letzten Jahren ist der Einfluss des Mondes bzw. der unterschiedlichen

Mondphasen auf den Menschen und seinen Lebensrhythmus über die wissenschaftliche Forschung hinaus, verstärkt in den Blickpunkt breiter Bevölkerungskreise gerückt. Zwar fehlt es an fundierten wissenschaftlichen Nachweisen

zu einer solchen Einwirkung des Mondes, dennoch werden etwa in der

Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion seit jeher relevante Zusammenhänge zwischen den einzelnen Mondphasen und dem jeweils richtigen

Zeitpunkt für die Vornahme bestimmter Tätigkeiten angenommen und berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise die Aussaat von Pflanzen, das Ernten von

Heilkräutern oder die Zubereitung bestimmter Lebensmittel.

Unabhängig von der Frage der naturwissenschaftlichen Belegbarkeit handelt es

sich hierbei um verkehrswesentliche Umstände, die den Schluss erlauben, dass

bei einem erheblichen Teil der Verbraucher zumindest eine gewisse Sensibilisierung bzw. ein mehr oder weniger allgemein gehaltenes Wissen um mögliche

Auswirkungen des Mondes vorhanden ist. Nach diversen Meinungsbefragungen

sind sogar über 90 Prozent des inländischen Publikums vom Einfluss des Mondes

auf ihren Alltag überzeugt. Ob diese Zahlen tatsächlich zutreffend sind, kann

dahingestellt bleiben. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechercheergebnisse des Senats belegen jedenfalls, dass so genannte „Vollmondprodukte“,

ihr spezieller Herstellungszeitpunkt und dessen Auswirkungen auf den Menschen

mittlerweile nicht

(mehr) nur

für ausgesprochen esoterisch

interessierte

Verbraucher von Interesse sind. Vielmehr ist die Bewerbung von Lebensmitteln als

so genannte „Vollmondprodukte“, wie beispielsweise „Vollmondabfüllungen“ von

Mineralwässern, Brotwaren, die nach dem Mondkalender oder mit bei Vollmond

gemahlenem Mehl gebacken werden, bei Vollmond ausgesäten Möhren oder

Fleisch von bei Vollmond geschlachteter Tiere auf dem Lebensmittelsektor

inzwischen völlig gebräuchlich und dem Verkehr entsprechend bekannt. Die

dargestellte Branchenpraxis bezieht sich dabei nicht nur auf

lokale

Herstellungsbetriebe, wie Metzger oder Bäcker, sondern auch auf überregional

agierende Anbieter, wie beispielsweise den Demeter-Bund (vgl. hierzu auch unter

ttp://www.demeter.de/demeter/dem_biodyn.php?pagegroup=Das+ist+Demeter&pa

geaction=biodyn).

Die Bezeichnung

„Vollmond-Salami“ hebt damit

für einen

relevanten

Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten

Produkte hervor, nämlich ihren speziellen Herstellungszeitpunkt. Da für die

Annahme eines schutzwürdigen Allgemeininteresses an der Freihaltung einer

beschreibenden Angabe bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des

angesprochenen Gesamtverkehrs ausreichend

sind

(vgl. Ströbele

in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 198), steht der angemeldeten Marke

daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie dies

auch die Markenstelle angenommen hat. Im Rahmen der markenrechtlichen

Schutzfähigkeitsprüfung ist es dabei irrelevant, ob die mit der angemeldeten

Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder für den

Verkehr überprüfbar sind. Maßgeblich ist insoweit nur die Frage, ob es sich hierbei

um Produkteigenschaften handelt, die

für den angesprochenen Verkehr

wesentlich sind. Daran besteht nach den getroffenen Feststellungen des Senats

aber kein Zweifel.

Als Wortmarke, die Produktmerkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibt,

fehlt der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren zudem zwangsläufig die

erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007,

in der Rechtssache T 190/05, Rdn. 39 - „TWIST & POUR“, beide Urteile jeweils zu

den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

und c GMV).

Soweit die Anmelderin verschiedene Voreintragungen angeführt hat, vermag dies

der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen,

dass aus Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer, aber möglicherweise

auch löschungsreifer Marken kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden

kann (st. Rspr., vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 236; 238 f. - CASHFLOW, sowie

BPatGE 49, 178, 182 ff - Papaya, beide Entscheidungen jeweils m. w. N.). Diese

Rechtsprechung ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG

zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR

2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; sowie nochmals EuG, Urteil vom

12. Juni 2007, in der Rechtssache T 190/05, a. a. O, Rdn. 65 - „TWIST & POUR“).

Eine Bindung durch Voreintragungen wäre im Übrigen auch nicht mit der

gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit zu vereinbaren, eingetragene Marken wegen

bestehender absoluter Schutzhindernisse wieder zu löschen (vgl. Ströbele,

a. a. O., § 8 Rdn. 25). Zwar sind die Bedenken der Anmelderin darüber nachzuvollziehen, dass ein und dieselbe Markenstelle ihre eigene Markenanmeldung

zurückweist, die identische Wortmarke einer ihrer Mitbewerber aber einträgt.

Insoweit

ist aber darauf hinzuweisen, dass es bei der Vielzahl von

Anmeldeverfahren, die von den Markenstellen des Deutschen Patent- und

Markenamts zu bearbeiten sind, nicht auszuschließen ist, dass bei aller Sorgfalt

immer wieder Marken Eingang in das Register finden, denen der Schutz eigentlich

hätte versagt werden müssen. In diesen Fällen ist es nach den gesetzlichen

Vorgaben die Sache der Wettbewerber, die Löschung einer solchen Marke zu

beantragen.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

Stoppel

Hartlieb

Schell

Me