Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.07.2007 – 32 W (pat) 3/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 21 077 08.05
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2005 aufgehoben, soweit darin der
Widerspruch aus der Marke 903 486 für die von der angegriffenen
Marke 399 21 077 umfassten Waren „Spiele, Spielzeug“ zurückgewiesen worden ist.
In dem genannten Umfang wird die Löschung der Marke
399 21 077 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 13. April 1999 angemeldete Wortmarke
BIG AIR
ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen, u. a. für
„18: Taschen, insbesondere Sporttaschen, Reisetaschen, Reisekoffer, Rucksäcke, Umhängetaschen;
25: Schuhwaren, insbesondere Skischuhe, soweit in Klasse 25
enthalten, Kopfbedeckungen;
28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, insbesondere Ski,
soweit in Klasse 28 enthalten“
am 19. Februar 2004 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. 399 21 077 eingetragen worden.
Widerspruch erhoben, beschränkt auf die vorgenannten Waren der jüngeren Marke, ist aus der seit dem 20. März 1973 aufgrund Verkehrsdurchsetzung für
„28: Plastikspielwaren“
registrierten deutschen Marke 903 486
BIG
Zusammen mit der Begründung des Widerspruchs hat die Widersprechende
Unterlagen zur Benutzung der Marke sowie Angaben zu sonstigen, zu ihren
Gunsten registrierten Marken mit dem Bestandteil „BIG“ vorgelegt.
Seitens der Markenstelle für Klasse 41 ist der Widerspruch mit Beschluss einer
Beamtin des höheren Dienstes vom 26. Oktober 2005 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Auch soweit sich teilweise identische Erzeugnisse gegenüberstünden, bestehe mangels Markenähnlichkeit weder in unmittelbarer noch in sonstiger Hinsicht Verwechslungsgefahr, weil „BIG AIR“ einen
einheitlichen Gesamtbegriff verkörpere. Zwar sei das Wort „BIG“ generell als
Stammbestandteil einer Zeichenserie geeignet; die angegriffene Marke füge sich
aber von der Wortbildung her nicht in eine solche der Widersprechenden ein, da
sie, anders als deren sonstige Marken, nicht aus der Kombination von „BIG“ mit
einem Namen oder einer glatt beschreibenden Angabe bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,
mit der sie zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle unter entsprechender Löschung der jüngeren Marke in dem genannten Umfang erstrebt hat. Unter Hinweis auf beigefügte Unterlagen (Auszug aus einem
Produktkatalog; vergleichende Aufstellung zur Bekanntheit von Marken, u. a. der
Widerspruchsmarke; Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Nürnberg in
Verletzungsverfahren) vertritt sie die Ansicht, die Vergleichsmarken unterlägen sowohl unmittelbar wie mittelbar einer Verwechslungsgefahr, zumal der Bestandteil
„AIR“ beschreibende Anklänge aufweise.
Nachdem der Senat in der Ladung zur mündlichen Verhandlung seine - vorläufige - Rechtsauffassung zu erkennen gegeben hat, ist der Widerspruch lediglich für
die Waren
„Spiele, Spielzeug“
aufrechterhalten, bezüglich der sonstigen angegriffenen Waren aber zurückgenommen worden.
An der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligten - die Widersprechende
gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen. Der Markeninhaber hat sich
auch sonst, ebenso wie bereits im patentamtlichen Verfahren, nicht zur Sache
geäußert.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war
die Marke 399 21 077 - weil insoweit mit dem Widerspruch nicht angegriffen - hinsichtlich der Waren in den Klassen 9, 14, 16, 32, 33, der Waren „Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung“ in Klasse 25 sowie der Dienstleistungen in
Klasse 41.
Nach teilweiser Rücknahme des Widerspruchs in der Beschwerdeinstanz steht die
jüngere Marke nunmehr auch für die Waren in Klasse 18, die „Schuhwaren, insbesondere Skischuhe, soweit in Klasse 25 enthalten, Kopfbedeckungen“ sowie die
Waren „Turn- und Sportgeräte, insbesondere Ski, soweit in Klasse 28 enthalten“
außer Streit. Insoweit hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden.
Bezüglich der weiterhin mit dem Widerspruch angegriffenen Waren in Klasse 28
„Spiele, Spielzeug“ ist die Beschwerde begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken insoweit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.
Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren (und Dienstleistungen), der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartende Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B.
EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints; 2000, 899 - Marca/Adidas; BGH
GRUR 2005, 513 - Ella May/MEY).
Die für die Widerspruchsmarke geschützten „Plastikspielwaren“ fallen unter den
Oberbegriff „Spielzeug“, so dass insoweit Warenidentität besteht. „Spiele“ sind mit
„Spielwaren“, somit auch solchen aus Plastik, vor allem vom Verwendungszweck
her, aber auch in Anbetracht der Vertriebswege, ohne weiteres ähnlich (vgl.
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 285, 286).
Zwar ist das Wort „BIG“ (englisch = groß) von Hause aus für Spielwaren kennzeichnungsschwach, aber als durchgesetztes und in erheblichem Maße benutztes
Zeichen hat es einen zumindest durchschnittlichen Schutzumfang erworben.
Wegen des nur in der jüngeren Marke enthaltenen weiteren Wortbestandteils
„AIR“, der bei der Aufnahme und Wiedergabe der Marke nicht zu überhören oder
zu überlesen ist, unterliegen die Vergleichsmarken zwar keiner unmittelbaren
Verwechslungsgefahr, jedoch besteht in Anbetracht der Identität des ersten
Wortelements „BIG“ der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke die Gefahr, dass beide Marken - bei einer Verwendung für identische und ähnliche
Waren - gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt (mittelbar) verwechselt werden. Bei dieser Art der Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar, dass es sich um zwei unterschiedliche Marken
handelt, ordnet diese aber aufgrund von Gemeinsamkeiten, etwa der Übereinstimmung in kennzeichnungskräftigen Teilelementen, irrtümlich ein und demselben Herkunftsbetrieb zu oder schließt auf sonstige Verbindungen zwischen den
Herstellern und Anbietern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung (vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899
- Marca/Adidas; BGH GRUR 2006, 60 - Coccodrillo).
Im vorliegenden Fall kommt dem Bestandteil „BIG“ innerhalb der jüngeren Marke
die Eignung zu, nach Art eines Stammbestandteils einer Zeichenserie den
Herkunftshinweis auf die Widersprechende zu vermitteln. Denn entgegen der
Auffassung der Markenstelle verkörpert „BIG AIR“ keinen im Bedeutungsgehalt
feststehenden Gesamtbegriff. Vielmehr weist „AIR“ bei Spielwaren einen warenbeschreibenden Anklang auf (z. B. auf Flugzeuge, Luftballons, Drachen o. ä.).
Außerdem ist zu beachten, dass das Wort „BIG“ als Herkunftshinweis für die Widersprechende im Verkehr durchgesetzt ist und sie auch über eine Zeichenserie
mit diesem (Stamm-)Bestandteil verfügt (wobei allerdings nicht auf eingetragenen
Marken der Widersprechenden mit jüngerem Zeitrang als die angegriffene Marke
abgestellt werden darf). Schließlich wird der Hinweischarakter von „BIG“ dadurch
verstärkt, dass diese Bezeichnung in der Firma der Widersprechenden - in unternehmenskennzeichnender Weise - enthalten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 542
- BIG).
Nach allem kann der angefochtene Beschluss der Markenstelle bezüglich der jetzt
noch verfahrensgegenständlichen Waren „Spiele, Spielzeug“ keinen Bestand haben. Für diese Erzeugnisse ist die jüngere Marke zu löschen.
Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften