Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.07.2007 – 17 W (pat) 69/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 08 710
… 08.05
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch,
der Richterin
Eder,
des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. April 2004 dahin abgeändert, dass das deutsche Patent
44 08 710 in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag III mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Spalten 1 bis 4,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung
Spalten 5 bis 9 sowie Zeichnungen mit Figuren, wie erteilt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. März 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung P 44 08 710.1 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 06 K unter der Bezeichnung
„Kartenleser“
das Patent erteilt und dies am 29. Januar 1998 veröffentlicht.
Gegen das Patent war Einspruch erhoben und fehlende Neuheit gegenüber einer
„offenkundigen Vorbenutzung“ sowie fehlende erfinderische Tätigkeit geltend
gemacht worden. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg, das Patent wurde
durch Beschluss der Patentabteilung 53 vom 22. April 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die vorliegende Beschwerde ist gegen diesen Beschluss der Patentabteilung
gerichtet. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Argumentation und die Beurteilung der Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 durch die Patentabteilung dem Offenbarungsgehalt ihres durch offenkundige Vorbenutzung zum Stand der Technik gehörenden Kartenlesers nicht
gerecht werde. Sie beantragt,
•
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
•
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- gemäß Hauptantrag wie erteilt, wobei im Patentanspruch 1
im letzten Merkmal des Oberbegriffs nach „schräge“ eingefügt wird „vordere und hintere“;
- gemäß Hilfsantrag I mit Patentansprüchen 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender
Beschreibung und Zeichnungen und Figuren, wie erteilt;
- gemäß Hilfsantrag II mit Patentansprüchen 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag I;
- gemäß Hilfsantrag III mit Patentansprüchen 1 bis 11 sowie
Beschreibung Spalten 1 bis 4, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 5 bis 9
sowie Zeichnungen mit Figuren, wie erteilt;
- gemäß Hilfsantrag IV mit Patentansprüchen 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag I.
Sie bestreitet die behauptete offenkundige Vorbenutzung, insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit des von der Einsprechenden in der Verhandlung vorgeführten
Kartenlesers vor dem Anmeldetag ihres Patents. Sie hält den jeweils beanspruchten Gegenstand nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis IV für neu
gegenüber dem vorgeführten Kartenleser und den im Verfahren befindlichen
Druckschriften, auch beruhe er jeweils auf erfinderischer Tätigkeit.
Gemäß Senatsbeschluss vom 7. Mai 2007 wurde Beweis erhoben durch Vorführung eines im Hause der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Kartenlesers und
durch Vernehmung von fünf von ihr benannten Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
17. Juli 2007.
II.
Gemäß Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen:
„a) Kartenleser (1) mit einem Schieber (8),
a1) der von einer einen integrierten Schaltkreis aufweisenden
Karte (2) bei der Einschubbewegung mitgenommen wird
a2) und dessen Kontaktfedern (15) während des Einschiebens
der Karte (2) auf ihr ohne Relativbewegung in Einschubrichtung (3) aufsetzen,
b) wobei ein Mitnehmervorsprung (17) am vorderen Ende des
Schiebers (8) vorgesehen ist, an dem das vordere Kartenende zur Anlage kommt und über den die Einschubbewegung der Karte (2) auf den Schieber (8) übertragen wird, und
c) wobei der Schieber (8) über in Einschubrichtung (3) zur Kartenbahn weisende schräge vordere und hintere Absenkführungen (9a, 10a) auf die Karte (2) abgesenkt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) das vordere Ende des Schiebers (8) und die Karte (2) auf
Grund eines Signals mit Hilfe eines Elektromotors (6) über
die Position hinausschiebbar sind, in der die Karte (2) zumindest identifiziert wird,
e)
indem das vordere Ende des Schiebers über schräge Abhebeführungen (10c) geführt ist, die sich in Einschubrichtung (3) an die Absenkführungen (10a) anschließen und von
der Kartenbahn wegweisen, und
f)
der Mitnehmervorsprung (17) bei dieser Weiterbewegung
des Schiebers (8) und der Karte (2) aus der Kartenbahn
herausgeführt ist.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 – 16 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Hilfsantrag I umfasst zwei nebengeordnete Patentansprüche, deren Anspruch 1
die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 8, 9 und 10 und deren Anspruch 2
die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 8 und 12 enthält. Die Ansprüche,
soweit möglich mit übereinstimmender Gliederung versehen, lauten:
„a) 1.
Kartenleser (1) mit einem Schieber (8),
a1) der von einer einen integrierten Schaltkreis aufweisenden
Karte (2) bei der Einschubbewegung mitgenommen wird
a2) und dessen Kontaktfedern (15) während des Einschiebens
der Karte (2) auf ihr ohne Relativbewegung in Einschubrichtung (3) aufsetzen,
b) wobei ein Mitnehmervorsprung (17) am vorderen Ende des
Schiebers (8) vorgesehen ist, an dem das vordere Kartenende zur Anlage kommt und über den die Einschubbewegung der Karte (2) auf den Schieber (8) übertragen wird, und
c) wobei der Schieber (8) über in Einschubrichtung (3) zur Kartenbahn weisende schräge, vordere und hintere Absenkführungen (9a, 10a) auf die Karte (2) abgesenkt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) das vordere Ende des Schiebers (8) und die Karte (2) auf
Grund eines Signals mit Hilfe eines Elektromotors (6) über
die Position hinausschiebbar sind, in der die Karte (2) zumindest identifiziert wird,
e)
indem das vordere Ende des Schiebers über schräge Abhebeführungen (10c) geführt ist, die sich in Einschubrichtung (3) an die Absenkführungen (10a) anschließen und von
der Kartenbahn wegweisen, und
f)
der Mitnehmervorsprung (17) bei dieser Weiterbewegung
des Schiebers (8) und der Karte (2) aus der Kartenbahn
herausgeführt ist,
g) dass der Elektromotor (6) Transportmittel (23, 24, 27, 28),
vorzugsweise Rollen oder Riemen antreibt, die auf der Kartenoberfläche angreifen,
h) dass die Welle eines Transportmittels (24, 27) in einer Führung (26, 29) geführt ist, die das in seiner Ausgangslage in
die Kartenbahn ragende Transportmittel (24, 27) aus der
Kartenbahn herausführt, und
i)
dass das Transportmittel (24, 27) über elastische Rückstellmittel (23, 28) in seine Ausgangslage rückstellbar ist.
a) 2.
Kartenleser (1) mit einem Schieber (8),
a1) der von einer einen integrierten Schaltkreis aufweisenden
Karte (2) bei der Einschubbewegung mitgenommen wird
a2) und dessen Kontaktfedern (15) während des Einschiebens
der Karte (2) auf ihr ohne Relativbewegung in Einschubrichtung (3) aufsetzen,
b) wobei ein Mitnehmervorsprung (17) am vorderen Ende des
Schiebers (8) vorgesehen ist, an dem das vordere Kartenende zur Anlage kommt und über den die Einschubbewegung der Karte (2) auf den Schieber (8) übertragen wird, und
c) wobei der Schieber (8) über in Einschubrichtung (3) zur Kartenbahn weisende schräge, vordere und hintere Absenkführungen (9a, 10a) auf die Karte (2) abgesenkt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) das vordere Ende des Schiebers (8) und die Karte (2) auf
Grund eines Signals mit Hilfe eines Elektromotors (6) über
die Position hinausschiebbar sind, in der die Karte (2) zumindest identifiziert wird,
e)
indem das vordere Ende des Schiebers über schräge Abhebeführungen (10c) geführt ist, die sich in Einschubrichtung (3) an die Absenkführungen (10a) anschließen und von
der Kartenbahn wegweisen, und
f)
der Mitnehmervorsprung (17) bei dieser Weiterbewegung
des Schiebers (8) und der Karte (2) aus der Kartenbahn
herausgeführt ist,
g*) dass der Elektromotor (6) erste und zweite Transportmittel (23, 24, 27, 28), vorzugsweise Rollen oder Riemen
antreibt, die auf der Kartenoberfläche angreifen, und
k) dass die ersten und zweiten Transportmittel (23, 24; 27, 28)
längs der Kartenbahn im Abstand voneinander angeordnet
sind.“
Zu den Unteransprüchen 3 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Hilfsantrag II stimmt mit Hilfsantrag I überein bis auf den Unterschied, dass in den
unabhängigen Patentanspruch 2 noch zusätzlich die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 13 aufgenommen wurden, dadurch entfällt ferner der entsprechende Unteranspruch. Im Patentanspruch 2 wird somit nach Merkmal k) folgendes angefügt:
„l)
dass das in Einschubrichtung (3) der Karte (2) erste Transportmittel (24) eine Karte (2) mit einer Geschwindigkeit in
den Kartenleser (1) einzieht, die kleiner als die Geschwindigkeit ist, mit der das zweite Transportmittel (27) eine Karte (2)
aus dem Kartenleser (1) herausschiebt.“
Zu den Unteransprüchen 3 bis 12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Hilfsantrag III entspricht Hilfsantrag II, wobei der dortige Patentanspruch 1 gestrichen ist. Sein Patentanspruch 1 ist somit identisch mit Patentanspruch 2 des Hilfsantrags II und lautet vollständig:
„a) Kartenleser (1) mit einem Schieber (8),
a1) der von einer einen integrierten Schaltkreis aufweisenden
Karte (2) bei der Einschubbewegung mitgenommen wird
a2) und dessen Kontaktfedern (15) während des Einschiebens
der Karte (2) auf ihr ohne Relativbewegung in Einschubrichtung (3) aufsetzen,
b) wobei ein Mitnehmervorsprung (17) am vorderen Ende des
Schiebers (8) vorgesehen ist, an dem das vordere Kartenende zur Anlage kommt und über den die Einschubbewegung der Karte (2) auf den Schieber (8) übertragen wird, und
c) wobei der Schieber (8) über in Einschubrichtung (3) zur Kartenbahn weisende schräge, vordere und hintere Absenkführungen (9a, 10a) auf die Karte (2) abgesenkt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
d) das vordere Ende des Schiebers (8) und die Karte (2) auf
Grund eines Signals mit Hilfe eines Elektromotors (6) über
die Position hinausschiebbar sind, in der die Karte (2) zumindest identifiziert wird,
e)
indem das vordere Ende des Schiebers über schräge Abhebeführungen (10c) geführt ist, die sich in Einschubrichtung (3) an die Absenkführungen (10a) anschließen und von
der Kartenbahn wegweisen, und
f)
der Mitnehmervorsprung (17) bei dieser Weiterbewegung
des Schiebers (8) und der Karte (2) aus der Kartenbahn
herausgeführt ist,
g*) dass der Elektromotor (6) erste und zweite Transportmittel (23, 24, 27, 28), vorzugsweise Rollen oder Riemen
antreibt, die auf der Kartenoberfläche angreifen, und
k) dass die ersten und zweiten Transportmittel (23, 24; 27, 28)
längs der Kartenbahn im Abstand voneinander angeordnet
sind,
l)
dass das in Einschubrichtung (3) der Karte (2) erste Transportmittel (24) eine Karte (2) mit einer Geschwindigkeit in
den Kartenleser (1) einzieht, die kleiner als die Geschwindigkeit ist, mit der das zweite Transportmittel (27) eine Karte (2)
aus dem Kartenleser (1) herausschiebt.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 wird erneut auf den Akteninhalt verwiesen.
Hilfsantrag IV schließlich entspricht Hilfsantrag III mit dem Unterschied, dass in
den Patentanspruch 1 noch zusätzlich die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 14 aufgenommen wurden, wodurch ebenfalls der entsprechende Unteranspruch entfällt. Im Patentanspruch 1 wird somit nach Merkmal l), das jetzt mit
einem Komma endet, folgendes angefügt:
„m) und dass bei als Laufrollen ausgebildeten Transportmitteln
die beiden Laufrollen (24, 27) unterschiedliche Außendurchmesser aufweisen.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 wird wieder auf den Akteninhalt verwiesen.
Ebenfalls ist den Akten zu den Hilfsanträgen III und IV eine angepasste Beschreibung entnehmbar.
III.
Die zulässige Beschwerde hat im Umfang des Hilfsantrags III Erfolg; dagegen
Fassung nach den Hilfsanträgen I und II gilt dies zumindest für einen der jeweils
beanspruchten Gegenstände.
1.
Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Zudem war der Einspruch mit nachprüfbaren Gründen versehen und
ebenfalls zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft einen Kartenleser für Chipkarten. Beim Einschieben
der Chipkarte (zunächst von Hand durch den Benutzer) erfasst das vordere Ende
der Karte einen Mitnehmervorsprung, durch den ein Schieber mit Kontaktfedern
zur Kontaktierung des Kartenchips in Einschubrichtung mitbewegt und auf die
Karte abgesenkt wird. Wenn sich beispielsweise ergibt, dass die Karte nicht auslesbar ist, oder die Karte als missbräuchlich verwendet identifiziert wird, kann ein
Elektromotor die Karte, statt sie zurückzugeben, über die Leseposition hinaus
weiter ins Innere des Kartenlesers befördern; dazu wird der Schieber während der
Weiterbeförderung von der Karte abgehoben und auch der Mitnehmervorsprung
aus der Kartenbahn herausgeführt.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Kartenleser nach Art des
Oberbegriffs (Merkmale a) bis c) ) derart weiterzubilden, dass das mehrmalige
Einschieben einer defekten oder missbräuchlich verwendeten Karte in den Kartenleser verhindert wird, indem die defekte oder missbräuchlich verwendete Karte
vollständig in das Innere des Kartenlesers transportiert und im Inneren einbehalten
wird (siehe Streitpatentschrift Spalte 1 Zeile 66 – Spalte 2 Zeile 5).
Bezüglich des Hilfsantrags III wurde die Aufgabe noch dahingehend konkretisiert,
bei einem Kartenleser nach Art des Oberbegriffs zu verhindern, dass eine in den
Kartenleser eingeschobene neue Karte, wenn im Kartenleser zuvor eine verkürzte
Karte steckengeblieben ist, zusammen mit der verkürzten Karte in Einschubrichtung aus dem Kartenleser ausgeworfen wird.
Als Fachmann für derartige Aufgabenstellungen ist ein Meister der Feinwerkmechanik mit späterer Fachhochschulausbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung
in der mechanischen Konstruktion von Kartenlesern anzusehen.
3.
Die geltende Anspruchsfassung nach Haupt- wie auch nach Hilfsanträgen
ist zulässig, da es sich in jedem Fall um eine Beschränkung des erteilten Patents
durch aus Unteransprüchen stammende oder ohne weiteres den Zeichnungen
entnehmbare Merkmale handelt. Die Ausführbarkeit der Lehre ist gegeben, der
Schutzbereich ist hinreichend klar definiert, und eine unzulässige Erweiterung
gegenüber der ursprünglichen Offenbarung liegt ebenfalls nicht vor.
4.1 Die Beweisaufnahme gemäß Beschluss vom 7. Mai 2007 hat ergeben, dass
die Transportmechanik des im Hause der Beschwerdeführerin noch vorhandenen
Kartenlesers so funktioniert wie in der Anlage E1 des Einspruchsschriftsatzes vom
28. April 1998 angegeben.
Ferner sieht der Senat die offenkundige Vorbenutzung eines derartigen Kartenlesers für bewiesen an.
Insbesondere die Aussage des Zeugen B… hat glaubhaft gemacht,
dass Kartenleser der vorgeführten Art ohne Geheimhaltungsverpflichtung von der
Firma V… Feintechnik an gewerbliche Abnehmer, nämlich zumindest die Firma
H…, geliefert worden sind, und solche Geräte dort im Rahmen von Justierungsarbeiten und Fehlersuchen geöffnet wurden, so dass deren mechanische
Funktion erkennbar war. Dadurch ist für den Senat die „Offenkundigkeit“ überzeugend dargelegt.
Dass dies zeitlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents geschah, dafür geben die
auf der Steuerplatine des vorgeführten Gerätes eingeätzte Zeitangabe „10/93“ wie
auch der vom Zeugen B… vorgelegte Testbericht vom Januar 1994
überzeugende Anzeichen.
Ferner hält der Senat den vom Zeugen B… als Gedächtnisstütze
genannten Gründungstermin Anfang 1993 für die Firma H…, den der Zeuge
K… bestätigte, wegen des sich ergebenden einheitlichen Gesamtbildes für glaubhaft, trotz des Hinweises der Patentinhaberin auf ein zum jetzigen
Zeitpunkt im Internet auf der Homepage der Firma H… angegebenes Gründungsdatum erst Anfang 1994, was nach Meinung der Zeugen B… und
K… dort wohl einfach falsch verzeichnet ist.
Dass durch die Zeugen nicht sicher bestätigt werden konnte, dass die mit dem
Einspruchsschriftsatz vorgelegten Lieferscheine sich auf Kartenleser der fraglichen Bauart bezogen, vermag das insbesondere durch den Zeugen B…
gewonnene Gesamtbild nicht zu erschüttern. Die Aussagen der weiteren
Zeugen waren demgegenüber hinsichtlich der Umstände der Vorbenutzung weniger detailliert, da diese Zeugen mit den Liefermodalitäten nur am Rande befasst
waren oder keine verlässlichen Aussagen mehr machen konnten.
4.2 Somit gehörte nach Überzeugung des Senats vor dem Anmeldetag des
Streitpatents durch offenkundige Vorbenutzung zum Stand der Technik:
a) ein Kartenleser mit einem Schieber,
a1) der von einer einen integrierten Schaltkreis aufweisenden
Karte bei der Einschubbewegung mitgenommen wird
a2) und dessen Kontaktfedern während des Einschiebens der
Karte auf ihr ohne Relativbewegung in Einschubrichtung aufsetzen,
b’) wobei ein Mitnehmer am vorderen Ende des Schiebers vorgesehen ist, an dem das vordere Kartenende zur Anlage
kommt und über den die Einschubbewegung der Karte auf
den Schieber übertragen wird,
c’) wobei der Schieber (8) über in Einschubrichtung (3) zur Kartenbahn weisende schräge hintere Absenkführungen und
gerade, einen Drehpunkt bildende vordere Führungen auf die
Karte (2) abgesenkt wird,
d) wobei das vordere Ende des Schiebers und die Karte auf
Grund eines Signals mit Hilfe eines Elektromotors über die
Position hinausschiebbar sind, in der die Karte identifiziert
wird,
e’)
indem das vordere und hintere Ende des Schiebers über
schräge Abhebeführungen geführt ist, die sich in Einschubrichtung an die Absenkführungen anschließen und von der
Kartenbahn wegweisen,
f’) der Mitnehmer bei dieser Weiterbewegung des Schiebers
und der Karte aus der Kartenbahn herausgeführt ist, und
g)
dass der Elektromotor Transportmittel antreibt, die auf der
Kartenoberfläche angreifen.
Als Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents ist insbesondere festzuhalten:
–
dass der Mitnehmer des vorbenutzten Kartenlesers eine
Rolle, kein Vorsprung ist;
–
dass beim vorbenutzten Kartenleser die Absenkbewegung
als Verschwenkung um die vorderen Nocken des Schiebers
ausgeführt wird, weil die vorderen Absenkführungen parallel
zur Kartenbahn ausgeführt sind;
–
dass beim vorbenutzten Kartenleser die Abhebebewegung
als parallele Abhebung des Schiebers ausgeführt wird, weil
vordere und hintere Abhebeführungen schräg ausgeführt
sind.
4.3
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 US 4 932 889 A
D2 DE 38 15 959 A1
D3 US 4 864 114 A
D4 DE 88 12 395 U1
D5 US 5 286 957 A
D2 zeigt unstrittig einen Kartenleser gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1
des Streitpatents mit den Merkmalen a) bis c). Insbesondere ist hier die Ergänzung in Merkmal c) „schräge vordere und hintere Absenkführungen“ bereits verwirklicht, siehe D2 Figur 2, Figur 3, Figur 6 (Absenkführungen 14, 15).
D3 betrifft einen Kartenleser, bei dem eine eingeführte Karte über mehrere von
Elektromotoren angetriebene Rollen (30, 31, 33) transportiert wird, die längs der
Kartenbahn im Abstand voneinander angeordnet sind und auf der Kartenoberfläche angreifen. Zu diesem Zweck ist ihnen gegenüber jeweils eine federbeaufschlagte Andruckrolle (idler wheel 34, 35, 36) angeordnet. Naturgemäß ragt eine
solche Andruckrolle bei fehlender Karte in die Kartenbahn hinein (sonst könnte sie
die Karte nicht andrücken); sie wird über ihren zugeordneten Tragarm (37, 38, 39)
aus der Kartenbahn herausgeführt und über elastische Rückstellmittel (372, 392)
in ihre Ausgangslage zurückgestellt, wenn die Karte vorbeitransportiert ist. Insoweit besteht eine weitgehende Übereinstimmung mit den o. g. Merkmalen g) und
g*), h), i) und k).
Die übrigen drei Druckschriften gehen in Bezug auf das Streitpatent inhaltlich nicht
über diesen Stand der Technik hinaus.
5.1
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu, da der vorbenutzte Kartenleser sich durch den Einsatz einer Mitnehmerrolle und durch die
etwas unterschiedliche Führung des Schiebers beim Absenken und beim späteren
Abheben unterscheidet (s. o.), und die aufgeführten Druckschriften weiter abliegen.
Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:
Die Mitnehmerrolle des vorbenutzten Kartenlesers hat aus Sicht des Fachmanns
zweifellos dieselbe Funktion wie der beanspruchte Mitnehmervorsprung, die eingeführte Karte stößt an ihr an und dadurch wird der Schieber in Bewegung
gesetzt. In der Abhebephase wird die Rolle wie der beanspruchte Mitnehmervorsprung aus der Kartenbahn herausgeführt, um den Weg für die einzubehaltende
Karte freizugeben.
Ferner sieht der vorbenutzte Kartenleser zwar keine parallele Absenkung des
Schiebers vor, weil bei ihm die vorderen Absenkführungen nicht schräg verlaufen;
die Schieberbewegung ist eine abwärts gerichtete Verschwenkung um die Achse
der vorderen Schiebernocken. Dies hat aber ebenfalls ein Aufsetzen der Kontaktfedern ohne Relativbewegung zwischen Karte und Schieber zur Folge, da die
Karte über die Mitnehmerrolle fest an dem Schieber anliegt. Daher erkennt der
Fachmann die beanspruchten „schrägen vorderen und hinteren Absenkführungen“
als gleichwirkend mit den vorbekannten. Im Übrigen zeigt D2 schräge vordere und
hintere Absenkführungen mit dem Effekt einer parallelen Schieberabsenkung, und
es liegt für den Fachmann nahe, wahlweise auf diese Ausführungsform zurückzugreifen.
Dass andererseits die Abhebeführungen beim beanspruchten Kartenleser in der
Abhebephase eine aufwärtsgerichtete Verschwenkung um die hinteren Schiebernocken bewirken, während der vorbenutzte Kartenleser eine parallele Abhebung
des Schiebers durchführt, ist ebenfalls eine gleichwirkende, für den Fachmann
naheliegende Änderung.
Sonach handelt es sich bei dem Kartenleser gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags um eine im Rahmen des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns liegende Abwandlung des vorbenutzten Kartenlesers. Daher ist der Patentanspruch 1 nicht patentfähig. Weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden
werden kann, fällt damit der gesamte Hauptantrag (BGH in GRUR 1997, 120
„Elektrisches Speicherheizgerät“).
5.2
Zu den Hilfsanträgen I und II
Hilfsantrag I und Hilfsantrag II enthalten einen identischen Patentanspruch 1; sie
unterscheiden sich aber hinsichtlich des jeweils nebengeordneten Patentanspruchs 2.
Ihr gemeinsamer Patentanspruch 1 umfasst alle Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag, ferner die Merkmale g), h) und i). Es soll also zusätzlich ein
Elektromotor für den Transport der Karte vorgesehen sein, ferner soll die Welle
beispielsweise einer Antriebsrolle oder eines Antriebsriemens in einer Führung
geführt sein, so dass die Rolle oder der Riemen zunächst in die Kartenbahn
hineinragt, bei Ankunft einer Karte aus der Bahn herausgeführt und später elastisch zurückgestellt werden kann.
Wie oben (siehe 4.2 / 5.1) dargestellt, ergeben sich die Merkmale a) bis g) für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorbenutzten Kartenleser. Darüber
hinaus ein Transportmittel elastisch zu lagern, so wie mit den Merkmalen h) und i)
beansprucht, ist dem Fachmann vertraut und wird ähnlich beispielsweise in D3
beschrieben (s. o. 4.3). Denn ein auf der Kartenoberfläche angreifendes Transportmittel muss zwangsläufig Druck auf die Karte ausüben, um die Antriebskraft
übertragen zu können; andererseits muss Platz für den Kartenkörper sein, d. h.
ein Teil des Transportmittels muss elastisch nachgeben. Dies ist bei D3 so gelöst,
dass die der Antriebsrolle gegenüberliegende Andruckrolle federnd gelagert ist,
aber statt dessen die Antriebsrolle selbst in einer Führung elastisch verschieblich
zu lagern, ist eine für den Fachmann technisch gleichwertige Maßnahme.
In Kenntnis von D3 ist somit keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um den vorbenutzten Kartenleser mit einer Antriebsrolle auszurüsten, die ähnlich wie die
Andruckrolle in D3 gelagert ist. Dabei wirkt der Haltearm als Führung für die Welle
der Antriebsrolle, so dass ein Kartenleser mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I und II für den Fachmann nahelag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I wie nach Hilfsantrag II ist daher nicht
patentfähig. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen
beide Hilfsanträge vollständig.
5.3
Zum Hilfsantrag III
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III umfasst alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und zusätzlich die Merkmale g*), k) und l).
Während mehrere von einem Elektromotor angetriebene Transportmittel nach
Merkmal g*) bereits aus dem vorbenutzten Kartenleser bekannt sind und ihre
Anordnung längs der Kartenbahn im Abstand voneinander nach Merkmal k) für
den Fachmann selbstverständlich und im Übrigen aus Druckschrift D3 vorbekannt
ist, fehlt es aber an jedem Hinweis in Richtung des Merkmals l):
dass das in Einschubrichtung (3) der Karte (2) erste Transportmittel (24) eine Karte (2) mit einer Geschwindigkeit in
den Kartenleser (1) einzieht, die kleiner als die Geschwindigkeit ist, mit der das zweite Transportmittel (27) eine Karte (2)
aus dem Kartenleser (1) herausschiebt.
Hierdurch soll aufgabengemäß verhindert werden, dass eine in den Kartenleser
eingeschobene neue Karte, wenn im Kartenleser zuvor eine verkürzte Karte steckengeblieben ist, zusammen mit der verkürzten Karte in Einschubrichtung aus
dem Kartenleser ausgeworfen wird. Denn, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wenn die verkürzte und die neue Karte aneinander anliegend mit gleicher Geschwindigkeit transportiert werden, kann der Mitnehmervorsprung nicht zwischen ihnen eingreifen und sie nicht mehr trennen.
Für dieses Problem und die gewählte Lösung liefert weder der vorbenutzte Kartenleser noch der druckschriftliche Stand der Technik irgendeine Anregung, so dass
der hier beanspruchte Kartenleser neu und für den Durchschnittsfachmann nicht
naheliegend ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ist sonach gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildungen
des Kartenlesers nach Anspruch 1 und sind deshalb ebenfalls gewährbar.
Dem Hilfsantrag III konnte daher stattgegeben werden. Auf den Hilfsantrag IV war
nicht mehr einzugehen.
IV.
Der Beschwerde war sonach im Umfang des Hilfsantrags III stattzugeben, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Fa