Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.07.2007 – 19 W (pat) 312/04

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

18. Juli 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 21; 34 PatG

Garprozeßfühler

Ein im Rahmen des Prüfungsverfahrens in die Patentbeschreibung aufgenommener Stand der Technik kann den Gegenstand des Patents nicht einschränken, wenn sich der Wortlaut des Hauptanspruchs weiterhin auf diesen aufgenommenen Stand der Technik lesen lässt.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 199 45 021

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß sowie

des Richters am OLG Zimmerer

beschlossen:

Das Patent 199 45 021 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Für die am 20. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 23. Oktober 2003 veröffentlicht.

Das Patent betrifft ein

Verfahren zum Steuern eines Garprozesses und hierzu verwendbare Garprozessfühlereinrichtung.

Gegen das Patent hat die Einsprechende zu I) mit Schriftsatz vom 22. Januar 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. dem nebengeordneten Patentanspruch 5 seien gegenüber einem im Einzelnen genannten

Stand der Technik nicht neu oder beruhten gegenüber diesem zumindest nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, hat

ferner die Einsprechende zu II) Einspruch erhoben, da die im angegriffenen Patent

beschriebene Lehre nicht neu sei und auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe;

darüber hinaus offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten,

hilfsweise,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag sowie geänderte Beschreibung hierzu, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2007, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

„Verfahren zum Steuern eines Garprozesses, umfassend folgende

Schritte:

i) Erfassen mehrerer Temperaturwerte in verschiedenen

Einstecktiefen in einem Gargut über einen Garprozessfühler und zumindest eines Temperaturwertes außerhalb des Garguts,

ii) Bestimmen zumindest der Kerntemperatur über die Kinematik, also über den zeitlichen Verlauf, der innerhalb des Garguts erfassten Temperaturwerte, und

iii) Verwenden der bestimmten Kerntemperatur und des

außerhalb des Garguts erfassten Temperaturwertes

zur Garprozesssteuerung.“

Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 5 (Hauptantrag) lautet:

„Garprozessfühler, umfassend

einen Temperaturfühler (10), der eine Spitze (12) mit zumindest

zwei Temperatursensoren (20, 21, 22, 23) und einen Griff (14)

aufweist,

einen weiteren entweder am Griff (14) des Temperaturfühlers (10)

oder im Garraum eines Gargeräts befestigbaren oder fest angebrachten Temperatursensor (24) und

eine Auswerte- und/oder Steuereinheit zum Bestimmen zumindest

der Kerntemperatur über die Kinematik, also über den zeitlichen

Verlauf, der mittels der Temperatursensoren (20, 21, 22, 23) an

der Spitze (12) des Temperaturfühlers (10) erfassten Temperaturen und

zum Verwenden der bestimmten Kerntemperatur sowie der mittels

des weiteren Temperatursensors erfassten Temperatur zur Garprozesssteuerung.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„Garprozessfühler, umfassend einen Temperaturfühler (10), der

eine Spitze (12) mit zumindest zwei Temperatursensoren (20, 21,

22, 23) und einen Griff (14) aufweist,

einen weiteren im Griff (14) des Temperaturfühlers (10) angebrachten Temperatursensor (24) zum Erfassen der Temperatur

am Gargut (1) und

eine Auswerte- und/oder Steuereinheit zum Bestimmen zumindest

der Kerntemperatur über die Kinematik, also über den zeitlichen

Verlauf, der mittels der Temperatursensoren (20, 21, 22, 23) an

der Spitze (12) des Temperaturfühlers (10) erfassten Temperaturen und zum Verwenden der bestimmten Kerntemperatur sowie

der mittels des weiteren Temperatursensors erfassten Temperatur

zur Garprozesssteuerung.“

Diesen Patentansprüchen soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum

Steuern eines Garprozesses (nur Hauptantrag) und einen hierzu verwendbaren

Garprozessfühler zu liefern (Haupt- und Hilfsantrag), das bzw. der eine verlässliche, reproduzierbare und kontinuierlich durchführbare Garprozesssteuerung ermöglicht (Abs. [0009] der Streitpatentschrift).

Nach Vortrag der Einsprechenden zu I) in der mündlichen Verhandlung soll im

Streitpatent nicht offenbart sein, wie der Fachmann bei einem beliebig fehlgestochenen Garprozessfühler allein aus dem zeitlichen Verlauf der Messwerte den Ort

mit der niedrigsten Temperatur genau ermitteln könne, da er ohne Kenntnis der

Fühlerlage gar nicht wisse, für welchen Ort er die Berechnungen durchzuführen

habe. Insoweit offenbare die Patentschrift lediglich eine Aufgabe, die aber nicht

gelöst sei, und auch nicht als Erfindung angesehen werden könne. Wenn die Lösung - wie vorgetragen - mit Tabellen möglich sei, hätten diese im Streitpatent angegeben sein müssen.

Da das Streitpatent nicht auf Fleisch als Gargut beschränkt sei, sondern mit dem

anspruchsgemäßen Verfahren auch beliebig geformte oder geschichtete Speisen

mit unterschiedlichen thermischen Eigenschaften der Schichten zu garen sein

müssten, wären nach Auffassung der Einsprechenden zu II) weitere Freiheitsgrade zu berücksichtigen. Wenn aber das beanspruchte Verfahren nur mit präzisen

Angaben zu den jeweils vorliegenden Bedingungen (Geometrie des Gargutes,

thermische Eigenschaften usw.) nacharbeitbar sei, bräuchte es keine Erfindung.

Zum Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag verweist die Einsprechende

zu II) auf mehrere im Verfahren genannte Druckschriften, die den beanspruchten

Garprozessfühler nahelegen würden.

Die Einsprechende zu I) bestreitet die ursprüngliche Offenbarung dieses Gegenstandes, der im Übrigen gegenüber der - von der Patentinhaberin inzwischen unbestritten vorveröffentlichten - Dissertation von T. Roßner, Automatisierung

des Garprozesses von Fleisch, nicht neu und auch aus weiteren Schriften nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin sieht das Verfahren gemäß dem erteilten Hauptanspruch als

ausführbar offenbart an, weil dem Fachmann die zugehörigen Differentialgleichungen zum zeitlichen Verlauf des Wärmeeintrags in einen Körper aus den Grundlagen der Thermodynamik bekannt seien. Aufgrund dieser Kenntnisse verstehe der

Fachmann das Merkmal ii) des Patentanspruchs 1 so, dass zunächst der zeitliche

Verlauf der Temperatur an jedem Messort beobachtet werde, bevor in einem weiteren Schritt die Kerntemperatur ermittelt und erst danach gemäß Merkmal iii) zur

Steuerung herangezogen werde. Das sei mit in der Auswerteeinrichtung hinterlegten bekannten Tabellen und aufgrund der bekannten Sensorabstände am Fühler

ohne weiteres möglich.

Insoweit entwickele das Streitpatent den aus der DE 196 09 116 A1 bekannten

Stand der Technik weiter, indem der Nutzung der Kerntemperatur eine Berechnung der den Wärmeeintrag beschreibenden bekannten Differentialgleichungen

aus dem zeitlichen Temperatur-Verlauf an den Sensorpunkten vorgeschaltet sei.

Solches sei im Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahegelegt.

Diese gelte auch für den Garprozessfühler mit den im geltenden Anspruch 1 nach

Hilfsantrag angegebenen Merkmalen. Soweit bekannte Temperaturfühler einen

weiteren Sensor zur Garraumtemperaturmessung zeigten, wiesen diese keinen

Griff auf, in dem dieser Sensor - wie anspruchsgemäß vorgeschrieben - angebracht sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Zum Einspruchsverfahren

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über die zulässigen,

vor dem 30. Juni 2006 eingegangenen, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3

PatG noch anhängigen, Einsprüche bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (19 W (pat) 344/04).

Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl. BPatGE 46,

134).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik

zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus anzusehen, der aufgrund seiner Berufserfahrungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von Gargeräten breite Kenntnisse auf dem Gebiet der Erwärmung von Gargütern sowie der zugehörigen Messtechnik besitzt, und der aufgrund der seitens

der Gastronomie gestellten hohen Anforderungen an die Speisenqualität im Team

mit einem erfahrenen Koch oder Ökotrophologen zusammenarbeitet.

2. Gegenstand des Streitpatents

In einer Patentanmeldung offenbart ist alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen enthalten ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem

Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt (Schulte PatG, 7. Aufl.

Rn. 341 zu § 34 m. w. N.). Bei gegebenem Anlass stellt der Fachmann auch Überlegungen an, ob Merkmale fehlen und ergänzt diese (a. a. O., Rn. 346).

Derartige Überlegungen zur Offenbarung sind auch dann erforderlich, wenn die

Patentinhaberin - wie in der hier zu entscheidenden Sache - vorträgt, der Fachmann verstehe die erteilten Patentansprüche nur in einem bestimmten, eingeschränkten Sinn. Denn ein solches Verständnis muss von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt sein.

Nachdem die Teile der Patentschrift, welche die Beschreibung der Erfindung betreffen, mit der ursprünglich eingereichten Beschreibung insoweit übereinstimmen,

wird im Folgenden nur auf die Patentschrift Bezug genommen.

2.1 Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen kein Verfahren zum Steuern eines Garprozesses, bei

dem der Nutzung der Kerntemperatur zur Garprozesssteuerung ein Berechnungsschritt vorgeschaltet ist, mit dem die Kerntemperatur bestimmt wird aus dem durch

mindestens zwei aufeinanderfolgende Messungen zu ermittelnden zeitlichen Verlauf an jeder Messstelle im Gargut unter Berücksichtigung der bekannten Abstände der Messstellen am Fühler und unter Heranziehung thermodynamischer Zusammenhänge über den Wärmefluss in einen von außen erwärmten Körper.

2.1.1 Aufgrund der Angabe „über die Kinematik, also über den zeitlichen Verlauf…“ ist im Merkmal ii) des erteilten Patentanspruchs 1 klar ersichtlich, dass

dem Wort Kinematik keine weitergehende Bedeutung zukommt; es hätte auch

weggelassen werden können.

2.1.2 Die Angabe, daß die Kerntemperatur „über den zeitlichen Verlauf… bestimmt wird“, wird vom Fachmann als Anweisung verstanden, den zeitlichen Verlauf der Temperaturen zu erfassen und aus diesen Verläufen nach einem sinnvollen Kriterium eine möglichst treffende Aussage zur Kerntemperatur zu treffen, mit

der die Steuerung gemäß Merkmal iii) dann erfolgen kann.

2.1.3 Unter dem Begriff „bestimmen… (einer technischen Größe über den zeitlichen Verlauf)“ versteht der Fachmann üblicherweise nicht nur deren Berechnung,

sondern jedwede Festlegung unter Verwendung gemessener zeitlicher Verläufe.

Da in der ganzen Patentschrift nicht angegeben ist, wie die Auswerte- und/oder

Steuereinheit arbeitet, fehlt dem Fachmann dort jeder Hinweis darauf, dass im

Merkmal ii) die Kerntemperatur aus mehreren zeitlich beabstandeten Temperaturmesswerten berechnet werden muss, wie die Patentinhaberin dieses Merkmal verstanden habe möchte.

Auch der Hinweis der Patentinhaberin auf die Abschnitte [0020] und [0026] der

Patenschrift kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da ein Berechnen der

Kerntemperatur nicht angesprochen ist.

Solches wird dort auch nicht mitgelesen; denn dem Fachmann ist bekannt, dass

es zwar in der Praxis nicht möglich ist, einen Garprozessfühler so einzustechen,

dass er den bis zum Ende des Garprozesses kältesten Punkt trifft, dass aber im

praktischen Betrieb auch bei nicht exakt positioniertem Garprozessfühler (Sp. 3

Z. 35 bis 36 der PS) praktisch verwertbare Hinweise auf die Kerntemperatur erhalten werden, die dann zur Steuerung nutzbar sind.

Um aus dieser Formulierung als erfindungswesentlich herauszulesen, dass damit

für beliebig fehlgestochene Fühler und unter Anwendung eines Berechnungsverfahrens eine Kerntemperatur ermittelt wird, was nach dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung als „revolutionär“ gegenüber dem Stand der

Technik anzusehen sei, hätte dem Fachmann in der Patentschrift und den zugehörigen ursprünglichen Unterlagen nicht nur klar angegeben werden müssen,

dass der im Einspruchsverfahren vorgetragene gesonderte Berechnungsschritt

stattzufinden habe, sondern auch Erläuterungen, wie der Fachmann - ohne eine

große Zahl von vereinfachenden Annahmen zu treffen - diesen Berechnungsschritt für beliebige Gargüter mit unterschiedlichster Geometrie nacharbeitbar ausführen kann.

Den Hinweis auf eine durch Extrapolation ermittelte Kerntemperatur (Sp. 4 Z. 13

bis 15 der PS) bezieht der Fachmann nur auf die vorher (Sp. 3 Z. 38 bis 41) angesprochene Möglichkeit, die Kerntemperatur in ihrem zeitlichen Verlauf im Voraus

abzuschätzen und damit die Dauer des Garprogramms vorzugeben, entnimmt diesem aber nicht einen gesonderten Berechnungsschritt zur Ermittlung der Kerntemperatur.

Um auszuschließen, dass die Formulierung des Merkmals ii) insbesondere die bereits aus dem Stand der Technik (z. B. WO 98/48679 A2) bekannte Lösung umfasst, nach welcher (s. u.) der zeitliche Verlauf der Temperaturen an unterschiedlichen Stellen im Gargut fortlaufend gemessen und die Kerntemperatur dadurch

bestimmt wird, dass der jeweils niedrigste Wert ausgewählt wird, hätte die Patentinhaberin nach alledem bereits in den ursprünglichen Unterlagen entsprechende

Merkmale als zur Erfindung gehörend offenbaren müssen, die ggf. in den Patentanspruch 1 hätten aufgenommen werden können, um diesen beschränkt zu verteidigen.

Aus der Würdigung der DE 197 18 399 A1 (Abs. [0006] und [0007] der PS) kann

deshalb keine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen entnommen

werden; denn diese ist erst im Rahmen des Erteilungsverfahrens in die Beschreibungseinleitung aufgenommen worden.

2.1.4 Eine Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 unterhalb dessen Sinngehalt ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BGH GRUR 2007, 309 -

Schussfädentransport) und scheitert nach alledem hier schon an der ursprünglichen Offenbarung entsprechender Merkmale.

2.2 Garprozessfühler gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag

Auch ohne Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann schon dem erteilten Patentanspruch 5 unter Heranziehung der Patentbeschreibung, dass der weitere Temperatursensor zum Erfassen der Garraumtemperatur dient und dazu im Betrieb außerhalb des Gargutes angeordnet sein muss.

Denn der Verfahrensschritt iii) des Anspruchs 1 zielt ebenso wie die gegenständliche Ausgestaltung der Auswerte- und/oder Steuereinheit gemäß Anspruch 5 auf

eine Garprozesssteuerung (unter der der Fachmann hier eine Regelung versteht)

mittels innerhalb und außerhalb des Gargutes gemessener Temperaturen. Da

aber die an der Spitze des Temperaturfühlers angeordneten mindestens zwei

Sensoren nur dann zum Bestimmen der Kerntemperatur dienen können, wenn sie

innerhalb des Garguts plaziert sind, kann die für eine Garprozesssteuerung unverzichtbare Garraumtemperatur nur mit dem einzig noch genannten weiteren Temperatursensor gemessen werden.

Auch die Formulierung „zum Erfassen der Temperatur am Gargut“ ([0024] der PS)

versteht der Fachmann nicht als Hinweis auf die Messung von dessen Oberflächentemperatur; denn diese ist in der Streitpatentschrift im Zusammenhang mit

der Erfindung nicht angesprochen und für eine Garprozesssteuerung auch nicht

zwingend erforderlich.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin versteht der Fachmann unter dem

anspruchsgemäßen Griff nicht nur ein die Bedienung erleichterndes ausgeprägtes

Griffteil, wie es am hinteren Ende des in der Figur der Streitpatentschrift gezeigten

Fühlers dargestellt ist.

Denn es waren - wie schon der im Verfahren genannte Stand der Technik belegt -

zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents sowohl Garprozessfühler mit ausgeprägtem Griffteil bekannt und gebräuchlich (vgl. Figur 5 der EP 0 687 866 A1) als auch

Fühler mit einem zum Einstechen bzw. Herausziehen des Fühlers in das Gargut

vorgesehenen Griffbereich am hinteren Ende eines insgesamt spießartigen Fühlers

(vgl. Fig. 1 der WO 98/48679 A2 oder Fig. 1 bis 4 und 6 der

EP 0 687 866 A1).

Darüber hinaus geht die Streitpatentschrift weder auf die konstruktive oder materialmäßige Gestaltung des in der einzigen Figur dargestellten Griffes 14 ein noch

auf die Anordnung und Ausgestaltung des weiteren Temperatursensors 24. Damit

ist aber für den Fachmann nicht erfindungswesentlich offenbart, dass der Griffgestaltung überhaupt eine technische Bedeutung beim Steuern des erfindungsgemäßen Garprozesses zukommt.

Eines ausgeprägten Griffteils bedarf es - entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin - weder um anstelle der Garraum-Temperatur die Oberflächentemperatur des

Gargutes zu erfassen noch um eine sichere Entfernung des heißen Fühlers am

Ende eines Garprozesses sicherzustellen.

Denn als Einführbegrenzung in ein Gargut genügt eine geeignete Markierung des

hinteren Spießbereiches zusammen mit einer sowieso erforderlichen Einsteckvorschrift für den Fühler im Betrieb; auch muss der Ofennutzer zum Entladen heißer

Gargüter Handschuhe oder andere Hilfsmittel verwenden, mit denen dann auch

ein auf Garraumtemperatur befindliches Hinterende eines metallenen Fühlers ohne ausgeprägten Griffteil problemlos ergriffen und herausgezogen werden kann,

ohne am Kabel ziehen zu müssen.

Da schließlich die Bezugslinie 24 innerhalb der Umfangskontur des Griffes 14 endet, ohne den Sensor zu zeigen, versteht der Fachmann somit sowohl den erteilten Anspruch 5 als auch den (beschränkten) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

lediglich dahingehend, dass der weitere Temperatursensor an einem ausgeprägten Griffteil oder in einem Griffbereich am kabelseitigen Hinterende des Fühlers in

einer Weise angeordnet sein muss, dass er die Garraumtemperatur in der Umgebung des Griffes erfassen kann.

Deshalb kommt auch der im erteilten Patentanspruch 5 verwendeten Formulierung

„am Griff … angebracht“ keine andere technische Bedeutung zu als der in der Patentschreibung ([0024]) und im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag verwendeten Angabe „im Griff … angebracht“.

3. Patentfähigkeit

Die unstreitig zulässigen Einsprüche haben Erfolg, weil das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zum Stand der Technik gehört und sich der Garprozessfühler gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

3.1 Hauptantrag

In Übereinstimmung mit der dem Fachmann mit dem erteilten Patentanspruch 1

gegebenen Lehre ist aus der WO 98/48679 A2 bereits ein Verfahren zum Steuern

eines Garprozesses bekannt (Titel), umfassend folgende Schritte:

Merkmal i): Es werden mehrere Temperaturwerte in verschiedenen Einstecktiefen

in einem Gargut 2 über einen Garprozessfühler 3 erfasst (S. 9 vorletzter und letzter Abs.). Es wird mit der Garraumtemperatur auch zumindest ein Temperaturwert

außerhalb des Garguts erfasst. Denn wenn die Endtemperatur im Garraum eingestellt werden kann (S.9 letzter Abs.), muss diese auch durch eine Messung erfasst

werden, um den Ofen abschalten oder auf diesen Endwert regeln zu können.

Merkmal ii): Mangels Beschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 auf eine Berechnung der Kerntemperatur (s. o.) wird diese auch in der WO 98/48679 A2 bereits über den zeitlichen Verlauf der innerhalb des Garguts erfassten Temperaturwerte bestimmt, nämlich durch Auswählen der jeweils niedrigsten innerhalb des

Garguts gemessenen Temperatur als Kerntemperatur (S. 9 letzter Abs.).

Merkmal iii): Es wird die bestimmte Kerntemperatur und die außerhalb des Gargutes erfasste, d. h. die Garraumtemperatur, Temperatur zur Garprozesssteuerung verwendet (S. 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2).

Aufgrund der mangelnden Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kam es auf die Patentfähigkeit des Garprozessfühlers

gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 5 nicht mehr an, da ein Patent nur

so aufrechterhalten werden kann, wie es beantragt ist (vgl. BGH GRUR 1997, 120

- Elektrisches Speicherheizgerät).

3.2 Hilfsantrag

Aus den zum Hauptantrag genannten Gründen ist aus der WO 98/48679 A2 auch

ein Garprozessfühler bekannt, umfassend einen Temperaturfühler, der eine Spitze

mit zumindest zwei Temperatursensoren aufweist (S. 9 letzter Abs.).

Dass dieser auch einen „Griff“ im Sinne des Streitpatents aufweist, wird vom Fachmann dort mitgelesen; denn der in der Figur 1 dargestellte Fühler ist - wie für Garprozessfühler allgemein üblich - nicht bis zum Kabelaustritt in das Gargut „versenkt“, sondern ragt mit einem als Griff nutzbaren Hinterende aus dem Gargut

heraus.

Mit der Messung der Garraumtemperatur (s. o.) wird in der WO 98/48679 A2 auch

das Vorhandensein eines weiteren Temperatursensors zum Erfassen der Temperatur am Gargut mitgelesen, dessen erfasste Temperatur zur Garprozesssteuerung verwendet wird.

Es ist auch eine Auswerteeinheit 4 (Fig. 1) und eine Steuereinheit (S. 10 letzter Abs.) vorgesehen zum Bestimmen zumindest der Kerntemperatur über die Kinematik, also über den zeitlichen Verlauf der mittels der Temperatursensoren an

der Spitze des Temperaturfühlers 3 erfassten Temperaturen und zum Verwenden

der bestimmten Kerntemperatur sowie der mittels des weiteren Temperatursensors erfassten Temperatur zur Garprozesssteuerung (S. 10 Z. 2 bis 5 i. V. m. S. 9

le. Abs. und S. 7 Abs. 2 und 3).

Demnach unterscheidet sich der anspruchsgemäße Garprozessfühler vom bekannten lediglich dadurch,

dass der weitere Temperaturfühler im Griff des Temperaturfühlers

angebracht ist.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein.

Die dem Streitpatent gemäß Hilfsantrag noch zugrundeliegende Aufgabe, einen

Garprozessfühler zu liefern, der eine verlässliche, reproduzierbare und kontinuierlich durchführbare Garprozesssteuerung liefert, stellt sich dem Fachmann in der

Praxis regelmäßig von selbst bei der Verbesserung und Weiterentwicklung bekannter Anordnungen.

Da den für den Garprozess verantwortlichen Temperaturverhältnissen eine entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Fachmann zur Lösung der Aufgabe insbesondere gehalten, deren Erfassung zu verbessern.

Für die Erfassung der Garraumtemperatur war es zum Anmeldezeitpunkt nicht nur

bekannt, hierfür einen Temperatursensor im Garraum zu plazieren, der im Ofen

angebracht

ist

(vgl. DE 196 09 116 A1, Figur, Bezugsziffer 19

oder

GB 2 206 222 A1, Fig. 1 Bezugsziffer 4), sondern es war auch bekannt, einen

Sensor an einer Temperaturmesssonde anzuordnen, an der auch die Sensoren

für die Erfassung der Kerntemperatur angebracht sind (Dissertation von

Th. Roßner: Automatisierung des Garprozesses von Fleisch, TU Dresden,

Einreichungstag: 28. April 1987, Promotionstag: 6. Oktober 1987, Abb. 17

i. V. m. S. 59 Abs. 3 Z. 1 bis 7 und S. 77 Abs. 2 Z. 12 bis 14).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Abbildung 17 der Dissertation Roßner…

dargestellte Temperaturfühler an seinem linken Ende einen Griff aufweist oder aus

diesem Ende lediglich das Zuleitungskabel herausgeführt ist.

Denn wenn der Fühler so in das Gargut eingebracht wird, dass er durch dessen

geometrischen Mittelpunkt führt (S. 59 Abs. 3 Z. 1 und 2), muss der Temperatursensor für die Erfassung der Garraumtemperatur jedenfalls an dem regelmäßig

außerhalb des Gargutes verbleibenden Endbereich, d. h. im Sinne des Patentanspruchs im Griff des Temperaturfühlers angebracht sein.

Ein Entscheidungskriterium für einen der beiden Sensor-Anbringungsorte fällt der

Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen über den jeweiligen Garraum-Typ

bzw. dessen Betriebsart.

Denn für einen Garraum mit Luftumwälzung ist schon jeder Person, die vielfach

mit Kochvorgängen verfasst ist bekannt, dass damit eine gleichmäßige Temperaturbeaufschlagung im gesamten Garraum gewährleistet ist; d. h. die Temperatur

nahe der Gargutoberfläche ist auch mit einem an beliebiger Stelle im Garraum angeordneten Sensor und unterschiedlicher Beladung genau erfassbar wie in der

DE 196 09 116 A1 (mit Umlufterzeugungseinrichtung 13) oder in der insbesondere

„fanned convection ovens“ betreffenden GB 2 206 222 A (S. 1 Abs. 1 Z. 11 und

S. 7 Abs. 2 Z. 2).

Wenn aber eine Luftumwälzung nicht vorgeschrieben ist, liegt es schon für unterschiedliche Beladung des Ofens auf der Hand, die Garraumtemperatur gargutnah

zu messen, d. h. einen Temperaturfühler gemäß Abbildung 17 der Dissertation

Roßner… zu verwenden, der an der Spitze mehrere Temperatursensoren zur Erfassung der Kerntemperatur und im Griff einen weiteren Temperatursensor zum

Erfassen der Temperatur am Gargutart aufweist.

Der Senat ist davon überzeugt, dass eine solch schlichte Entscheidung zwischen

zwei bekannten Messmethoden für die Garraumtemperatur im Fachkönnen des

Fachmanns lag.

Als weiteres Indiz hierfür kann im Übrigen der Umstand herangezogen werden,

dass im Streitpatent nicht einmal angegeben ist, mit welchem Ofentyp und für welche Speisen der beanspruchte Garprozessfühler vorgesehen ist.

Einem Fachmann, der allein aus seinem Fachwissen heraus den beanspruchten

Garprozessfühler an jeden beliebigen Ofen und jedes beliebige Gargut anpassen

kann, kann die Entscheidung für einen von zwei Sensor-Anbringungsorten jedenfalls keine Probleme bereiten.

Die unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

Bertl

Dr. Kaminski

Groß

Zimmerer

Be