Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.07.2007 – 8 W (pat) 361/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 53 725

… 08.05

hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der

Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Das Patent 102 53 725 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 102 53 725 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines mit

einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörper sowie

Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens“ wurde am

19. November 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss

vom

8. Januar 2004 wurde hierauf das Patent erteilt und am 6. Mai 2004 dessen

Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

R…,

Avenue des P… in

B… (Belgien)

am 5. August 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch u. a. auf folgenden druckschriftlichen

Stand der Technik gestützt.

1. EP 1 190 828 A1

2. US 4 810 452.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 hat die Einsprechende die

Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber

der Lehre nach der EP 1 190 828 A1 nicht mehr neu sei, zumindest aber unter

Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes

bzw. des Standes der Technik nach der US 4 810 452 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat dazu ausgeführt, dass bereits bei dem Verfahren

gemäß der EP 1 190 828 A1 das reaktive Schäumungsmittel in eine geschlossene

Form eingebracht werde und dass das in dieser Druckschrift erwähnte RIM - Verfahren (Reactin Injection Moulding) bereits das Erwärmen der Form beinhalte.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 102 53 725 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Fachmann unter dem RIM - Verfahren

nicht zwingend ein Ausschäumen des reaktiven Schäumungsmittels unter Wärmeeinfluss verstehe und dass in der EP 1 190 828 A1 zwei unterschiedliche Verfahren beschrieben seien, wobei der Schwerpunkt des bekannten Verfahrens gerade

nicht auf der patentgemäßen Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers in einer Form liege.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den am 12. Mai 2005 eingegangenen Unterlagen Ansprüche 1 bis 19 beschränkt aufrecht zu erhalten mit der

Maßgabe, dass die Ansprüche 5 und 7 gestrichen werden und die Rückbezüge

angepasst werden.

II.

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

2. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein

Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten und strukturierten Formhaut

(15) fest verbundenen Formkörpers mit folgenden Verfahrensschritten:

a) Einlegen einer räumlich geformten elastischen Haut (3), die auf ihrer Innenseite (3a) eine Narbung oder Strukturierung aufweist, in eine einseitig offene

Aufnahmeform (7) eines Werkzeugunterteils, derart, dass die elastische Haut

(3) mit ihrer Außenseite (3b) an der Innenwand der Aufnahmeform (7) anliegt

und durch diese stabilisiert wird.

b) Auftragen einer flüssigen Kunststoffschicht in vorgegebener Schichtdicke auf

die genarbte oder strukturierte Innenseite (3a) der elastischen Haut (3).

d) Hinterschäumen der Formhaut (15) zur Bildung des Formkörpers und einer

festen Verbindung zwischen Formkörper und Formhaut (15) durch Einbringen

geeigneter reaktiver Schäumungsmittel in einen Zwischenraum (19), der durch

die Innenseite der Formhaut (15) und ein räumlich geformtes Werkzeugoberteil (17) begrenzt wird, wobei die Ausmaße des Zwischenraumes (19) und damit des den Formkörper bildenden Schaums (21) von den Konturen der Formhaut (15) und des Werkzeugoberteils (17) vorgegeben werden und wobei der

Zwischenraum (19) während des Schäumungsprozesses von dem Werkzeugoberteil (17) abgedichtet wird,

e) Herausnehmen des gesamten Verbundes aus elastischer Haut (3), Formhaut

(15) und Formkörper aus der Aufnahmeform (7) des Werkzeugunterteils, wobei das Werkzeugoberteil (17) entweder vor oder nach dem Herausnehmen

des gesamten Verbundes entfernt wird und

f) Abziehen der elastischen Haut (3) von der mit dem Formkörper fest verbundenen Formhaut (15), wobei auf der Oberfläche der Formhaut (15) nach dem

Abziehen der elastischen Haut (3) eine Narbung oder Strukturierung zurückbleibt,

dadurch gekennzeichnet, dass

als Verfahrensschritt c) zunächst ein Aushärtender Kunststoffschicht erfolgt,

wobei sich die Formhaut (15) bildet,

dass im Verfahrensschritt d) das Werkzeugoberteil (17) in die Aufnahmeform

(7) des Werkzeugunterteils eingefügt ist und

dass der Schäumungsprozess unter Wärmeeinwirkung erfolgt und dass das

Werkzeugoberteil (17) zu diesem Zweck über wenigstens einen im Werkzeugoberteil (17) verlaufenden Heizkanal beheizt wird.

Hinsichtlich der zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentansprüche 4 und

12, sowie der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 6,

8 bis 11 und 13 bis 19 (jeweils Nummerierung vom 12. Mai 2005) wird auf die Akte

verwiesen.

Gemäß der Patentschrift ist es Aufgabe der Erfindung (Absatz [0011]), ein Verfahren der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass die Herstellung eines

mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers in

wirtschaftlicher Weise mit möglichst wenigen Werkzeugen erfolgt, wobei mehr

Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Narbung oder Strukturierung der Formhaut einerseits und der geometrischen Ausgestaltung des fertig hergestellten mit

der Formhaut fest verbundenen Formkörpers andererseits gegeben sein müssen.

Insbesondere soll das Verfahren dahingehend verbessert werden, dass neu entwickelte oder geänderte Gestaltungen der Formhaut und des mit dieser fest verbundenen Formkörpers schneller in die Praxis umgesetzt werden können, ohne

dass aufwendige Änderungen der verwendeten Werkzeuge notwendig sind.

Eine weitere Aufgabe liegt darin (Absatz [0012]), ein Verfahren der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass die fertig hergestellten, mit der Formhaut

fest verbundenen Formkörper eine einheitliche und verbesserte Qualität sowie

Wertanmutung, insbesondere hinsichtlich ihrer sichtbaren Narbung oder Strukturierung aufweisen.

Es ist eine weitere Aufgabe der Erfindung (Absatz [0013]), eine Vorrichtung zur

Durchführung eines derartigen Verfahrens anzugeben, die zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten des mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers ermöglicht, ohne dass die Vorrichtung aufwendig umgebaut werden muss.

3. Die Änderungen im geltenden Patentanspruch 1 sind zulässig. Der erteilte

Patentanspruch 1 wurde hinsichtlich der Reihenfolge der Merkmale umformuliert

und die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 4 wurden in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen. Die Einfügung des Wortes „zunächst“ ist zulässig.

Im erteilten Patentanspruch 1 liegt der Verfahrensschritt c) zwischen den Verfahrensschritten b) und d). Bei der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 ist der Verfahrensschritt c) im kennzeichnenden Teil erstmalig genannt.

Um nunmehr klarzustellen, dass c) vor d) kommt, ist der Hinweis „zunächst“ erforderlich. Eine unzulässige Erweiterung liegt durch diese Einfügung daher nicht vor.

Die erteilten Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3.

Die Einsprechende rügt, dass der geltende Patentanspruch 4, des auf den erteilen

Anspruch 5 zurückgeht, nicht klar genug sei, weil darin lediglich ein Werkzeugoberteil definiert sei. Hierzu ist auf Merkmal a) des Anspruchs 4 zu verweisen,

worin ein Werkzeugunterteil aufgeführt ist. Somit trifft dieser Einwand nicht zu, da

das zu einer Form gehörende Werkzeugoberteil und Werkzeugunterteil definiert

sind.

Die Patentinhaberin hat die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 9 in den geltenden Patentanspruch 4 übernommen. Der erteilte Patentanspruch 9 war jedoch

ausschließlich auf den erteilten Patentanspruch 8 rückbezogen, so dass zusätzlich

dessen Merkmale in den neuen Patentanspruch 4 hätten aufgenommen werden

müssen. Der Frage, ob der geltende Patentanspruch 4 unzulässig erweitert ist,

brauchte allerdings wegen der fehlenden Patentfähigkeit des Verfahrens nach

Anspruch 1 nicht mehr nachgegangen zu werden.

Die geltenden Patentansprüche 6, 8 bis 11 und 13 bis 19 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 7, 10 bis 13 und 16 bis 22 unter Anpassung ihrer Rückbeziehungen.

4. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen

druckschriftlichen Stand der Technik neu.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentgegenstand betrifft in der nunmehr geltenden Fassung der Patentansprüche 1 und 4 zwei unterschiedliche Verfahren zur Herstellung eines mit einer

genarbten oder strukturierten fest verbundenen Formkörpers. Beiden Verfahren ist

gemeinsam, dass erst auf einer elastischen Haut durch Auftragen einer Kunststoffschicht eine Formhaut ausgebildet wird, wobei gemäß den Patentansprüchen 1

und 4 die Kunststoffschicht mittels Wärme ausgehärtet wird. Anschließend wird

nach der Lehre des Patentanspruchs 1 die Formhaut in einer Form hinterschäumt.

Gemäß der Lehre des Patentanspruchs 4 wird auf die ausgehärtete Formhaut ein

Primer und/oder Klebstoff aufgebracht und dann die Formhaut mit einem Träger

zu dem Formteil verpresst. Das Entformen und Entfernen der elastischen Haut

von den jeweils hergestellten Formkörpern wird dann bei beiden Verfahren wieder

in entsprechend gleicher Weise durchgeführt.

Für diese Maßnahmen findet der Durchschnittsfachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der

Fachrichtung Kunststofftechnologie mit einer mehrjährigen Erfahrung auf dem

Gebiet der Herstellung von Formkörpern, ausreichend Anregungen.

In der EP 1 190 828 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten

oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers beschrieben. Dabei

wird auf zwei verschiedenen Verfahrensweisen die hergestellte Formhaut mit

einem Schaumstoff beschichtet. Beim ersten Verfahren wird die Formhaut der

Form entnommen und dann hinterschäumt. Im Gegensatz dazu wird beim zweiten

Verfahren die Herstellung der Formhaut und das Hinterschäumen in einer Form

durchgeführt. Bei der geschlossenen Form ist dadurch der Zwischenraum zwischen der Formhaut und dem Forminnenraum in der patentgemäßen Weise definiert. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist in dieser Druckschrift die

zweite Möglichkeit zumindest gleichwertig zur ersten Vorgehensweise beschrieben, denn nach Spalte 1, Zeile 55 ff. soll durch die Verwendung einer Form ein

Transferschritt vermieden werden, da dadurch Kosten eingespart werden können.

Somit ist der EP 1 190 828 A1 ein Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers mit folgenden

Verfahrensschritten zu entnehmen:

a) Einlegen einer räumlich geformten elastischen Haut, die auf ihrer Innenseite

eine Narbung oder Strukturierung (Absatz [0010]) aufweist, in eine einseitig

offene Aufnahmeform eines Werkzeugunterteils, derart, dass die elastische

Haut mit ihrer Außenseite an der Innenwand der Aufnahmeform anliegt und

durch diese stabilisiert wird (Absatz [0015]),

b) Auftragen einer flüssigen Kunststoffschicht in vorgegebener Schichtdicke auf

die genarbte oder strukturierte

Innenseite der elastischen Haut (Absatz [0016]),

d) Einbringen geeigneter reaktiver Schäumungsmittels in einen Zwischenraum,

der durch die Innenseite der Formhaut und ein räumlich geformtes Werkzeugoberteil begrenzt wird, wobei die Ausmaße des Zwischenraumes und damit

des den Formkörper bildenden Schaums von den Konturen der Formhaut und

des Werkzeugoberteils vorgegeben werden und wobei der Zwischenraum

während des Schäumungsprozesses von dem Werkzeugoberteil abgedichtet

wird (s. Abs. [0025] und Hinweis auf RIM prozess) und Hinterschäumen der

Formhaut (Absatz [0025], Sp. 6, Z. 54 ff.), wobei sich der durch das Ausschäumen gebildete Formkörper mit der Formhaut verbindet.

e) Herausnehmen des gesamten Verbundes aus elastischer Haut, Formhaut und

Formkörper aus der Aufnahmeform des Werkzeugunterteils, wobei das Werkzeugoberteil entweder vor oder nach dem Herausnehmen des gesamten Verbundes entfernt wird.

f) Abziehen der elastischen Haut von der mit dem Formkörper fest verbundenen

Formhaut (Absatz [0028]), wobei auf der Oberfläche der Formhaut nach dem

Abziehen der elastischen Haut eine Narbung oder Strukturierung zurückbleibt.

Dass dabei auch schon entsprechend dem ersten Merkmal des kennzeichnenden

Teils des Anspruchs 1 die Formhaut zunächst durch das Aushärten der Kunststoffschicht ausgebildet wird, bevor die Formhaut in der Form unterschäumt wird,

entnimmt der Fachmann durch sachgerechte Auslegung der Absätze [0024] und

[0025] i. V. m. Fig. 3 und 4. Das zweite Merkmal des Kennzeichenteils, demgemäß im Verfahrensschritt d) das Werkzeugoberteil in die Aufnahmeform des

Werkzeugunterteils eingefügt sein muss, ist bei dem in Absatz [0025] beschriebenen möglichen RIM - Prozess obligatorisch und für den Fachmann ohne weiteres

ersichtlich.

Als somit einzig unterschiedliches Merkmal gegenüber dem bekannten Verfahren

verbleibt das letztgenannte Merkmal im Kennzeichenteil des Anspruchs 1, denn in

dieser Druckschrift ist das Ausschäumen des reaktiven Schäumungsmittels unter

Wärmeeinwirkung nicht direkt beschrieben. Jedoch wird in Absatz [0025], Sp. 6,

Z. 54 ff. darauf hingewiesen, dass das Einbringen des aufschäumenden Kunststoffmaterials durch das RIM - Verfahren erfolgen kann. Unter diesem Verfahren

versteht der Fachmann das Injizieren des flüssigen, hochreaktiven Reaktionsgemisches in eine geschlossene Form, wobei Schaumbildung und Werkzeugtemperatur so gesteuert werden, dass die Zellbildung beeinflusst wird und dass kurze

Formstandzeiten erzielbar sind.

Dieser Sachverhalt wird durch das in der US 4 810 452 beschriebene Verfahren

bestätigt. In dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Herstellen eines mit einem

Dekormaterial (Gewebe, verschiedenes Material (Sp. 1, Z. 14) fest verbundenen

Formkörpers beschrieben, bei dem auf die Rückseite des Dekormaterials Polyurethanschaum aufgebracht wird. Zum Ausschäumen des Polyurethanschaums

wird das Formoberteil über wenigstens einen im Werkzeugoberteil verlaufenden

Kanal beheizt (Teil 12 in Figur 4, Sp. 3, Z. 16 bis 22). Der Fachmann erhält also

aus dieser Druckschrift, die auf dem gleichen Fachgebiet wie der Streitgegenstand

liegt, die Bestätigung, dass Polyurethan unter Wärme, die in die Form eingeleitet

wird, schneller ausschäumt.

Für die Anwendung dieser Kenntnisse bei dem bekannten Verfahren bedarf es

keiner erfinderischen Leistung oder Überlegungen.

Somit ist der geltende Patentanspruch 1 durch den zitierten Stand der Technik nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Die nebengeordneten Ansprüche 4 und 12 sowie die Unteransprüche haben ebenfalls keinen Bestand, da sie aufgrund der Antragsbindung mit dem Patentanspruch 1 fallen.

Das Patent war somit zu widerrufen.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Hu