Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 27 W (pat) 106/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 106/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 61 577.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Schwarz und Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen, vom 12. Dezember 2003 und 25. September 2006, von denen

der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der Wortmarke

Play & Pay eCard

für die Waren und Dienstleistungen

„Computer, insbesondere tragbare Computer zum Präsentieren

multimedialer Daten einschließlich Text-, Audio- und Videodaten;

Datenträger und Speichermedien für Computer, blanko oder mit

darin gespeicherten Computerprogrammen und/oder multimedialen Präsentationsdaten; Computerzubehör, nämlich Netzadapter, Adapter zum Anschluss an Datenübertragungsnetze;

Teile von den vorgenannten Waren; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Spiele, insbesondere Computerspiele; Dienstleistungen des Übertragens von Daten für multimediale Präsentationen über Telekommunikationsnetzwerke,

insbesondere

Internet; Schulungsveranstaltungen;

Dienstleistungen des Erstellens von multimedialen Präsentationen; Dienstleistungen des Erstellens von Computerprogrammen“

wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die werbeüblich und sprachüblich aus englischen Wörtern gebildete Marke habe insgesamt die Bedeutung von "elektronische Spiel- und Zahlungs-Karte". Sie bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

könnten. Bezüglich der Computer in der Klasse 9 sei die Marke ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese mit den elektronischen Spiel- und Zahlungskarten

ausgestattet seien bzw. damit betrieben würden und dass diese die Erstellung der

elektronischen Spiel- und Zahlungskarten ermöglichten. Bezüglich der Datenträger

und Speichermedien für Computer bezeichne die Marke die Art der Waren, nämlich dass es sich hierbei um elektronische Spiel- und Zahlungskarten handele. Bezüglich der Druckereierzeugnisse sei die Marke ein Hinweis auf das Thema bzw.

das Objekt der Waren. Die Spiele könnten mit einer entsprechenden Karte ausgestattet bzw. betrieben werden. Die Dienstleistungen beschreibe die Marke dahingehend, dass deren Thema, Gegenstand/Objekt elektronische Spiel- und Zahlungskarten seien bzw. dass diese mittels dieser Karten erbracht würden oder es

sich hierbei um das Erstellen der Karten handele. Der Marke fehle im Übrigen wegen des beschreibenden und für jedermann leicht verständlichen Begriffsinhalts

auch jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine

- zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.;

EuGH GRUR Int. 2005, 1012 Rdn. 27 ff. - BioID; GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004,

428, 431, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT. 2). Ebenso ist

zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53

- Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für

die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne

Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie

als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen,

die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767

- Choco'n'More).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Play & Pay eCard" für

sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne weiteres

erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Den Bedeutungsgehalt der sprachüblich gebildeten englischsprachigen Wortfolge

im Sinne von "elektrische Spiel- und Zahlungs-Karte" hat die Markenstelle auch in

ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden keine Schwierigkeiten haben, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende

Wortfolge in diesem Sinne zu verstehen.

Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können einen Bezug zu

einer elektronischen Zahlkarte haben, mittels der für die Teilnahme an einem Spiel

bezahlt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Erstprüferbeschluss verwiesen, denen der Anmelder weder im Erinnerungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten ist. Es ist daher

nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anmelder den Erstprüferbeschluss der

Markenstelle für angreifbar hält.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Ju