Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.07.2007 – 32 W (pat) 23/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 23/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 65 185.7
hat 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der
Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 25. Juli 2007
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die am 10. Dezember 2003 angemeldete Wortmarke
Take Energy
ist für folgende Waren bestimmt:
5:
Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert und/oder
mit Zusatz von Koffein oder sonstigen anregenden Zusätzen,
auch flüssig in trinkfertiger Form,
Vitaminisierte Zuckerwaren,
Pharmazeutische Produkte aus oder unter Verwendung von
Traubenzucker hergestellt,
Traubenzucker oder diätetische Nährmittel für medizinische
Zwecke in gepresster, flüssiger, pulverisierter oder dragierter
Form, auch vitaminisiert und/oder mineralisiert, auch als Bestandteil für Nahrungsmittel und/oder nicht-alkoholischer
Getränke;
30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für Genußzwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Zusatz von Koffein oder sonstigen anregenden Zusätzen, auch
flüssig in trinkfertiger Form, Eistee, Getränke mit oder auf der
Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee, Zuckerwaren, insbesondere Traubenzucker und Traubenzucker-Komprimate für
nichtmedizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder mineralisiert;
Traubenzucker für Nahrungszwecke in gepresster, flüssiger,
pulverisierter oder dragierter Form (nicht für den medizinischen Gebrauch), auch als Bestandteil für Nahrungsmittel
und/oder nicht-alkoholische Getränke;
Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel aus oder
unter Verwendung von Traubenzucker hergestellt;
32: Alkoholfreie Getränke, Sportgetränke, isotonische Getränke,
Präparate für die Herstellung von Getränken, Brausetabletten und -pulver für die Herstellung von Getränken
(alle Waren nur soweit in Klasse 32 enthalten).
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 13. September 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) zurückgewiesen worden. Die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehende Bezeichnung „Take Energy“ stelle eine für das inländische
Publikum allgemein verständliche Aufforderung dar, Kraft und Energie zu sich zu
nehmen bzw. auf- oder einzunehmen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werde lediglich der Sachhinweis auf deren Beschaffenheit und Wirkungsweise
gesehen. Da der warenbeschreibende Bedeutungsgehalt sich dem Verkehr auf
Anhieb und ohne weitere Überlegungen erschließe und die angemeldete Bezeichnung auch nicht mehrdeutig oder phantasievoll sei, fehle ihr die Eignung, einen
betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom
22. Dezember 2004 zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin vertieft die
Argumente des Erstbeschlusses und weist unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des Bundespatentgerichts darauf hin, dass „Energy“ bereits in die
deutsche Sprache (insbesondere in der Werbung) Eingang gefunden hat. Die angemeldete Wortfolge entspreche der werbeüblichen Identifikationsansprache. Die
beanspruchten Waren könnten durchweg belebend und erfrischend wirken und
somit Kraft und Energie verleihen, wenn sie z. B. Teein, Dextrose, Vitamine und
ähnliche Zusätze enthielten. Mithin liege eine schlagwortartige Sachangabe vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der Beschlüsse
der Markenstelle erstrebt.
Ihrer Ansicht nach sieht der Verkehr, dem ein Produkt mit dem markenmäßig aufgebrachten Schriftzug „Take Energy“ begegnet, hierin keine werbemäßige Sachangabe. Man könne auch nicht voraussetzen, dass durchschnittliche Verbraucher
der verfahrensgegenständlichen Waren durchweg über Englischkenntnisse verfügten. Die Zielgruppe der Ware „Tee“ umfasse auch Personen fortgeschrittenen
Alters, welche mit der englischen Sprache nicht sonderlich oder gar nicht vertraut
seien; entsprechendes gelte in Verbindung mit „Süßwaren“ für Kinder, die der
englischen Sprache in der Regel noch nicht mächtig seien. Die Wortfolge „Take
Energy“ sei - anders als Bezeichnungen wie „Energie-Bonbon“, „Energie-Tee“
oder „Energie-Saft“ - keine unmittelbar warenbeschreibende Angabe.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG), insbesondere auch
fristgerecht eingelegt, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt in Verbindung mit den beanspruchten Waren, die ihren Schwerpunkt auf dem Lebensmittel- und Getränkesektor haben, von
Hause aus jegliche Unterscheidungskraft (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Erzeugnisse (und ggf. Dienstleistungsangebote) eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Denn Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; GRUR 2004, 428 - Henkel;
GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR Int. 2004, 631 - Dreidimensionale Tablettenform I). Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden
ist, muss streng und vollständig sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel;
GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn
diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich
um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft nach verstanden wird (st.
Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003,
1050 - Cityservice).
Den Sinngehalt der englischsprachigen Wortfolge „Take Energy“ in Verbindung
mit den beanspruchten Waren (im Sinne von „nimm Energie [zu dir“] hat die Markenstelle zutreffend aufgezeigt. Der Senat folgt auch der Bewertung, dass dieser
Begriff für sämtliche beanspruchten Erzeugnisse in den Klassen 5, 30 und 32 als
werbemäßig beschreibend - insbesondere im Hinblick auf die Wirkungsweise -
verstanden werden
kann
(vgl.
ergänzend
Senatsbeschluss
vom
13. Dezember 2006, 32 W (pat) 12/05 - POWER ENERGY). Diese Beurteilung gilt
auch
für „Tee und
teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)“,
unabhängig davon, ob diese für medizinische (Klasse 5) oder für Genusszwecke
(Klasse 30) bestimmt sind. Tee und teeähnliche Erzeugnisse für medizinische
Zwecke können z. B. die Herzfunktion, den Kreislauf, den Stoffwechsel oder die
Verdauung günstig beeinflussen, entsprechende Produkte in Klasse 30 können
das allgemeine Wohlbefinden, z. B. an kalten Tagen, erhöhen und in diesem
Sinne dem Konsumenten Energie verleihen. Durch diesen unmittelbar warenbezogenen Anklang unterscheidet sich „Take Energy“ z. B. von solchen nach Ansicht
des Bundesgerichtshofs - unbeschadet ihrer Werbewirksamkeit - schutzfähigen
englischsprachigen Bezeichnungen wie „FOR YOU“ (GRUR 1999, 1093) und
„YES“ (GRUR 1999, 1089).
Nicht tragfähig ist die Argumentation der Anmelderin, ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Verkehr auch
Bevölkerungsteile umfasse, die (wie ältere Leute oder kleine Kinder) nicht bzw.
noch nicht über Englischkenntnisse verfügten. Dem mag zwar tatsächlich so sein,
jedoch ist der Begriff des Durchschnittsverbrauchers normativ - und nicht empirisch - zu bestimmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 24, 70).
Maßgeblich ist insoweit, dass (Grund-) Kenntnisse der englischen Sprache mittlerweile in Deutschland in einem weiten Umfang vorhanden sind, was insbesondere auch daraus erhellt, dass sich die inländische Werbung - auf zahlreichen
Warensektoren - nicht selten dieser Sprache, und zwar keineswegs nur einzelner
Wörter oder (einfacher) Redewendungen, bedient. Gerade ein Begriff wie
„Energy“, der schon von der Schreibweise her mit dem entsprechenden deutschen
Wort „Energie“ weitgehend übereinstimmt, wird auch von ansonsten wenig fremdsprachenkundigen Konsumenten verstanden werden, zumal „Energy Drink“ als
Fachbegriff auf dem inländischen Getränkesektor Bekanntheit genießt.
Unzutreffend ist auch der Hinweis der Anmelderin, bei einem auf dem jeweiligen
Produkt markenmäßig angebrachten Schriftzug „Take Energy“ sehe der Verkehr
hierin keine sachbezogene Aussage. Dass Interessenten bei einer Kennzeichnung
von Waren mit einer werbemäßig beschreibenden Angabe (ohne sonstige Zusätze) diese zwangsläufig so benennen müssen, stellt kein Argument für das Vorhandensein eines Mindestmaßes von Unterscheidungskraft dar. Andernfalls müssten so gut wie alle glatt beschreibenden Angaben je nach den Umständen ihrer
tatsächlichen Verwendung als unterscheidungskräftig gelten, dieser Schutzversagungsgrund also weitgehend leerlaufen, was aber nicht Sinn der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sein kann (vgl. BPatGE 48, 100,
104 - COLLECTION).
Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere (deutsche, ausländische
und europäische) Marken, welche mit der angemeldeten Bezeichnung übereinstimmen oder dieser nahekommen, vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf
Registrierung im vorliegenden Fall abzuleiten. Voreintragungen führen weder für
sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer
Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben.
Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today;
BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG
BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR
2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor).
Auf den Gesichtspunkt der Durchsetzung der angemeldeten Wortmarke im beteiligten Verkehr infolge Benutzung (gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anmelderin
ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Hacker ist wegen Urlaubs and der Unterschrift verhindert.
Viereck
Hu