Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.07.2007 – 7 W (pat) 44/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 00 369

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und Beschreibung

(2 Seiten) nach Hilfsantrag, eingereicht als Hilfsantrag II am

22. Juli 2005, und 1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2) nach

Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 28. September 2000 veröffentlichte Erteilung des Patents

195 00 369 mit der Bezeichnung „Kühlschrank mit Gemüsebehälter“ ist am

22. Dezember 2000 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Im Einspruchsschriftsatz sind

zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:

US-PS 3 295 904,

DE-PS 944 795 und

DE-GM 1 700 713.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 13. Mai 2004 in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im

Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik zusätzlich folgende Druckschriften

genannt:

DE 33 35 067 A1,

DE 85 33 127 U1,

US-PS 3 874 552,

US-PS 2 114 882,

US-PS 2 665 817,

US-PS 4 732 435 und

US-PS 3 339 994.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005, eingegangen am

22. Juli 2005, neue Patentansprüche mit Beschreibung nach einem Hilfsantrag I

und einem Hilfsantrag II vorgelegt. Nach einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 erklärt, dass sie

die Unterlagen gemäß Hilfsantrag I zum Gegenstand ihres Hauptantrags und die

Unterlagen gemäß Hilfsantrag II zum Gegenstand ihres Hilfsantrages mache. Sie

vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 mit 2 Seiten Beschreibung nach Hilfsantrag I (Hauptantrag) bzw. nach Hilfsantrag II

(Hilfsantrag), jeweils vom 20. Juli 2005, Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der nunmehr verteidigten Fassung nicht patentfähig sei.

Der am 22. Juli 2005 eingegangene und mit „Hilfsantrag I“ überschriebene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Kühlschrank mit einer im zu kühlendes Gut aufnehmenden Innenbehälter angeordneten waagrecht liegenden Ablageplatte,

unter welche ein in Richtung auf die frontseitige Zugriffsöffnung

des Innenbehälters hin verschiebbarer, oben eine Eingriffsöffnung

aufweisender Gemüsebehälter unterstellbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Ablageplatte an ihrer der Zugriffsöffnung zugewandten vorderen Seitenkante ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet

ist, der in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöffnung des Gemüsebehälters überdeckt, wobei der Deckel an der

Ablageplatte angelenkt ist.“

Der am 22. Juli 2007 eingegangene und mit „Hilfsantrag II“ überschriebene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„Kühlschrank mit einer im zu kühlendes Gut aufnehmenden Innenbehälter angeordneten waagrecht liegenden Ablageplatte, unter welche ein in Richtung auf die frontseitige Zugriffsöffnung des

Innenbehälters hin verschiebbarer, oben eine Eingriffsöffnung

aufweisender Gemüsebehälter unterstellbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Ablageplatte an ihrer der Zugriffsöffnung zugewandten vorderen Seitenkante ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet

ist, der in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöffnung des Gemüsebehälters überdeckt, wobei der Deckel an der

Ablageplatte angelenkt ist und wobei der Deckel über eine Mitnehmerlasche mit dem Gemüsebehälter so gekoppelt ist, dass

beim teilweisen Herausziehen des Gemüsebehälters aus seiner

Aufbewahrungsstellung der Deckel automatisch aufgeklappt und

beim Zurückschieben in die Aufbewahrungsstellung selbsttätig geschlossen wird.“

Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Laut Beschreibung ist es bekannt, im untersten Fach von Kühlschränken unter

einer geschlossenen Ablageplatte einen oben mit einer freien Eingriffsöffnung versehenen Gemüsebehälter anzuordnen. Es wird als nachteilig bezeichnet, dass der

Gemüsebehälter, damit sein Inhalt zugänglich werde, soweit nach vorn aus dem

Kühlschrank herausgezogen werden müsse, dass mangels besonderer Führung

die Gefahr des Herauskippens aus dem Innenbehälter des Kühlschranks gegeben

sei. Daher soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem Kühlschrank gemäß dem

Oberbegriff des ersten Anspruchs Maßnahmen zu treffen, durch welche ein verbesserter Eingriff bei verminderter Auszugbewegung des Gemüsebehälters erreicht wird (S. 1 linke Sp., Zeilen 5 bis 25).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat teilweise, nämlich in dem aus dem Beschlusstenor

ersichtlichen Umfang, Erfolg.

1. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag sind zulässig. Der

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthält die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag enthält darüber

hinaus Merkmale, die in der Beschreibung (Sp. 1 Zeilen 49 bis 54 der Patentschrift

bzw. S. 2 Mitte der ursprünglichen Unterlagen) als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Haupt- und Hilfsantrag entsprechen

den erteilten Patentansprüchen 3 bis 12.

2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patents in der Fassung gemäß

Hilfsantrag stellt dagegen eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

2.1 Das Verständnis der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw.

Hilfsantrag angegebenen Merkmale bereitet keine Probleme. Kühlschränke mit

diesen Merkmalen sind jedermann aus der häuslichen Anwendung bekannt.

Laut kennzeichnendem Teil soll der Ablageplatte an ihrer vorderen Seitenkante

ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet sein, der in waagrechter Lage

zumindest einen Teil der oben liegenden Eingriffsöffnung des Gemüsebehälters

überdeckt. Aus der Beschreibung und insbesondere den Figuren des Patents entnimmt der Fachmann, aus welcher hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken anzusehen ist, dass mit der

„Zuordnung“ des Deckels zur vorderen Seitenkante der Ablageplatte gemeint ist,

dass der Deckel den von der Deckplatte nicht überdeckten Teil des Gemüsebehälters abdecken soll. Wenn die Ablageplatte teilweise über den Gemüsebehälter

ragt und nicht nur eine Nische zur Aufnahme des Kühlschrankkompressors im

hinteren Teil des Kühlschranks überdeckt, deckt der Deckel einen Teil der Eingriffsöffnung ab. Andernfalls deckt er den gesamten Gemüsebehälter ab. Das

Merkmal, dass der Deckel in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöffnung des Gemüsebehälters abdeckt, macht daher Sinn. Das im Vergleich zum

erteilten Patentanspruch 1 in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag hinzugekommene Merkmal, dass der Deckel an der Ablageplatte angelenkt

ist, schränkt die Zuordnung des Deckels zur Ablageplatte weiter ein.

2.2 Zum Hauptantrag

Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der US-PS 4 732 435 ist ein Kühlschrank beschrieben, in dem unten unter einer

waagrecht liegenden Ablageplatte (28) ein nach vorn aus dem Kühlschrank

herausziehbarer Gemüsebehälter (17) angeordnet ist. Der Gemüsebehälter ragt

auch im völlig eingeschobenen Zustand nach vorn unter der Ablageplatte hervor.

In diesem Bereich ist er im eingeschobenen Zustand nach oben durch einen

schwenkbar angelenkten Deckel (29) verschlossen, der an die vordere Seitenkante der Ablageplatte anschließt und dieser daher im Sinne des angefochtenen

Patents zugeordnet ist. Der Deckel liegt im geschlossenen Zustand im Unterschied zum Deckel beim Gegenstand des angefochtenen Patents nicht waagrecht,

sondern schräg nach vorn unten geneigt. Dadurch soll erreicht werden, dass bei

geschlossenem Gemüsebehälter auf dem Deckel keine Gegenstände abgestellt

sein können, die bei einem Schließen der Kühlschranktür zu Problemen führen

könnten (Sp. 2 Zeilen 17 bis 22 i. V. m. Sp. 1 Zeilen 36 bis 42). Der schwenkbare

Deckel ist an Schwenkbolzen (30) gelagert, die in die Seitenwände des Kühlschranks eingreifen (Fig. 3 und 5). Im Unterschied dazu ist er beim streitpatentgemäßen Kühlschrank an der Ablageplatte angelenkt.

In der Druckschrift ist zwar expressis verbis nur beschrieben, dass der Deckel

zwischen der geneigten Schließstellung und einer waagerechten Stellung, in welcher ein Herausziehen des Gemüsebehälters möglich ist, verschwenkbar ist. Aufgrund der detaillierten Figuren 3 und 5 ist für den Fachmann aber offensichtlich,

dass der Deckel über die waagerechte Lage weiter hoch geschwenkt werden

kann, um einen besseren Zugriff zu gewinnen, wenn der Gemüsebehälter nur teilweise herausgezogenen ist. Auf die Ausbildung und Anordnung der Anlenkung im

Einzelnen kommt es dabei offensichtlich nicht an, solange der Deckel ortsfest (an

Teilen des Kühlschranks) und nicht am Gemüsebehälter angelenkt ist, denn im

letzteren Falle würde er mit dem Gemüsebehälter bewegt. Die Ausbildung konstruktiver Einzelheiten bei gleichbleibender Funktion liegt aber im Bereich üblichen

fachmännischen Handelns. Entgegenstehendes konnte der Senat im vorliegenden

Fall nicht erkennen. Die Anlenkung des schwenkbaren Deckels an der Ablageplatte stellt somit eine einfache konstruktive Abwandlung der in der Druckschrift

beschriebenen Anlenkung an den Seitenwänden des Kühlschranks dar. Im Übrigen ist es aus der DE-PS 944 795 bereits bekannt, bei in Kühlschränke einlegbaren Abstellrosten einen vorderen Teil hochschwenkbar an einem hinteren Teil anzulenken.

Dem Merkmal des streitpatentgemäßen Kühlschranks, dass der Deckel in einer

waagrechten Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöffnung abdeckt, kommt

keine besondere Bedeutung zu. Es besagt lediglich, dass der Gemüsebehälter

eine gleichbleibende Höhe aufweist und nicht im vorderen Bereich abgeschrägt

ist. Darauf kommt es im Zusammenhang mit der Lehre des angefochtenen Patents offensichtlich aber nicht an.

Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.3 Zum Hilfsantrag

Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist teilweise über eine

Wirkung definiert, nämlich dass der Deckel über eine Mitnehmerlasche mit dem

Gemüsebehälter so gekoppelt ist, dass beim teilweisen Herausziehen des Gemüsebehälters aus seiner Aufbewahrungsstellung der Deckel automatisch aufgeklappt und beim Zurückschieben in die Aufbewahrungsstellung selbsttätig geschlossen wird. Diese Anspruchsfassung ist zulässig, weil aus der angegebenen

Wirkung eine bestimmte Ausbildung des Kühlschranks, insbesondere des Gemüsebehälters und des Deckels resultiert, nämlich z. B. die im Ausführungsbeispiel

konkret beschriebene und in den Figuren 1 und 2 dargestellte. Dass der Begriff

„Lasche“, wie die in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden überreichten Auszüge aus Grundlagen des Maschinenbaus A - Z und Brockhaus Naturwissenschaften und Technik belegen, Bedeutungen haben kann, die im vorliegenden Zusammenhang keinen Sinn ergeben, ist unschädlich. Aus der Beschreibung des angefochtenen Patents ergibt sich nämlich mit hinreichender

Deutlichkeit, was mit der Mitnehmerlasche im Patentanspruch 1 gemeint ist. Es

handelt sich dabei um ein Bauteil, das ausschließlich der Kopplung des Deckels

mit dem Gemüsebehälter in der Weise dient, dass der Deckel durch das Herausziehen und Hineinschieben des Gemüsebehälters geöffnet und geschlossen wird.

Bei dem aus der US-PS 4 732 435 bekannten Kühlschrank wird zwar der

schwenkbare, den vorderen Teil des Gemüsebehälters überdeckende Deckel

beim Herausziehen des Gemüsebehälters - bis in eine waagrechte Stellung - hoch

geschwenkt, und er kehrt beim Reinschieben des Gemüsebehälters wieder in

seine geschlossene Stellung zurück. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein

Aufklappen durch eine Mitnehmerlasche. Vielmehr soll lediglich das Herausziehen

des Gemüsebehälters überhaupt ermöglicht werden, was bei einem schräg nach

unten geneigten, auf dem Gemüsebehälter aufliegenden am Kühlschrank befestigten nicht schwenkbaren Deckel nicht möglich wäre. Der Deckel wird offenbar

durch die schräg ansteigenden Seitenwände des Gemüsebehälters, auf denen er

im geschlossenen Zustand aufliegt, beim Herausziehen des Gemüsebehälters

sukzessive angehoben. Die Druckschrift vermittelt dem Fachmann daher keine

Anregung dafür, Deckel und Gemüsebehälter über eine Mitnehmerlasche so zu

koppeln, dass der Deckel beim Herausziehen des Gemüsebehälters aufgeklappt,

d. h. in eine den Zugriff zum Inhalt des Gemüsebehälters ermöglichende Stellung

gebracht wird (vergl. Fig. 2 des angefochtenen Patents).

Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen wurden und in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt haben.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für

die Patentansprüche 2 bis 11, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerichtet sind.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Cl