Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 27.07.2007 – 32 W (pat) 16/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

27. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 03 104

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 und vom

9. November 2004 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 03 104 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet.

Die Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit Beschluss vom 9. November 2004

zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist

daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 42 Rn. 36 bis 40). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

gez.

Unterschriften