Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 27.07.2007 – 32 W (pat) 16/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
27. Juli 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 03 104
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 und vom
9. November 2004 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 03 104 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet.
Die Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit Beschluss vom 9. November 2004
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist
daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 42 Rn. 36 bis 40). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften