Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.08.2007 – 24 W (pat) 61/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 61/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 20 462.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. März 2004 und 14. März 2006 aufgehoben, soweit die

Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Filmapparate; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate;

Verkaufsautomaten; Mechaniken; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video und/oder Computerspiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier, Pappe (Karton),

soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische

Beratung; Erziehung“

zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16,

18, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 38, 41, 42, 43 und 44 angemeldete

Wortmarke

Die 80er Show

ist von der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zuletzt

noch teilweise für die Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Filmapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspiel- und

Unterhaltungsautomaten; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer-Software;

Compact Discs (Ton, Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Hardware-Speicher; Memorycard-Chips; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von

Software für Video und/oder Computerspiele, Rechenmaschinen;

Registrierkassen; Bücher; Zeitungen und Zeitschriften; Papier,

Pappe (Karton) Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerei-Erzeugnisse und Buchbinderartikel; Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und

organisatorische Beratung; Telekommunikation; elektronische

Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten,

Sammeln und Liefern von Pressemitteilungen; Ausstrahlung von

Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet

und anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung;

Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-,

Quiz- und Musikveranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Entwicklung

und Datenbanken sowie Darbietungen im Internet und in anderen

audiovisuellen Medien; technische und inhaltliche Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken

sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen

Medien; technische Beratung beim Einsatz von Programmen für

die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang

mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets, Konzeption

und Realisierung von Hardware, Software und EDV-Netzen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Realisierung

von individuellen Intra-, Extra- und Internetlösungen; Installation

und Wartung von EDV- und Kommunikationssystemen“

von der Eintragung zurückgewiesen worden. Zur Begründung führt die Markenstelle im Wesentlichen aus, dass der angemeldeten Marke im Umfang der Zurückweisung jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehle. Der Markenbestandteil „Die 80er“ stelle eine gängige und allgemein gebräuchliche Abkürzung für „die 80er Jahre“ dar. Der Wortmarke „Die 80er Show“

komme daher insgesamt der Aussagegehalt einer „Show im Stil der 80er Jahre“

zu. Für die beteiligten Verkehrskreise weise sie damit im Zusammenhang mit den

von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen lediglich auf deren Verwendungszweck und Einsatzbereich, deren Bestimmung oder deren inhaltlichen Gegenstand hin. So könnten die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu dienen, eine Show im Stil der 80er Jahre aufzuführen, zu gestalten, zu produzieren, über Rundfunk oder Fernsehen zu übertragen, eine solche

Show zu vermarkten oder inhaltlich hierüber zu berichten. Hinsichtlich eines Teils

der beanspruchten Dienstleistungen aus dem Medienbereich stelle die angemeldete Bezeichnung überdies einen inhaltsbeschreibenden Werktitel dar, weshalb

sie insoweit auch wegen des Schutzhindernisses einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Beschwerde auf

die folgenden von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen

beschränkt hat:

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Filmapparate; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate;

Verkaufsautomaten; Mechaniken; für Computer-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video und/oder Computerspiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen; Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier, Pappe (Karton),

soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische

Beratung; Erziehung.“

Nach ihrer Auffassung bestehen insoweit die von der Markenstelle angenommenen Eintragungshindernisse nicht. Der angemeldeten Marke könne nicht ohne

weiteres der Aussagegehalt einer Show im Stil der 80er Jahre entnommen werden. Die Formulierung „die 80er“, in der das Wort „Jahre“ nicht enthalten sei, stelle

keine gängige und allgemein gebräuchliche Abkürzung für „die 80er Jahre“ dar.

Sie könne ebenso beispielsweise für einen bestimmten Motorradtyp stehen. Die

angemeldete Marke sei demnach geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf

die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu lenken. Sie besitze folglich Unterscheidungskraft und sei auch nicht zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung für die beschwerdegegenständlichen o. g.

Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nur mehr

noch beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren

und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.

(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,

943, 944

(Nr. 23, 24)

„SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; a. a. O. (Nr. 19)

„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“) oder

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder

einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043,

1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Diese Voraussetzungen liegen bei

der angemeldeten Wortmarke „Die 80er Show“ jedenfalls in Bezug auf die nach

der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung ihres Rechtsmittels noch

verbliebenen beschwerdegegenständlichen, im Tenor aufgeführten Waren und

Dienstleistungen nicht vor.

Nicht zu beanstanden ist zunächst allerdings die Annahme der Markenstelle, dass

die angemeldete Wort-Zahlenfolge „Die 80er Show“ vom inländischen Publikum,

obwohl darin das Wort „Jahre“ nicht enthalten ist, überwiegend als die Bezeichnung einer Show, d. h. einer Schau oder Darbietung, im Stil der 80er Jahre aufgefasst werden wird. Wie die von der Markenstelle den Beschlüssen beigefügten

Verwendungsbeispiele sowie die weiteren vom Senat recherchierten und der Anmelderin übermittelten Internet-Seiten zeigen, lässt sich zahlreich belegen, dass

der Ausdruck „(die) 80er Jahre“ häufig auf die „(die) 80er“ verkürzt wiedergegeben

wird, diese Formulierung mithin sprachüblich und im einschlägigen Kontext in diesem Sinn ohne weiteres verständlich ist.

Hinsichtlich der noch in Rede stehenden beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen vermag der Senat jedoch keinen hinreichend engen beschreibenden Bezug zu einer derartigen Show festzustellen, der die Annahme rechtfertigen würde, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Die

80er Show“ ohne weiteres und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt erfassen werden (vgl. BGH a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“).

So ist bei den betroffenen, in der Klasse 9 beanspruchten Geräten, Apparaten,

Verkaufsautomaten, Rechenmaschinen und Registrierkassen eine auf objektiven

Produkteigenschaften oder besonderen Produktanforderungen der Show beruhende spezielle Eignung oder Zweckbestimmung zum Einsatz gerade bei einer

Show im Stil der 80er Jahre nicht zu erkennen. Vielmehr ist deren Einsatz und

Verwendung, etwa zum Zwecke der Aufzeichnung und Übertragung der Show,

dem automatisierten Verkauf von Erzeugnissen während der Show oder dem

Kassieren von Eintrittsgeldern, beliebig und in gleicher Weise bei Veranstaltungen

anderer Art oder Inhalts möglich. Erst recht gilt dies für Mechaniken, die lediglich

Teile solcher Geräte, Apparate etc. darstellen. Ebenso wenig eignet sich die angemeldete Marke als ernsthafte Bestimmungsangabe für Verteiler oder Schalter

zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele, da deren Einsatz

und Verwendung als elektronische Bauteile vom geistigen Spielinhalt unabhängig

ist.

Weiterhin ist es nicht naheliegend, in der Bezeichnung „Die 80er Show“ eine Inhaltsangabe für die in der Klasse 16 noch beanspruchten Waren „Papier, Pappe

(Karton), Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten,“ sowie

„Buchbinderartikel“ zu sehen, da diese als solche, anders z. B. als Druckereierzeugnisse, keinen geistigen Inhalt verkörpern. Nachdem die - spätere - Verwendung dieser Erzeugnisse, etwa zum Druck von Texten oder zur Dekoration von

Veranstaltungen, beliebig ist, scheidet ebenfalls die Annahme einer ernsthaften

Bestimmungsangabe aus.

Was die beschwerdegegenständlichen Werbe-, Marketing-, Verkaufsförderungs-,

Geschäftsführungs-

und

Unternehmensverwaltungs-Dienstleistungen

der

Klasse 35 anbelangt, bezeichnet die angemeldete Marke „Die 80er Show“ zunächst nicht diese Dienste ihrer Art und ihrem Inhalt nach näher, sondern vielmehr

eine bestimmte Unterhaltungsveranstaltung. Es ist zudem nicht üblich oder sachlich nahe gelegt, dass Unternehmen, die derartige Dienstleistungen Dritten gegenüber anbieten, die für die Dritten zu bewerbenden und zu vermarktenden Produkte oder die Produkte bzw. Leistungen desjenigen Unternehmens, welches

verwaltet bzw. dessen Geschäfte geführt werden, näher zu beschreiben. Daher ist

auch in dieser Hinsicht ein Verständnis der angemeldeten Marke als Hinweis auf

den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen nicht zu erwarten.

Schließlich kommt die angemeldete Marke nicht als Angabe des Inhalts der

Dienstleistung „Erziehung“ in Betracht. Anders als die Dienstleistung „Ausbildung“,

die relativ eng begrenzte Ausbildungsinhalte und -ziele haben kann, beispielsweise die Ausbildung zum Mitwirkenden in einer bestimmten Show, ist „Erziehung“

nach dem allgemeinen Sprachverständnis stets auf übergeordnete Erziehungsziele und -inhalte, etwa schulische Erziehung, ausgerichtet, zu denen die Mitwirkung an einer ganz bestimmten Show ernsthaft nicht zu rechnen ist.

Mangels eines - wie dargelegt - die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalts ist die angemeldete

Wortmarke außerdem nicht als eine Angabe zu beurteilen, die gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der betroffenen Waren und Dienstleistungen dienen kann. Diejenigen

Dienstleistungen aus dem Medienbereich, bezüglich derer die Markenstelle zusätzlich zu dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft auch das einer

beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe angenommen hat, sind i. Ü. von der

Beschwerde nicht mehr erfasst.

Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb