Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.08.2007 – 27 W (pat) 21/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 21/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 53 647

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. August 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Kopacek und

Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 31. Oktober 2002 angemeldete und am 20. März 2003 u. a. für

Spiele, einschließlich elektrische und elektronische, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielwaren, Spielzeug; Figuren zu Spielzwecken

einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzartikel;

eingetragene Wortmarke 302 53 647

GoGo

hat die Widersprechende am 7. Juli 2003 aus ihrer am 6. Oktober 1987 angemeldeten Wortmarke 2103782

Koko

die seit 1. Oktober 1997 für

Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielzeug, einschließlich sportlicher Spielzeuge, soweit in Klasse 28,

und Spielwaren, ausgenommen Spiele

eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich „Spiele, Spielwaren, Spielzeug; Figuren

zu Spielzwecken einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzartikel“ eingelegt.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 10. Januar 2005 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, G und K seien im

Schriftbild deutlich unterschiedlich. Dies falle am Wortanfang besonders auf.

Klanglich sei die unterschiedliche Härte zu berücksichtigen. Der Sinn von „go“

(englisch „gehen“) unterstütze das Auseinanderhalten noch.

Die Widersprechende hat am 9. Februar 2005 Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Auffassung, die übereinstimmende Vokalfolge sei für beide Marken ebenso markant, wie die Wiederholung der Silben. Die Härte von G und K komme oft nicht

zum Tragen, so dass auch der Sinn von go nicht erkennbar werde, zumal die

Waren dies nicht unterstützten.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.

Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Härte der Marken komme sehr wohl

zum Tragen. KOKO sei in der DDR eine berühmt-berüchtigte Abteilung der STASI

gewesen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten

Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II

1) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden

hat in der Sache keinen Erfolg.

Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante

Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten

Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen

geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH

GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE /

PORTONE).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.

a) Es ist Warenidentität und -ähnlichkeit gegeben. Benutzungsfragen können

mangels Verwechslungsgefahr dahingestellt bleiben.

b) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind nicht ersichtlich. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke ergibt sich nicht allein aus der Auflagenhöhe der Kataloge. In

ihnen sind so viele Marken beworben, dass sich die Verbraucher nicht alle merken

können. Dass sich „koko“ besonders hervorhebt, belegen die Verkaufszahlen

nicht.

Ob „koko“ als Vorname bzw. Kosename und beliebter Name für Papageien an

Kennzeichnungskraft verliert, kann dahinstehen.

c) Auch wenn damit strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, reichen die Abweichungen von „GoGo“ und „Koko“ im Klang-

und Schriftbild aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

Im Schriftbild tritt der Unterschied zwischen G und K zweimal deutlich in Erscheinung; dies ist unabhängig von der Schreibweise. Bei den kurzen Wörtern reicht

dies aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von Wörtern sind nur alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zugrunde zu legen, nicht aber spezielle Dialekte, in denen G

und K gleich gesprochen werden. G und K bleiben vor einem nachfolgenden Vokal

auch nicht stimmlos und treten damit klanglich deutlich hervor (anders bei Tang

und Tank). Damit ist der Unterschied in den Konsonanten G und K ausreichend,

um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.

Eine verwechselbare Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird zudem durch den aus

Begriffen wie „Gogogirls“ bekannten Sinngehalt der jüngeren Marke ausgeschlossen. Auch die Widerspruchsmarke enthält zumindest Anklänge an Sinngehalte

(Kosename für Konstanze, Kokos bzw. Tiername).

2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

Dr. Albrecht

Kopacek

Kruppa

Ju/Fa