Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.08.2007 – 27 W (pat) 34/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 34/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 34 358.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. August 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und
Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle vom 15. Dezember 2004 sowie
vom 24. Februar 2006 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für „Datenträger aller Art mit und ohne
Daten, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Videokassetten, CDs, CD-ROMs, CD-Is, DVDs, belichtete Filme; Druckereierzeugnisse, Bücher“ versagt wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
the dark series
für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle mit
Beschluss vom 15. Dezember 2004 weitergehend und letztlich mit Erinnerungsbeschluss vom 24. Februar 2006 nur noch für
Datenträger aller Art mit und ohne Daten, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Videokassetten, CDs, CD-ROMs, CD-Is,
DVDs, belichtete Filme; Druckereierzeugnisse, Bücher
zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das angemeldete Zeichen beschreibe
im übertragenen Sinn das Genre von Medieninhalten.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 10. März 2006 zugestellt worden.
Sie hat am 10. April 2006 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, es
bestehe kein Freihaltungsbedürfnis bezüglich der zurückgewiesenen Waren. Bei
der Anmeldemarke handle es sich um eine phantasievolle Wortkombination, die
keine im Vordergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der
zurückgewiesenen Waren enthalte. Sowohl der Begriff „series“ als auch der Begriff
„dark“ eröffne jeweils vielfältige Assoziations- und Interpretationsmöglichkeiten. Insbesondere hinsichtlich „series“ sei der Aspekt des Gebrauchs einer Fremdsprache
zu betonen. Es könne nicht angenommen werden, dass das Wort den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund seiner etymologischen Ähnlichkeit zum deutschen Begriff „Serie(n)“ ohne weiteres im Sinn von „Serie(n), Reihe(n), Folge(n)“
verständlich sei. Dies gelte insbesondere bei mündlicher Weitergabe.
Das Wort „dark“ bzw. „dunkel“ könne als Farbgebung verstanden werden, sei aber
äußerst unbestimmt. Es handle sich nicht um eine bestimmte Farbe, sondern um
eine ganze Farbpalette (schwarz, braun, grau … in dunkler Schattierung). Möglich
sei aber auch die Assoziation mit „düster“, „gefährlich“, „unheimlich“ oder „geheimnisvoll“.
Das Amt gehe davon aus, das Anmeldezeichen beschreibe den Inhalt bzw. das
Genre der Datenträger oder Druckerzeugnisse. Es bleibe aber unklar, was der
Inhalt jeweils genau sein solle. Hinsichtlich der Waren „Datenträger ohne Daten“
greife diese Argumentation ohnehin nicht.
Die Verwendung der Angabe „the dark series“ in einem (angeblich) eindeutigen
Sinn auf dem Warengebiet Datenträger stütze das Amt auf die Durchführung einer
Internet-Recherche, die nur Treffer zeige, die sich nicht auf Deutschland bezögen.
Den fremdsprachigen Ausdruck verstünden deutsche Verbraucher nicht ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren.
Grundsätzlich sei ein großzügiger Maßstab anzulegen; somit reiche jede noch so
geringe Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
in Abänderung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2006
(Az.: 304 34 358.7/28) den
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2004 (Az.: 304 34 358.7/28) vollständig aufzuheben und
die Anmeldemarke 304 34 358.7 „the dark series“ vollumfänglich
zur Eintragung zuzulassen.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Die angemeldete Wortfolge entbehrt für die noch strittigen Waren nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050
- CITYSERVICE).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Zeichen, denen das
angesprochene Publikum für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden
Inhalt
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD), oder etwa eine bloße
Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410
- TURBO; GRUR 2001, 735 - TEST IT; GRUR 2002, 1070 - BAR JEDER VERNUNFT)
zuordnen. Die extrem enge Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die Marken
von der Eintragung ausschließt, wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
zeigt, dass schon eine geringe Unterscheidungskraft in qualitativer und quantitativer Hinsicht für Markenschutz ausreicht. In quantitativer Hinsicht reicht es aus,
wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der inländischen Verbraucher das Zeichen als
Marke nimmt.
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination nicht
jegliche Unterscheidungskraft, da „dark series“ nicht als beschreibende Angabe
nachweisbar ist. Bei den beanspruchen Waren handelt es sich zwar um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Die markenrechtliche
Unterscheidungskraft wäre aber nur zu verneinen, wenn die Bezeichnung „dark
series“ geeignet wäre, diesen gedanklichen Inhalt zu beschreiben (vgl. BGH
GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043
- REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Davon ist jedoch nur bei
Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels oder einer das Genre
beschreibenden Angabe gebildet sind. Der Anklang an „film noir“, „schwarzen
Humor“ o. ä. mag Assoziationen zum Inhalt von Medien (Datenträgern) wecken.
Dies schmälert zwar die Kennzeichnungskraft der Marke, nimmt ihr aber nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Allerdings kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 70, 86 - POSTKANTOOR; GRUR
2004, 680, Rn. 19 - BIOMILD; GRUR 2004, 1027, Rn. 44 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Das bedeutet, dass sich die Prüfung der Unterscheidungskraft
nicht auf die Erörterung eines beschreibenden Gehalts der fraglichen Marke
beschränken darf (vgl. STRÖBELE, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist vielmehr,
ob das Publikum in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder
nicht.
Das Wort „series“ bezeichnet zwar eine Serie, also eine Reihe von Gegenständen
gleicher Art, die unterschiedliche Erscheinungsbilder innerhalb einer Gruppe
repräsentieren (vgl. HABM Entsch. vom 8. September 1999, Az.: R0148/98-3
- S-SERIES).
Ausgehend von den Bedeutungen der Einzelbestandteile und deren konkret
gewählter Zusammenstellung, in der sich das Adjektiv „dark“ auf das angefügte
„series“ bezieht, sowie im Hinblick auf vergleichbare, dem Publikum geläufige
Zusammensetzungen mit Farbadjektiven wird das Publikum der Wortkombination
„the dark series“ überwiegend den Begriffsgehalt „dunkle Serien“ zuordnen. Auch
damit ist die angemeldete Marke aber kein gebräuchlicher Begriff.
Daher ist im vorliegenden Fall der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG nicht gegeben.
b)
Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die
noch strittigen Waren damit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verbietet es nämlich nur, Zeichen als Marken
einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt
sind oder verwendet werden (vgl. STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 428).
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht
Kopacek
Kruppa
Ju/Fa