Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 1/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 1/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 11 314.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als

Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist die Wortmarke

GLANZ UND GLORIA

für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 14

„Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine“.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine

allgemein bekannte Redensart, die lexikalisch belegbar für den Bedeutungsgehalt

„prunkvoll, ruhmvoll, festlich“ stehe. Im Sinne einer Beschaffenheits- oder Zweckbestimmungsangabe komme ihr ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt

zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke ausschließlich als Sachhinweis auf besonders prunkvolle und festliche Waren

ansehen, zumal sich die Verwendung der Wortfolge in diesem produktbezogenen

Zusammenhang auf dem hier einschlägigen Warensektor bereits nachweisen

lasse. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG.

Zu diesen Feststellungen wurden der Anmelderin von der Markenstelle mit dem

Zurückweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2006 verschiedene Internetbelege

übermittelt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nicht begründet

worden ist. Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die angemeldete Redewendung als feststehender Ausdruck für die

Bedeutungsgehalte „hervorragend“ bzw. ironisierend für „miserabel“ Verwendung

finde, dies allerdings nicht für Waren, sondern vielmehr für Prüfungsergebnisse,

Feiern oder Ähnlichem. Ein beschreibender Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sei deshalb nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die

angemeldete Marke zu Recht wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2

MarkenG zurückgewiesen.

Als merkmalsbeschreibender Angabe steht der Eintragung der angemeldeten

Marke bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Wie

die Markenstelle mit überzeugender Begründung dargelegt hat,

ist die

angemeldete Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet. Bei der

Wortfolge „GLANZ UND GLORIA“ handelt es sich um eine allgemein bekannte

und gebräuchliche Redewendung

für eine besonders prunkvolle,

festliche

Aufmachung (vgl. PONS, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Aufl.

1987 - Stichwort „Glanz“, dort unter 2.; sowie Redensarten-Index, unter

http://www.redensarten-index.de/suche.php, zum Stichwort „Glanz und Gloria“).

Entgegen der von der Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt vorgetragenen Wertung, kann die Wortfolge im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren in werbeüblicher Weise auf deren prunkvolle, festliche

Aufmachung hinweisen. Dass die genannte Redewendung auch bereits in dem

dargestellten Sinngehalt zur Beschreibung bzw. zur werbemäßigen Anpreisung

der fraglichen Produkte im Verkehr verwendet wird, wurde von der Markenstelle

etwa für diamantierte Halbcreolen (Ohrringe) und für Armbänder aus Gold belegt.

Mit diesen Nachweisen hat sich die Anmelderin in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch wenn keine Pflicht zur Begründung einer Beschwerde besteht,

ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht

nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss

für angreifbar halten könnte.

Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beschreibenden

Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig auch die erforderliche

Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -

marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Rechtsprechung des EuGH

und des EuG erscheint insoweit noch strikter, als darin immer wieder festgestellt

wird, dass einer Wortmarke, die zur Beschreibung relevanter Merkmale geeignet

ist, für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig auch die

erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 -

map&guide). Vor dem Hintergrund, dass der EuGH und der EuG gleichzeitig

davon ausgehen, dass trotz einer offensichtlichen Überschneidung der jeweiligen

Anwendungsbereiche der beiden Schutzhindernisse diese voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. nochmals EuGH, a. a. O.,

Rdn. 18 - BIOMILD; EuG, a. a. O., Rdn. 33 f. - map&guide), ist aber auch diese

Aussage als Erfahrungssatz zu verstehen, von dem Ausnahmen möglich sind (vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdn. 45, 83). Anhaltspunkte dafür,

dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, wurden nicht

vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die angemeldete Marke ist

daher auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die vorliegende Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen,

nachdem eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch nach Wertung

des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). Die Anmelderin war vor

einer Sachentscheidung auch nicht nochmals zur Stellungnahme aufzufordern.

Das Bundespatentgericht ist nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin im Vorfeld

mitzuteilen (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Das Gebot zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, es den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, Stellungnahmen zum Sachverhalt und Rechtsausführungen vortragen

sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37 m. w. N.).

Nachdem die Beschwerde vom 21. November 2006 datiert, hatte die Anmelderin

hierzu hinreichend Gelegenheit (vgl. nochmals BGH, a. a. O. - Ceco).

Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Schell

Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unter-

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Schell

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