Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 1/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 1/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 11 314.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als
Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortmarke
GLANZ UND GLORIA
für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 14
„Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine“.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine
allgemein bekannte Redensart, die lexikalisch belegbar für den Bedeutungsgehalt
„prunkvoll, ruhmvoll, festlich“ stehe. Im Sinne einer Beschaffenheits- oder Zweckbestimmungsangabe komme ihr ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt
zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke ausschließlich als Sachhinweis auf besonders prunkvolle und festliche Waren
ansehen, zumal sich die Verwendung der Wortfolge in diesem produktbezogenen
Zusammenhang auf dem hier einschlägigen Warensektor bereits nachweisen
lasse. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Zu diesen Feststellungen wurden der Anmelderin von der Markenstelle mit dem
Zurückweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2006 verschiedene Internetbelege
übermittelt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nicht begründet
worden ist. Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die angemeldete Redewendung als feststehender Ausdruck für die
Bedeutungsgehalte „hervorragend“ bzw. ironisierend für „miserabel“ Verwendung
finde, dies allerdings nicht für Waren, sondern vielmehr für Prüfungsergebnisse,
Feiern oder Ähnlichem. Ein beschreibender Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sei deshalb nicht feststellbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die
angemeldete Marke zu Recht wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
MarkenG zurückgewiesen.
Als merkmalsbeschreibender Angabe steht der Eintragung der angemeldeten
Marke bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Wie
die Markenstelle mit überzeugender Begründung dargelegt hat,
ist die
angemeldete Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet. Bei der
Wortfolge „GLANZ UND GLORIA“ handelt es sich um eine allgemein bekannte
und gebräuchliche Redewendung
für eine besonders prunkvolle,
festliche
Aufmachung (vgl. PONS, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Aufl.
1987 - Stichwort „Glanz“, dort unter 2.; sowie Redensarten-Index, unter
http://www.redensarten-index.de/suche.php, zum Stichwort „Glanz und Gloria“).
Entgegen der von der Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt vorgetragenen Wertung, kann die Wortfolge im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren in werbeüblicher Weise auf deren prunkvolle, festliche
Aufmachung hinweisen. Dass die genannte Redewendung auch bereits in dem
dargestellten Sinngehalt zur Beschreibung bzw. zur werbemäßigen Anpreisung
der fraglichen Produkte im Verkehr verwendet wird, wurde von der Markenstelle
etwa für diamantierte Halbcreolen (Ohrringe) und für Armbänder aus Gold belegt.
Mit diesen Nachweisen hat sich die Anmelderin in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch wenn keine Pflicht zur Begründung einer Beschwerde besteht,
ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht
nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss
für angreifbar halten könnte.
Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beschreibenden
Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig auch die erforderliche
Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -
marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Rechtsprechung des EuGH
und des EuG erscheint insoweit noch strikter, als darin immer wieder festgestellt
wird, dass einer Wortmarke, die zur Beschreibung relevanter Merkmale geeignet
ist, für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig auch die
erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 -
map&guide). Vor dem Hintergrund, dass der EuGH und der EuG gleichzeitig
davon ausgehen, dass trotz einer offensichtlichen Überschneidung der jeweiligen
Anwendungsbereiche der beiden Schutzhindernisse diese voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. nochmals EuGH, a. a. O.,
Rdn. 18 - BIOMILD; EuG, a. a. O., Rdn. 33 f. - map&guide), ist aber auch diese
Aussage als Erfahrungssatz zu verstehen, von dem Ausnahmen möglich sind (vgl.
Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdn. 45, 83). Anhaltspunkte dafür,
dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, wurden nicht
vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die angemeldete Marke ist
daher auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen,
nachdem eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch nach Wertung
des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). Die Anmelderin war vor
einer Sachentscheidung auch nicht nochmals zur Stellungnahme aufzufordern.
Das Bundespatentgericht ist nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin im Vorfeld
mitzuteilen (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Das Gebot zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, es den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, Stellungnahmen zum Sachverhalt und Rechtsausführungen vortragen
sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37 m. w. N.).
Nachdem die Beschwerde vom 21. November 2006 datiert, hatte die Anmelderin
hierzu hinreichend Gelegenheit (vgl. nochmals BGH, a. a. O. - Ceco).
Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Schell
Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unter-
Schell
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Schell
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