Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 99/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 99/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 57 840. 1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als
Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05
beschlossen:
die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
stålform
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 14, 16, 20, 37, 40 und 42.
„Lampen (elektrisch); Küchenaccessoires aus Edelstahl, nämlich
Küchengefäße, Küchengeräte, Serviettenringe, Tabletts, Zuckerdosen; Wohnaccessoires aus Edelstahl, nämlich Behälter und
Behältnisse für Haushalt oder Küche, Kästen, Aschenbecher,
Schalen, Kerzenständer, Vasen, Untersetzer; Schmuckwaren,
insbesondere Schlüsselanhänger und Manschettenknöpfe; Kunstgegenstände aus Edelstahl; Büroartikel (ausgenommen Möbel),
insbesondere Briefkörbe, Briefbeschwerer, Brieföffner, Stifte, Stifthalter, Zettelbehälter, Buchstützen, Locher; Möbel, einschließlich
Kleinmöbel und Möbelteile (soweit
in Klasse 20 enthalten);
Einrichtungsgegenstände, nämlich Mobiles (Dekorationsgegenstände); Wanddekorationsartikel
(Innenausstattung); Bau und
Montage von Möbelstücken; Bearbeitung von Edelstahl, insbesondere Zurichten auf Bestellung, Oberflächenveredelung, Umformen, Schneiden; Dienstleistungen eines Designers, insbesondere Entwurf von Möbelstücken, Inneneinrichtungsgegenständen
und Accessoires; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Konstruktionsplanung“
Die Markenstelle
für Klasse 14 hat die Anmeldung wegen
fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom
10. November 2006 zurückgewiesen. Auch wenn das schwedische Wort „stål“
nicht zum Grundwortschatz des inländischen Verkehrs zähle, werde es von ihm
trotzdem ohne weiteres verstanden werden, da es sowohl phonetisch wie auch
schriftbildlich dem deutschen Begriff „Stahl“ ähnle. Vor dem Hintergrund, dass den
angesprochenen Verbrauchern der deutsche Begriff „Stahlform“ bekannt sei,
werde die abweichende Schreibweise daher für das Verständnis der angemeldeten Marke als beschreibender Hinweis auf eine Gussform aus Stahl bzw.
eines aus Stahl geformten Gegenstandes nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Zur
Gebräuchlichkeit des Begriffs „Stahlform“ wurden der Anmelderin von der
Markenstelle mit dem Zurückweisungsbeschluss verschiedene Nachweise
übermittelt.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor,
das angemeldete Markenwort existiere weder im deutschen Sprachgebrauch noch
sei es ein Wort einer bekannten Fremdsprache. Der erste Wortbestandteil „stål“
stamme aus der schwedischen Sprache, die dem inländischen Publikum nicht
vertraut sei. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke auch nicht aus anderen
Gründen die Bedeutung des deutschen Wortes „Stahlform“ geben. Die hierfür
notwendigen Übereinstimmungen zwischen diesem Begriff und der angemeldeten
Marke
„stålform“ könnten nicht
festgestellt werden, vielmehr werde der
schwedische Buchstabe „å“ wie ein langgezogenes „o“ gesprochen, so dass sich
das Klangbild „stoolform“ ergebe. Selbst wenn der Verkehr den Buchstaben „å“
aber doch wie das deutsche „a“ auffassen sollte - etwa wegen eines unterstellten
Schreibfehlers -, werde er in dem Wort allenfalls den Begriff „Stallform“ erkennen.
Ein Wahrnehmen des Markenwortes im Sinne von „Stahlform“ sei dagegen
fernliegender, da es sich hierbei um keine gebräuchliche Wortverbindung mit
allgemein verständlichem Bedeutungsgehalt handle. Der Marke könnten aus
diesen Gründen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen gehalten werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 10. November 2006
aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht
bereits das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer
Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren
und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (st.Rspr., BGH, GRUR 2003, 1050 –
Cityservice). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick
auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu
treffen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
943 ff., Rdn. 24 - SAT.2).
Bei dem Markenwort „stålform“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die sich in
offenkundiger Weise an den allgemein gebräuchlichen Sachbegriff „Stahlform“
anlehnt. Als ohne weiteres erkennbare Abwandlung einer beschreibenden Angabe
fehlt der angemeldeten Marke jede selbständige individualisierende Eigenart und
damit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG (vgl.
BGH GRUR 2005, 258, 259, dort unter 2.a - Roximycin).
Der Sachbegriff „Stahlform“ bezeichnet eine spezielle Gussform
für die
Bearbeitung besonders hitzebeständiger Materialien, er wird aber auch allgemein
für aus Stahl geformte Gegenstände verwendet, wie dies bereits die Markenstelle
in dem angefochten Beschluss zutreffend dargelegt hat. Zur Gebräuchlichkeit des
genannten Begriffs hat die Markenstelle der Anmelderin mit dem angefochtenen
Beschluss umfangreiche Rechercheunterlagen übermittelt. Danach reicht das
Produkt- bzw. Dienstleistungsspektrum in dem der Sachbegriff Verwendung findet,
von Gebrauchs- und Einrichtungsgegenständen über Kunstobjekte bis hin zu
speziellen Formprozessen und Fertigungsverfahren. Die mit der vorliegenden
Anmeldung beanspruchten Waren der Klassen 11, 14, 16 und 20 können
entweder aus einer Stahlform bestehen oder mittels einer Stahlform hergestellt
werden und die darüber hinaus beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37,
40 und 42 können auf den Herstellungsvorgang dieser Produkte ausgerichtet sein.
Da somit alle fraglichen Waren und Dienstleistungen in einem sachbezogenen
Zusammenhang mit dem genannten Sachbegriff zu bringen sind, werden die
angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort „stålform“ ohne analysierende
Gedankenschritte einen beschreibenden Sachhinweis auf die äußere plastische
Gestalt der fraglichen Produkte („Form aus Stahl“) bzw. die fachspezifische
Ausrichtung der betreffenden Dienstleistungen entnehmen (vgl. zu diesem
Sprachverständnis auch BPatG 27 W (pat) 122/96 - Naturform, veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM).
Ob die angesprochenen Verbraucher die vorhandene Abweichung der
angemeldeten Marke zu dem Begriff „Stahlform“ überhaupt bewusst wahrnehmen
werden, erscheint angesichts der weitgehenden Gemeinsamkeiten der beiden
Wörter bereits fraglich. Abwandlungen beschreibender Sachbegriffe, die aber nicht
als solche wahrgenommen werden, können einer Marke nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft vermitteln (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 8 Rdn. 88 m. w. N.). Selbst wenn dem Verkehr jedoch die schriftbildliche
Abweichung des Markenworts „stålform“ zu dem deutschen Begriff „Stahlform“
auffallen sollte - wovon vor dem Hintergrund der wiederholten Reformen der
deutschen Rechtsschreibung in den letzten Jahren keineswegs ohne weiteres
ausgegangen werden kann - wird er in der angemeldeten Marke den ihm
geläufigen und verständlichen deutschsprachigen Sachbegriff erkennen. Dies gilt
umso mehr, als ihm weitere, vergleichbar gebildete Sachbegriffe geläufig sein
werden, wie etwa „Edelstahlform“, „Eisenform“ oder „Holzform“. Einer Abwandlung
beschreibender Angaben ist aber auch dann die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechenden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der
konkreten Abwandlung den ihnen geläufigen Fachbegriff wiedererkennen bzw.
den Fachausdruck wiedererkennen würden, wenn er ihnen bekannt wäre (vgl.
nochmals BGH, a. a. O. - Roximycin). Vor dem dargestellten Hintergrund wird der
Verkehr bei schriftbildlichem Kontakt mit dem Markenwort „stålform“ allenfalls
einen Druck- oder Schreibfehler vermuten. Klanglich wirkt sich die Abweichung bei
sprachregelgemäßer Aussprache überhaupt nicht aus, da die wenigsten
Verkehrsteilnehmer von einem schwedischen Begriff ausgehen bzw. die
entsprechenden schwedischen Ausspracheregeln beherrschen werden. Dies sieht
zwar auch die Beschwerdeführerin selbst so, knüpft aber zur Begründung einer
klanglichen Abweichung der beiden Vergleichswörter „stålform“ und „Stahlform“
dennoch an die schwedischen Ausspracheregeln an. Für die markenrechtliche
Prüfung ist jedoch der Verständnishorizont der angesprochenen Verkehrskreise
maßgeblich, so dass die den allgemeinen deutschen Sprachregeln entsprechenden Sprachgewohnheiten des
inländischen Publikums heranzuziehen sind.
Danach ist davon auszugehen, dass der Verkehr das angemeldete Markenwort
mit einem langgezogenen „a“ aussprechen wird, wie es ihm aus vergleichbaren
Vokal/Konsonantenfolgen vertraut ist (vgl. hierzu etwa die Aussprache von
Begriffen wie „Star“, „Stola“, „Stele“ oder „Stör“). In phonetischer Hinsicht ergibt
sich somit das Klangbild „Stahlform“ bzw. „Staalform“, das keinerlei hörbare
Abweichung zu dem des Sachbegriffs „Stahlform“ aufweist.
Eine Assoziation mit dem Begriff „Stallform“ - wie dies die Beschwerdeführerin
vorgetragen hat bzw. eine dementsprechende Aussprache
liegen
für die
angesprochenen Verbraucher dagegen fern, nicht zuletzt auch deshalb, weil bei
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen landwirtschaftliche Aspekte
keinerlei Rolle spielen. Stattdessen wird das „Wiedererkennen“ des Sachbegriffs
„Stahlform“ in der angemeldeten Marke für den Verkehr umso näher liegen, als es
sich bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen insbesondere um Stahl- und
Edelstahlobjekte handeln kann, was auch bereits die Formulierung des mit der
Anmeldung beanspruchten Verzeichnisses verdeutlicht.
Die Bezeichnung „stålform“ verfügt damit nicht über den auch für Abwandlungen
beschreibender Angaben erforderlichen individualisierenden Charakter (vgl. hierzu
Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 88), so dass bereits das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Deshalb kann
es dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch als eine im Allgemeininteresse freizuhaltende beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von der
Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats
nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Schell
Schell
Schell
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