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BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 99/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 99/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 57 840. 1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als

Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05

beschlossen:

die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

stålform

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 14, 16, 20, 37, 40 und 42.

„Lampen (elektrisch); Küchenaccessoires aus Edelstahl, nämlich

Küchengefäße, Küchengeräte, Serviettenringe, Tabletts, Zuckerdosen; Wohnaccessoires aus Edelstahl, nämlich Behälter und

Behältnisse für Haushalt oder Küche, Kästen, Aschenbecher,

Schalen, Kerzenständer, Vasen, Untersetzer; Schmuckwaren,

insbesondere Schlüsselanhänger und Manschettenknöpfe; Kunstgegenstände aus Edelstahl; Büroartikel (ausgenommen Möbel),

insbesondere Briefkörbe, Briefbeschwerer, Brieföffner, Stifte, Stifthalter, Zettelbehälter, Buchstützen, Locher; Möbel, einschließlich

Kleinmöbel und Möbelteile (soweit

in Klasse 20 enthalten);

Einrichtungsgegenstände, nämlich Mobiles (Dekorationsgegenstände); Wanddekorationsartikel

(Innenausstattung); Bau und

Montage von Möbelstücken; Bearbeitung von Edelstahl, insbesondere Zurichten auf Bestellung, Oberflächenveredelung, Umformen, Schneiden; Dienstleistungen eines Designers, insbesondere Entwurf von Möbelstücken, Inneneinrichtungsgegenständen

und Accessoires; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Konstruktionsplanung“

Die Markenstelle

für Klasse 14 hat die Anmeldung wegen

fehlender

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom

10. November 2006 zurückgewiesen. Auch wenn das schwedische Wort „stål“

nicht zum Grundwortschatz des inländischen Verkehrs zähle, werde es von ihm

trotzdem ohne weiteres verstanden werden, da es sowohl phonetisch wie auch

schriftbildlich dem deutschen Begriff „Stahl“ ähnle. Vor dem Hintergrund, dass den

angesprochenen Verbrauchern der deutsche Begriff „Stahlform“ bekannt sei,

werde die abweichende Schreibweise daher für das Verständnis der angemeldeten Marke als beschreibender Hinweis auf eine Gussform aus Stahl bzw.

eines aus Stahl geformten Gegenstandes nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Zur

Gebräuchlichkeit des Begriffs „Stahlform“ wurden der Anmelderin von der

Markenstelle mit dem Zurückweisungsbeschluss verschiedene Nachweise

übermittelt.

Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor,

das angemeldete Markenwort existiere weder im deutschen Sprachgebrauch noch

sei es ein Wort einer bekannten Fremdsprache. Der erste Wortbestandteil „stål“

stamme aus der schwedischen Sprache, die dem inländischen Publikum nicht

vertraut sei. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke auch nicht aus anderen

Gründen die Bedeutung des deutschen Wortes „Stahlform“ geben. Die hierfür

notwendigen Übereinstimmungen zwischen diesem Begriff und der angemeldeten

Marke

„stålform“ könnten nicht

festgestellt werden, vielmehr werde der

schwedische Buchstabe „å“ wie ein langgezogenes „o“ gesprochen, so dass sich

das Klangbild „stoolform“ ergebe. Selbst wenn der Verkehr den Buchstaben „å“

aber doch wie das deutsche „a“ auffassen sollte - etwa wegen eines unterstellten

Schreibfehlers -, werde er in dem Wort allenfalls den Begriff „Stallform“ erkennen.

Ein Wahrnehmen des Markenwortes im Sinne von „Stahlform“ sei dagegen

fernliegender, da es sich hierbei um keine gebräuchliche Wortverbindung mit

allgemein verständlichem Bedeutungsgehalt handle. Der Marke könnten aus

diesen Gründen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen gehalten werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 10. November 2006

aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht

bereits das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung einer

Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren

und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (st.Rspr., BGH, GRUR 2003, 1050 –

Cityservice). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick

auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu

treffen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der

fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004,

943 ff., Rdn. 24 - SAT.2).

Bei dem Markenwort „stålform“ handelt es sich um eine Bezeichnung, die sich in

offenkundiger Weise an den allgemein gebräuchlichen Sachbegriff „Stahlform“

anlehnt. Als ohne weiteres erkennbare Abwandlung einer beschreibenden Angabe

fehlt der angemeldeten Marke jede selbständige individualisierende Eigenart und

damit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG (vgl.

BGH GRUR 2005, 258, 259, dort unter 2.a - Roximycin).

Der Sachbegriff „Stahlform“ bezeichnet eine spezielle Gussform

für die

Bearbeitung besonders hitzebeständiger Materialien, er wird aber auch allgemein

für aus Stahl geformte Gegenstände verwendet, wie dies bereits die Markenstelle

in dem angefochten Beschluss zutreffend dargelegt hat. Zur Gebräuchlichkeit des

genannten Begriffs hat die Markenstelle der Anmelderin mit dem angefochtenen

Beschluss umfangreiche Rechercheunterlagen übermittelt. Danach reicht das

Produkt- bzw. Dienstleistungsspektrum in dem der Sachbegriff Verwendung findet,

von Gebrauchs- und Einrichtungsgegenständen über Kunstobjekte bis hin zu

speziellen Formprozessen und Fertigungsverfahren. Die mit der vorliegenden

Anmeldung beanspruchten Waren der Klassen 11, 14, 16 und 20 können

entweder aus einer Stahlform bestehen oder mittels einer Stahlform hergestellt

werden und die darüber hinaus beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37,

40 und 42 können auf den Herstellungsvorgang dieser Produkte ausgerichtet sein.

Da somit alle fraglichen Waren und Dienstleistungen in einem sachbezogenen

Zusammenhang mit dem genannten Sachbegriff zu bringen sind, werden die

angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort „stålform“ ohne analysierende

Gedankenschritte einen beschreibenden Sachhinweis auf die äußere plastische

Gestalt der fraglichen Produkte („Form aus Stahl“) bzw. die fachspezifische

Ausrichtung der betreffenden Dienstleistungen entnehmen (vgl. zu diesem

Sprachverständnis auch BPatG 27 W (pat) 122/96 - Naturform, veröffentlicht auf

PAVIS PROMA CD-ROM).

Ob die angesprochenen Verbraucher die vorhandene Abweichung der

angemeldeten Marke zu dem Begriff „Stahlform“ überhaupt bewusst wahrnehmen

werden, erscheint angesichts der weitgehenden Gemeinsamkeiten der beiden

Wörter bereits fraglich. Abwandlungen beschreibender Sachbegriffe, die aber nicht

als solche wahrgenommen werden, können einer Marke nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft vermitteln (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 88 m. w. N.). Selbst wenn dem Verkehr jedoch die schriftbildliche

Abweichung des Markenworts „stålform“ zu dem deutschen Begriff „Stahlform“

auffallen sollte - wovon vor dem Hintergrund der wiederholten Reformen der

deutschen Rechtsschreibung in den letzten Jahren keineswegs ohne weiteres

ausgegangen werden kann - wird er in der angemeldeten Marke den ihm

geläufigen und verständlichen deutschsprachigen Sachbegriff erkennen. Dies gilt

umso mehr, als ihm weitere, vergleichbar gebildete Sachbegriffe geläufig sein

werden, wie etwa „Edelstahlform“, „Eisenform“ oder „Holzform“. Einer Abwandlung

beschreibender Angaben ist aber auch dann die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechenden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der

konkreten Abwandlung den ihnen geläufigen Fachbegriff wiedererkennen bzw.

den Fachausdruck wiedererkennen würden, wenn er ihnen bekannt wäre (vgl.

nochmals BGH, a. a. O. - Roximycin). Vor dem dargestellten Hintergrund wird der

Verkehr bei schriftbildlichem Kontakt mit dem Markenwort „stålform“ allenfalls

einen Druck- oder Schreibfehler vermuten. Klanglich wirkt sich die Abweichung bei

sprachregelgemäßer Aussprache überhaupt nicht aus, da die wenigsten

Verkehrsteilnehmer von einem schwedischen Begriff ausgehen bzw. die

entsprechenden schwedischen Ausspracheregeln beherrschen werden. Dies sieht

zwar auch die Beschwerdeführerin selbst so, knüpft aber zur Begründung einer

klanglichen Abweichung der beiden Vergleichswörter „stålform“ und „Stahlform“

dennoch an die schwedischen Ausspracheregeln an. Für die markenrechtliche

Prüfung ist jedoch der Verständnishorizont der angesprochenen Verkehrskreise

maßgeblich, so dass die den allgemeinen deutschen Sprachregeln entsprechenden Sprachgewohnheiten des

inländischen Publikums heranzuziehen sind.

Danach ist davon auszugehen, dass der Verkehr das angemeldete Markenwort

mit einem langgezogenen „a“ aussprechen wird, wie es ihm aus vergleichbaren

Vokal/Konsonantenfolgen vertraut ist (vgl. hierzu etwa die Aussprache von

Begriffen wie „Star“, „Stola“, „Stele“ oder „Stör“). In phonetischer Hinsicht ergibt

sich somit das Klangbild „Stahlform“ bzw. „Staalform“, das keinerlei hörbare

Abweichung zu dem des Sachbegriffs „Stahlform“ aufweist.

Eine Assoziation mit dem Begriff „Stallform“ - wie dies die Beschwerdeführerin

vorgetragen hat bzw. eine dementsprechende Aussprache

liegen

für die

angesprochenen Verbraucher dagegen fern, nicht zuletzt auch deshalb, weil bei

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen landwirtschaftliche Aspekte

keinerlei Rolle spielen. Stattdessen wird das „Wiedererkennen“ des Sachbegriffs

„Stahlform“ in der angemeldeten Marke für den Verkehr umso näher liegen, als es

sich bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen insbesondere um Stahl- und

Edelstahlobjekte handeln kann, was auch bereits die Formulierung des mit der

Anmeldung beanspruchten Verzeichnisses verdeutlicht.

Die Bezeichnung „stålform“ verfügt damit nicht über den auch für Abwandlungen

beschreibender Angaben erforderlichen individualisierenden Charakter (vgl. hierzu

Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 88), so dass bereits das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Deshalb kann

es dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus auch als eine im Allgemeininteresse freizuhaltende beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von der

Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats

nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).

Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Schell

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Schell

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