Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.09.2007 – 26 W (pat) 34/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 72 300
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. September 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der
Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Dezember 2003 und 17. Dezember 2004 aufgehoben und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 301 72 300
ADAK-Abschleppdienste Auto-Kraft
für die Dienstleistungen
„Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen; Reparatur von
Kraftfahrzeugen im Pannendienst; Reinigungsarbeiten, nämlich
Beseitigung von Öl und Extremschmutz; Absicherung von Unfallstellen"
ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für die Dienstleistungen
„Reparatur, Instandsetzung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Fahrrädern; auch im Pannendienst auf
der Straße; Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen; Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, auch im Pannendienst auf der
Straße“
eingetragenen älteren Marke 398 26 729
ADAC.
Die Markenstelle hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz teilweiser Identität
der beiderseitigen Dienstleistungen und auch bei zu Gunsten der Widersprechenden unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe
zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke unterscheide sich insgesamt auf Grund der in ihr enthaltenen Wortbestandteile „Abschleppdienste Auto-Kraft“ von der Widerspruchsmarke deutlich. Der Buchstabenfolge „ADAK“ komme innerhalb der angegriffenen Marke keine den Gesamteindruck prägende Stellung zu, weil der Verkehr den Bestandteil „Auto-Kraft“ nicht
vernachlässige, da er „Kraft“ in der Regel als Familiennamen verstehe. Der Abstand der Marken sei aber selbst dann noch ausreichend, wenn zu Gunsten der
Widersprechenden unterstellt werde, dass Teile des Verkehrs aus der angegriffenen Mehrwortmarke den Bestandteil „ADAK“ herausgriffen, weil dieser wie ein
Wort ausgesprochen werde und deshalb ein deutlich anderes Klangbild aufweise
als die als Folge von Einzelbuchstaben ausgesprochene Widerspruchsmarke. Bei
dieser Aussprache unterschieden sich auch die jeweiligen Endkonsonanten „K“
und „C“ deutlich voneinander.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, zwischen den Marken bestehe angesichts teilweise identischer und im übrigen hochgradig ähnlicher Dienstleistungen sowie erhöhter Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Dem Bestandteil „ADAK“ komme innerhalb der angegriffenen Marke schon
deshalb eine prägende Stellung zu, weil er den übrigen Markenbestandteilen vorangestellt und in Großbuchstaben dargestellt sei. Außerdem handele es sich bei
den weiteren Markenbestandteilen „Abschleppdienste“ und „Auto-Kraft“ um rein
beschreibende Angaben. Für den Bestandteil „Abschleppdienste“ liege dies auf
der Hand. Aber auch „Auto-Kraft“ weise einen beschreibenden Begriffsgehalt auf,
weil Abschleppdienste durch die Kraft von Autos erbracht würden. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass ein Teil des Verkehrs in „Kraft“ einen Familiennamen sehe, sei zu berücksichtigen, dass solche Namen als Hersteller- bzw. Anbieterangaben gegenüber den weiteren Markenteilen eher in den Hintergrund träten.
Da der Verkehr dazu tendiere, Abkürzungen zu verwenden, werde er sich auch
bei der angegriffenen Marke der Abkürzung „ADAK“ bedienen. Der Beurteilung der
Markenähnlichkeit dürfe nicht nur eine Aussprache der Widerspruchsmarke als
Abfolge von einzelnen Buchstaben zugrunde gelegt werden, weil dies dazu führe,
dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke in unzulässiger Weise wegen und
trotz ihrer Bekanntheit auf die buchstabengetreue Aussprache reduziert werde.
Ferner sei es unzulässig, bei der Aussprache des Bestandteils „ADAK“ der angegriffenen Marke ausschließlich von einer Wiedergabe als Wort auszugehen, weil
es sich bei diesem Markenbestandteil ersichtlich um eine Abkürzung handele, die
aus den Anfangsbuchstaben der in der Marke folgenden Wörter gebildet sei. Der
Beurteilung der Markenähnlichkeit sei deshalb eine Aussprache von „ADAK“ und
„ADAC“ als Wort und als Buchstabenfolge zugrunde zu legen. Bei einer Aussprache dieser Markenbestandteile als Buchstabenfolgen überwögen die Übereinstimmungen deutlich gegenüber den Abweichungen. Bei einer Aussprache als
Wörter sei sogar von klanglicher Identität auszugehen.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den beiderseitigen Marken
keine Verwechslungsgefahr bestehe, für zutreffend und macht sich die Begründung der angegriffenen Beschlüsse zu eigen. Ergänzend trägt er vor, der Markenbestandteil „Abschleppdienste Auto-Kraft“ trete nicht hinter dem Bestandteil
„ADAK“ zurück. Zudem sei dieser vom Verkehr als Wort verstandene Bestandteil
der angegriffenen Marke zweisilbig, während die dem Verkehr als Buchstabenabfolge geläufige Widerspruchsmarke viersilbig ausgesprochen werde. Bei einer solchen Aussprache wiesen auch die Schlusslaute „K“ und „C“ deutliche Unterschiede auf. In schriftbildlicher Hinsicht reichten die Unterschiede der Marken
ebenfalls aus, um diese auseinanderhalten zu können.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht entgegen der in den angegriffenen Beschlüssen vertretenen Auffassung die Gefahr klanglicher Verwechslungen i. S. d.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des
beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen, wobei ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (EuGH GRUR
Int. 1999, 734 – Lloyd/Loints; BGH GRUR 2005, 513 – Ella May/MEY). Hiervon
ausgehend bedarf es im vorliegenden Fall angesichts der weitgehenden Identität
und im übrigen hochgradig ähnlichen Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten
Dienstleistungen und der in Folge ihrer langjährigen und umfangreichen Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eines überdurchschnittlich deutlichen Abstands der Marken, den die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht einhält.
Die Dienstleistungen „Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen; Reparatur
von Kraftfahrzeugen im Pannendienst“, für die die angegriffene Marke eingetragen
worden ist, sind mit den Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke Schutz
genießt, identisch. Die weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Reinigungsarbeiten, nämlich Beseitigung von Öl und Extremschmutz“ sowie „Absicherung von Unfallstellen“ weisen mit den Pannen- und Bergungsdienstleistungen der
Widerspruchsmarke eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit auf, weil sie häufig
ebenfalls von den die Bergung von Fahrzeugen durchführenden Unternehmen
mitübernommen werden. Zumindest handelt es sich insoweit aber um einander
ergänzende Dienstleistungen.
Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Inland auf dem Gebiet der Pannenhilfe- und Abschleppdienstleistungen ist auf Grund der jahrzehntelangen Tätigkeit
und Marktführerschaft der Widersprechenden auf diesem Dienstleistungssektor
gerichtsbekannt. Diese Bekanntheit wird auch von der Markeninhaberin nicht in
Abrede gestellt. Aus ihr resultiert eine erhöhte Kennzeichnungskraft und damit ein
überdurchschnittlich großer Schutzumfang der Widerspruchsmarke.
Zwischen den Marken besteht entgegen der Ansicht der Markenstelle in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeit.
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die
Marke auf den Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen wirkt.
Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und
achtet nicht auf die Einzelheiten, weshalb die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind. Das schließt jedoch nicht aus, dass unter
Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marken für den durch
die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen
Gesamteindruck prägend sein können (EuGH Mitt. 2005, 511, 512, Nr. 28 f.).
Hiervon ausgehend ist zwar festzustellen, dass sich die im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit auf Grund der in der angegriffenen
Marke enthaltenen Wortfolge „Abschleppdienste Auto-Kraft“, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, hinreichend deutlich unterscheiden, so
dass eine zur Begründung einer Verwechslungsgefahr relevante Ähnlichkeit nur
dann bestehen kann, wenn dem Bestandteil „ADAK“ innerhalb der jüngeren Marke
eine den Gesamteindruck prägende Stellung zukommt. Dies ist indes der Fall.
Ob einem einzelnen Markenbestandteil innerhalb einer zusammengesetzten
Marke eine den Gesamteindruck prägende Stellung zukommt wird wesentlich von
dessen Kennzeichnungskraft und der Kennzeichnungskraft der weiteren Markenbestandteile beeinflusst. Zumindest glatt beschreibende Bestandteile werden vom
Verkehr nicht als selbständig kennzeichnende und den Gesamteindruck prägende
Elemente aufgefasst, so dass diese Eigenschaft eher den anderen Zeichenteilen
zugemessen wird (BGH GRUR 1998, 925, 927 - Bisotherm-Stein; GRUR 2002,
342, 344 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Innerhalb der angegriffenen Marke handelt
es sich bei dem Wort „Abschleppdienste“ um einen die fraglichen Dienstleistungen
beschreibenden, kennzeichnungsschwachen Bestandteil. Auch die ihm nachfolgende Wortfolge „Auto-Kraft“ verfügt nur über eine deutlich verminderte Kennzeichnungskraft, weil ihr der Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang nur einen Hinweis darauf entnehmen wird, dass die Dienstleistungen des Abschleppens und Bergens mit Auto-Kraft, also mittels Einsatzes der Motorkraft eines Kraftfahrzeugs erbracht werden. Hingegen ist die am Wortanfang der angegriffenen Marke stehende Bezeichnung „ADAK“ prägend. Zwar ist sie aus den
Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Begriffe „Abschlepp“, „dienste“, „Auto“ und
„Kraft“ gebildet, was auch ein rechtserheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher
der fraglichen Dienstleistungen unschwer erkennen wird. Derartigen, aus den
Anfangsbuchstaben beschreibender Begriffe gebildeten Buchstabenfolgen kommt
jedoch, sofern es sich nicht um im Verkehr bereits geläufige, zur Beschreibung
verwendete Abkürzungen handelt, von Haus aus grundsätzlich eine normale
Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2002, 1067, 1068 f. – DKV/OKV).
Dass es sich bei dem Bestandteil „ADAK“ der angegriffenen Marke um eine im
Verkehr geläufige beschreibende Angabe handelt, hat weder die Markeninhaberin
vorgetragen noch konnte der Senat entsprechende dahingehende Feststellungen
treffen, so dass bei diesem Markenbestandteil von normaler Kennzeichnungskraft
auszugehen ist.
Die Frage der Prägung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten jüngeren
Zeichens kann auch nicht losgelöst von der prioritätsälteren Marke beantwortet
werden. Vielmehr ist bei der Beantwortung der Frage, durch welche Bestandteile
die jüngere Kennzeichnung geprägt wird, die gesteigerte Kennzeichnungskraft der
älteren Marke zu berücksichtigen, weil der Verkehr einem Zeichen mit gesteigerter
Kennzeichnungskraft, das identisch oder in verwechselbar ähnlicher Form in ein
anderes Zeichen übernommen wird, auch in dem zusammengesetzten Zeichen
eine prägende Wirkung entnimmt
(BGH GRUR 2002, 880 – City Plus;
GRUR 2005, 513 – MEY/Ella May). Bei Zugrundelegung dieses Erfahrungssatzes
kommt dem Bestandteil „ADAK“ innerhalb der angegriffenen Marke selbst dann
noch eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass der Verkehr den in ihr enthaltenen weiteren
Bestandteil „Auto-Kraft“ als Hinweis auf ein Autohaus versteht, das unter dem Familiennamen „Kraft“ geführt wird.
Auch der Umstand, dass der Bestandteil „ADAK“ sich am Wortanfang einer längeren Bezeichnung findet und als einziger der in der angegriffenen Marke enthaltenen Wörter in Großbuchstaben wiedergegeben ist, ist geeignet, den Durchschnittsverbraucher dazu zu veranlassen, in „ADAK“ den prägenden Markenteil zu
sehen und die Gesamtmarke mündlich nur mit diesem Bestandteil zu benennen.
Der die angegriffene Marke nach den vorstehenden Darlegungen prägende Bestandteil „ADAK“ weist mit der Widerspruchsmarke eine große klangliche Ähnlichkeit auf.
In die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit sind alle im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten einzubeziehen. Hierbei sind die allgemeinen Ausspracheregeln zu beachten, die auch bei Wortneubildungen Anwendung finden (OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307, 308 – e-motion/iMOTION).
Die einander vorliegend gegenüberstehenden Bezeichnungen „ADAK“ und
„ADAC“ bestehen jeweils aus einer Buchstabenabfolge, die auf Grund des Wechsels von Konsonanten und Vokalen von Haus aus sowohl als zweisilbige Wörter
mit der übereinstimmenden Silbengliederung „A-DAK“ bzw. „A-DAC“ als auch als
vier Einzelbuchstaben aussprechbar sind. Bei einer Aussprache als zweisilbige
Wörter, die auch bei der Widerspruchsmarke nicht auszuschließen und – wenn
auch deutlich seltener als die buchstabengemäße Wiedergabe – im Verkehr tatsächlich festzustellen ist, obwohl die Widersprechende selbst sich als „A-D-A-C“
bezeichnet, besteht zwischen den Markenwörtern klanglich Identität, weil der
Buchstabe „C“ als Schlusslaut von Wörtern regelmäßig wie ein „K“ ausgesprochen
wird.
Auch bei einer Aussprache der Bezeichnungen „ADAK“ und „ADAC“ als Folge von
Einzelbuchstaben besteht zwischen diesen eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit,
weil sie in drei von vier Buchstaben übereinstimmen und sich auch innerhalb der
jüngeren Bezeichnung die aus der Widerspruchsmarke bekannte, klanglich auffällige und einprägsame, durch den gleichen Vokal „D“ unterbrochene Wiederholung
der Vokale „A“ wiederfindet. Demgegenüber reicht die klangliche Abweichung der
Bezeichnungen in den Endbuchstaben „K“ und „C“ bei der Identität bzw. Nähe der
beiderseitigen Dienstleistungen und der Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht
aus, um die Gefahr klanglicher Verwechslungen auszuschließen.
Soweit die Markeninhaberin eine Aussprache des Bestandteil „ADAK“ ihrer Marke
als Folge von Einzelbuchstaben wegen des wortartigen Aufbaus für unwahrscheinlich hält, vermag dies eine Einbeziehung dieser Aussprachemöglichkeit in
die Ähnlichkeitsprüfung nicht auszuschließen. Zwar mag es sein, dass die
zwanglos mögliche Aussprache dieses Markenbestandteils als Wort grundsätzlich
eher naheliegt als eine Aussprache als Folge von Einzelbuchstaben. Ausnahmsweise kann aber auch eine regelwidrige Aussprache zu berücksichtigen sein,
wenn die ältere Marke einen erheblichen Bekanntheitsgrad im Verkehr aufweist
und häufig oder immer in einer bestimmten Weise ausgesprochen wird; denn ein
solcher Sprachgebrauch kann stilbildend wirken, so dass dann auch jüngere, ähnliche Kennzeichnungen nach Art der bekannten Marke wiedergegeben werden
(BGH GRUR 2004, 239 – DONLINE). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem
die Verfahrensbeteiligten auf gleichen bzw. nahe beieinander liegenden Dienstleistungsgebieten tätig werden und die Widerspruchsmarke überwiegend als
Buchstabenfolge im Verkehr bekannt ist, was die Erwartung rechtfertigt, dass der
Durchschnittsverbraucher auch den ähnlich aufgebauten Bestandteil „ADAK“ der
angegriffenen Marke entsprechend den bekannten Aussprachegepflogenheiten
bei der Widerspruchsmarke wiedergeben wird.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Widersprechenden stattzugeben und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Prietzel-Funk ist
Reker
wegen Abordnung an den
BGH an der Unterschrift
gehindert.
Dr. Fuchs-Wissemann
Bb