Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 25 W (pat) 170/05

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 170/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 51 002

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der

Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist am 1. Oktober 2003 für

„Dienstleistungen von Presseagenturen; Bereitstellen von Informationen im Internet; Durchführung von Recherchen im Internet

und in Presseerzeugnissen und Zusammenstellen, Qualifizierung

der Ergebnisse in Datenbanken und Listen; betriebliche Beratung

und Erstellung wirtschaftlicher Analysen auf dem Mediensektor"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 II Nr. 1 u. 2

MarkenG durch Bescheid vom 28. April 2004 ist die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. September 2004 und 5. Oktober 2005, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.

Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Der Bestandteil „Media“ bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch Vermittlungssysteme für Informationen aller Art wie z. B. Nachrichten, Meinungen und Unterhaltung sowie in der Wirtschafts- und Werbesprache generell Werbeträger als

kommunikative Mittler zwischen Anbieter und potentiellen Nachfragern. Der weitere Wortbestandteil „Barometer“ werde vom Verkehr nicht in seiner ursprünglichen Bedeutung als Bezeichnung eines Luftdruckmessgerätes verstanden, sondern im übertragenen Sinn als Bezeichnung eines sich aus Analysen und Umfragen ergebenden Meinungs- und Stimmungsbildes auf den Gebieten der Politik,

Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft, Umwelt, Unterhaltung, Börse und Finanzwelt und

auch des Sports. Ein solches Verständnis erschließe sich dem Verkehr angesichts

einer Vielzahl vergleichbar gebildeter und in den allgemeinen Sprachgebrauch

eingegangener Wortkombinationen wie z. B. „Stimmungsbarometer, Kursbarometer, Aktienbarometer, Politbarometer, Marktbarometer, Konjunkturbarometer,

Konsumbarometer“ sofort und ohne weiteres. „Barometer" sei daher ebenfalls

geeignet, Merkmale der verfahrensgegenständlichen medien- und

informationsspezifischen Dienstleistungen zu beschreiben, wobei es durch das

sprachüblicherweise vorangestellte Bestimmungswort „Media" hinsichtlich der Bestimmung näher präzisiert werde. In der angemeldeten Bezeichnung werde der

Verkehr daher lediglich einen Hinweis auf ein Instrument zur Auswertung und

Messung von Medien erkennen.

Belegt werde die Üblichkeit dieser Wortkombination und deren Verständnis als

sachbeschreibende Angabe nicht zuletzt durch die nachweisbare, beschreibende

Verwendung des in seinem Bedeutungsgehalt identischen Wortes „Medienbarometer".

Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung in Form zweier

unterschiedlicher Schrifttypen begründe keine Eintragungsfähigkeit, da diese sich

im Rahmen werbeüblicher Ausgestaltungen bewege. Unerheblich sei ferner, ob

die Kunden mit diesem Produktnamen vertraut seien, da Marken danach beurteilt

würden, ob der überwiegende Teil der theoretisch angesprochenen deutschlandweiten Verkehrskreise die Marke als unterscheidungskräftig und nicht als rein

sachbeschreibend auffasse.

Da es der angemeldeten Bezeichnung somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, könne offen bleiben, ob daneben auch das Schutzhindernis § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004

und 5. Oktober 2005 die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.

Die angemeldete Marke entspreche in ihrer sprachlichen und grafischen Gestaltung den bereits für die Anmelderin eingetragenen Marken „MediaExtrakt“, „MediaExtract“ und „MediaNewsroom“, bei denen ebenso wie bei der angemeldeten

Marke das jeweilige Wort durch die zusammenhängende Schreibweise und die

Ausgestaltung des Zeichens eine eigenständige, typische Bedeutung gewinne.

Bereits aus diesem Grunde könne eine Eintragung nicht versagt werden, da es

dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde, einer Marke die

Eintragung aus Gründen zu versagen, die bei anderen, wesensgleichen Marken

einer Eintragung nicht entgegenstanden.

Die Wortkombination sei auch nicht allgemeinüblich. Vielmehr sei dieser Begriff

lexikalisch ebenso wenig nachweisbar wie der vergleichbare Begriff „Medienbarometer“. Allein die seitens der Markenstelle durchgeführte Internet-Recherche zu

einer beschreibenden Verwendung des Begriffs „Medienbarometer“ besage nicht,

dass diese Wortkombination dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche, zumal

kein Mensch auf Anhieb erklären könne, was sich hinter dem Begriff „Medienbarometer" verberge.

Der Marke „MediaBarometer" könne damit nicht die notwendige Einzigartigkeit abgesprochen werden. Die unter der Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen

würden vom Verkehr zudem ausschließlich als solche der Anmelderin betrachtet.

Die Bezeichnung sei daher so eng mit der Anmelderin verbunden, dass der

Rechtsverkehr die Dienstleistungen, die unter den Markennamen angeboten würden, auch zweifelsfrei der Anmelderin zuschreibe.

Der angemeldeten Bezeichnung könne ferner auch wegen ihrer grafischen Ausgestaltung Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es komme dabei

nicht darauf an, ob die grafische Gestaltung eine gewisse künstlerisch gestalterische Höhe aufweise, sondern nur, ob der Gestaltung durch ihre Eigentümlichkeit

eine deutliche Unterscheidungskraft zu anderen Marken zukomme. Dies sei aber

aufgrund der konkreten schriftbildichen Ausgestaltung der Fall. Die von der Anmelderin gewählte grafische Darstellung sei ihrem Erscheinungsbild nach außergewöhnlich, weil die deutsche Rechtschreibung die gewählte Darstellung nicht

kenne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete

Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -

COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen

Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher

auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf

den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR

2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou;

EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301

– OEKOLAND).

Dies ist auch bei dem Wortbestandteil „MediaBarometer“ der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Fall.

Es handelt sich um eine Kombination der geläufigen Begriffe „Media“ und „Barometer“, was für den Verkehr schon auf Grund der Großschreibung des zweiten

Wortes sowie der unterschiedlichen Schreibweise beider Wörter ohne weiteres erkennbar ist. „Media“ ist - ebenso wie der gleichbedeutende Begriff „Medien“ - als

Plural von „Medium“ ein lexikalisch nachweisbarer und dem allgemeinen Verkehr

aus Zusammensetzungen wie Multimedia, Mediaanalyse geläufiger Begriff, welcher Medien, Kommunikationsmittel; Einrichtungen bzw. organisatorische und

technische Apparate für die Vermittlung von Meinungen, Informationen, Kulturgütern

im weitesten Sinne, d. h. die Gesamtheit moderner untereinander

vernetzbarer

Techniken

im

Bereich

der

Unterhaltungselektronik,

Datenverarbeitung und Telekommunikation bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches

Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1127). Der Begriff „Barometer“ steht nicht nur für

ein Messgerät zur Bestimmung des Luftdrucks, sondern bezeichnet

im

übertragenen Sinn auch eine zumeist in regelmäßigen Zeitabständen durch

Umfragen und Analysen durchgeführte Erhebung zu Stimmungen, Meinungen,

Einstellungen oder auch Trends z. B. im Bereich Gesellschaft, Politik, Wirtschaft

oder Sport. In dieser Bedeutung ist der Begriff dem allgemeinen Verkehr - wie die

Markenstelle eingehend und zutreffend dargelegt hat - aus einer Vielzahl

vergleichbar gebildeter Wortkombinationen wie z. B. „Stimmungsbarometer“,

„Politbarometer“, „Kursbarometer“, „Umfragebarometer“ etc. geläufig, wobei das

jeweilige vorangestellte Bestimmungswort regelmäßig entweder die Art und Weise

der Erhebung („Umfragebarometer“) oder deren Sachgebiet („Politbarometer“)

bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dann aber auch die hier maßgebliche

Wortkombination sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. von „Erhebung und/oder Analyse zu Meinungen, Stimmungen, Trends etc. im Bereich Medien“ bzw. „Stimmungs- und Meinungsgradmesser im Bereich Medien“ verstehen.

Dieser ohne weiteres erkennbare und eindeutige Begriffsgehalt der angemeldeten

Bezeichnung gibt dem angesprochenen Verkehr - ebenso wie der gleichbedeutende und als Sachbegriff nachweisbar verwendete Begriff „Medienbarometer“ - in

einer dem normalen Sprachgebrauch entsprechenden Weise lediglich den sachbezogenen Hinweis, dass die beanspruchten Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Erstellung und Aufarbeitung einer Erhebung zu Meinungen, Stimmungen, Trends etc. im Bereich Medien befassen bzw. sich zu ihrer

Durchführung einer solchen bedienen. So kann die Dienstleistung „Erstellung wirtschaftlicher Analysen auf dem Mediensektor" in Form bzw. unter Inanspruchnahme und Auswertung einer entsprechenden, auf Umfragen und/oder Analysen

basierenden Erhebung im Bereich Medien erbracht werden. Die Dienstleistung

„Bereitstellen von Informationen im Internet“ erfasst ihrem Oberbegriff nach die

Bereit- und Zurverfügungstellung einer solchen Erhebung im Medienbereich. Auch

die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Durchführung von Recherchen im

Internet und in Presseerzeugnissen und Zusammenstellen, Qualifizierung der Ergebnisse in Datenbanken und Listen“ und die „Dienstleistungen von Presseagenturen“ können sich ohne weiteres auf Durchführung und Erstellung einer solchen

Analyse beziehen. Eine „betriebliche Beratung ... auf dem Mediensektor" kann

auch in Form oder durch Inanspruchnahme eines solchen Barometers erfolgen.

Die hier zu beachtenden Verkehrskreise werden bei Verwendung der Wortkombination „MediaBarometer“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen daher sofort an eine sachbezogene Aussage über Inhalt und Gegenstand

der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen denken und nicht an

eine deren betriebliche Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung.

Angesichts dieses sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von

„MediaBarometer“ ist entgegen der Auffassung der Anmelderin auch unerheblich,

ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet wird oder ob es sich - wie

die Anmelderin geltend macht - um eine Wortneuschöpfung handelt, die nur von

der Anmelderin gebraucht wird. Denn die bloße Kombination von schutzunfähigen

Bestandteilen führt selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur

Eintragungsfähigkeit, sondern nur dann, wenn der von der Wortkombination

erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der

durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die

Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –

BIOMILD/Campina-Melkunie). Die durch korrekte Aneinanderreihung der beiden

Wörter

„Media“ und

„Barometer“

in

sprachüblicher Weise gebildete

Wortkombination weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur auf, sondern

trifft in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort

erfassbare Aussage über

Inhalt und Gegenstand der beanspruchten

Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der

sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.

Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob sich dem Verkehr erschließt, welche

genauen Inhalte sich hinter der Begriffskombination „MediaBarometer“ verbergen.

Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen

können einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren

oder Dienstleistungen haben. So bezeichnet auch „MediaBarometer“ schlagwortartig und treffend ein mögliches inhaltliches bzw. thematisches Fachgebiet der beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder

unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere

Welt“).

Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang angesprochen hat, dass der

Verkehr die unter der Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen ihrem Betrieb

zuschreibe, betrifft dies die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer von Haus aus

nicht schutzfähigen Bezeichnung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH,

MarkenR 2006, 475 – Casino Bremen). Die Voraussetzungen dafür sind aber

weder schlüssig vorgetragen noch wurden Unterlagen eingereicht, die

Anhaltspunkte für eine solche Verkehrsdurchsetzung ergeben. Dieser Frage kann

daher nicht weiter nachgegangen werden.

Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass

einem kombinierten Wort-/Bildzeichen - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische

Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl.

BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Allerdings vermögen einfache grafische

Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich

der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch

häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische

Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht

als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli

Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in

einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft

begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den

beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 - Color COLLECTION).

Für eine schutzunfähige Angabe wie „MediaBarometer“ bedürfte es deshalb einer

über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen

Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage

wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises

zu ermöglichen.

Daran fehlt es jedoch bei dem angemeldeten Zeichen. Sowohl bei der Ausgestaltung in zwei unterschiedlichen, jedoch allgemein gebräuchlichen Schrifttypen, der

Verbindung der beiden Wörter durch Binnengroßschreibung sowie der Hervorhebung des ersten Wortbestandteils durch Fettdruck handelt es sich um einfache

grafische Gestaltungselemente ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der

Hervorhebung des Schriftzugs dienen, jedoch nichts an dem ausschließlich sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung

ändern. Sie heben sich in ihrer Gesamtheit von dem werbegraphischen Standard

nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen

wird. Eine Schutzfähigkeit des Zeichens kann daher damit nicht begründet werden

(vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir/AntiVirus).

Ob vergleichbare mit dem Bestandteil „Media“ gebildete bzw. gestaltete Marken zu

Recht zur Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gelangt sind,

bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn weder deutsche noch

gemeinschaftsrechtliche Voreintragungen sind

für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke entscheidend, da solche weder für

sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 25, 26 m. w. Nachw.; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 9/05 v.

11. Januar 2007 - CASHFLOW).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass

das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na