Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 25 W (pat) 170/05
25. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 170/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 51 002
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der
Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 1. Oktober 2003 für
„Dienstleistungen von Presseagenturen; Bereitstellen von Informationen im Internet; Durchführung von Recherchen im Internet
und in Presseerzeugnissen und Zusammenstellen, Qualifizierung
der Ergebnisse in Datenbanken und Listen; betriebliche Beratung
und Erstellung wirtschaftlicher Analysen auf dem Mediensektor"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 II Nr. 1 u. 2
MarkenG durch Bescheid vom 28. April 2004 ist die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. September 2004 und 5. Oktober 2005, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.
Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Der Bestandteil „Media“ bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch Vermittlungssysteme für Informationen aller Art wie z. B. Nachrichten, Meinungen und Unterhaltung sowie in der Wirtschafts- und Werbesprache generell Werbeträger als
kommunikative Mittler zwischen Anbieter und potentiellen Nachfragern. Der weitere Wortbestandteil „Barometer“ werde vom Verkehr nicht in seiner ursprünglichen Bedeutung als Bezeichnung eines Luftdruckmessgerätes verstanden, sondern im übertragenen Sinn als Bezeichnung eines sich aus Analysen und Umfragen ergebenden Meinungs- und Stimmungsbildes auf den Gebieten der Politik,
Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft, Umwelt, Unterhaltung, Börse und Finanzwelt und
auch des Sports. Ein solches Verständnis erschließe sich dem Verkehr angesichts
einer Vielzahl vergleichbar gebildeter und in den allgemeinen Sprachgebrauch
eingegangener Wortkombinationen wie z. B. „Stimmungsbarometer, Kursbarometer, Aktienbarometer, Politbarometer, Marktbarometer, Konjunkturbarometer,
Konsumbarometer“ sofort und ohne weiteres. „Barometer" sei daher ebenfalls
geeignet, Merkmale der verfahrensgegenständlichen medien- und
informationsspezifischen Dienstleistungen zu beschreiben, wobei es durch das
sprachüblicherweise vorangestellte Bestimmungswort „Media" hinsichtlich der Bestimmung näher präzisiert werde. In der angemeldeten Bezeichnung werde der
Verkehr daher lediglich einen Hinweis auf ein Instrument zur Auswertung und
Messung von Medien erkennen.
Belegt werde die Üblichkeit dieser Wortkombination und deren Verständnis als
sachbeschreibende Angabe nicht zuletzt durch die nachweisbare, beschreibende
Verwendung des in seinem Bedeutungsgehalt identischen Wortes „Medienbarometer".
Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Bezeichnung in Form zweier
unterschiedlicher Schrifttypen begründe keine Eintragungsfähigkeit, da diese sich
im Rahmen werbeüblicher Ausgestaltungen bewege. Unerheblich sei ferner, ob
die Kunden mit diesem Produktnamen vertraut seien, da Marken danach beurteilt
würden, ob der überwiegende Teil der theoretisch angesprochenen deutschlandweiten Verkehrskreise die Marke als unterscheidungskräftig und nicht als rein
sachbeschreibend auffasse.
Da es der angemeldeten Bezeichnung somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, könne offen bleiben, ob daneben auch das Schutzhindernis § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004
und 5. Oktober 2005 die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.
Die angemeldete Marke entspreche in ihrer sprachlichen und grafischen Gestaltung den bereits für die Anmelderin eingetragenen Marken „MediaExtrakt“, „MediaExtract“ und „MediaNewsroom“, bei denen ebenso wie bei der angemeldeten
Marke das jeweilige Wort durch die zusammenhängende Schreibweise und die
Ausgestaltung des Zeichens eine eigenständige, typische Bedeutung gewinne.
Bereits aus diesem Grunde könne eine Eintragung nicht versagt werden, da es
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde, einer Marke die
Eintragung aus Gründen zu versagen, die bei anderen, wesensgleichen Marken
einer Eintragung nicht entgegenstanden.
Die Wortkombination sei auch nicht allgemeinüblich. Vielmehr sei dieser Begriff
lexikalisch ebenso wenig nachweisbar wie der vergleichbare Begriff „Medienbarometer“. Allein die seitens der Markenstelle durchgeführte Internet-Recherche zu
einer beschreibenden Verwendung des Begriffs „Medienbarometer“ besage nicht,
dass diese Wortkombination dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche, zumal
kein Mensch auf Anhieb erklären könne, was sich hinter dem Begriff „Medienbarometer" verberge.
Der Marke „MediaBarometer" könne damit nicht die notwendige Einzigartigkeit abgesprochen werden. Die unter der Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen
würden vom Verkehr zudem ausschließlich als solche der Anmelderin betrachtet.
Die Bezeichnung sei daher so eng mit der Anmelderin verbunden, dass der
Rechtsverkehr die Dienstleistungen, die unter den Markennamen angeboten würden, auch zweifelsfrei der Anmelderin zuschreibe.
Der angemeldeten Bezeichnung könne ferner auch wegen ihrer grafischen Ausgestaltung Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es komme dabei
nicht darauf an, ob die grafische Gestaltung eine gewisse künstlerisch gestalterische Höhe aufweise, sondern nur, ob der Gestaltung durch ihre Eigentümlichkeit
eine deutliche Unterscheidungskraft zu anderen Marken zukomme. Dies sei aber
aufgrund der konkreten schriftbildichen Ausgestaltung der Fall. Die von der Anmelderin gewählte grafische Darstellung sei ihrem Erscheinungsbild nach außergewöhnlich, weil die deutsche Rechtschreibung die gewählte Darstellung nicht
kenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen
Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher
auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf
den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR
2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou;
EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301
– OEKOLAND).
Dies ist auch bei dem Wortbestandteil „MediaBarometer“ der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Fall.
Es handelt sich um eine Kombination der geläufigen Begriffe „Media“ und „Barometer“, was für den Verkehr schon auf Grund der Großschreibung des zweiten
Wortes sowie der unterschiedlichen Schreibweise beider Wörter ohne weiteres erkennbar ist. „Media“ ist - ebenso wie der gleichbedeutende Begriff „Medien“ - als
Plural von „Medium“ ein lexikalisch nachweisbarer und dem allgemeinen Verkehr
aus Zusammensetzungen wie Multimedia, Mediaanalyse geläufiger Begriff, welcher Medien, Kommunikationsmittel; Einrichtungen bzw. organisatorische und
technische Apparate für die Vermittlung von Meinungen, Informationen, Kulturgütern
im weitesten Sinne, d. h. die Gesamtheit moderner untereinander
vernetzbarer
Techniken
im
Bereich
der
Unterhaltungselektronik,
Datenverarbeitung und Telekommunikation bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1127). Der Begriff „Barometer“ steht nicht nur für
ein Messgerät zur Bestimmung des Luftdrucks, sondern bezeichnet
im
übertragenen Sinn auch eine zumeist in regelmäßigen Zeitabständen durch
Umfragen und Analysen durchgeführte Erhebung zu Stimmungen, Meinungen,
Einstellungen oder auch Trends z. B. im Bereich Gesellschaft, Politik, Wirtschaft
oder Sport. In dieser Bedeutung ist der Begriff dem allgemeinen Verkehr - wie die
Markenstelle eingehend und zutreffend dargelegt hat - aus einer Vielzahl
vergleichbar gebildeter Wortkombinationen wie z. B. „Stimmungsbarometer“,
„Politbarometer“, „Kursbarometer“, „Umfragebarometer“ etc. geläufig, wobei das
jeweilige vorangestellte Bestimmungswort regelmäßig entweder die Art und Weise
der Erhebung („Umfragebarometer“) oder deren Sachgebiet („Politbarometer“)
bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dann aber auch die hier maßgebliche
Wortkombination sofort und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. von „Erhebung und/oder Analyse zu Meinungen, Stimmungen, Trends etc. im Bereich Medien“ bzw. „Stimmungs- und Meinungsgradmesser im Bereich Medien“ verstehen.
Dieser ohne weiteres erkennbare und eindeutige Begriffsgehalt der angemeldeten
Bezeichnung gibt dem angesprochenen Verkehr - ebenso wie der gleichbedeutende und als Sachbegriff nachweisbar verwendete Begriff „Medienbarometer“ - in
einer dem normalen Sprachgebrauch entsprechenden Weise lediglich den sachbezogenen Hinweis, dass die beanspruchten Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Erstellung und Aufarbeitung einer Erhebung zu Meinungen, Stimmungen, Trends etc. im Bereich Medien befassen bzw. sich zu ihrer
Durchführung einer solchen bedienen. So kann die Dienstleistung „Erstellung wirtschaftlicher Analysen auf dem Mediensektor" in Form bzw. unter Inanspruchnahme und Auswertung einer entsprechenden, auf Umfragen und/oder Analysen
basierenden Erhebung im Bereich Medien erbracht werden. Die Dienstleistung
„Bereitstellen von Informationen im Internet“ erfasst ihrem Oberbegriff nach die
Bereit- und Zurverfügungstellung einer solchen Erhebung im Medienbereich. Auch
die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Durchführung von Recherchen im
Internet und in Presseerzeugnissen und Zusammenstellen, Qualifizierung der Ergebnisse in Datenbanken und Listen“ und die „Dienstleistungen von Presseagenturen“ können sich ohne weiteres auf Durchführung und Erstellung einer solchen
Analyse beziehen. Eine „betriebliche Beratung ... auf dem Mediensektor" kann
auch in Form oder durch Inanspruchnahme eines solchen Barometers erfolgen.
Die hier zu beachtenden Verkehrskreise werden bei Verwendung der Wortkombination „MediaBarometer“ in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen daher sofort an eine sachbezogene Aussage über Inhalt und Gegenstand
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen denken und nicht an
eine deren betriebliche Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung.
Angesichts dieses sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von
„MediaBarometer“ ist entgegen der Auffassung der Anmelderin auch unerheblich,
ob die angemeldete Wortkombination bereits verwendet wird oder ob es sich - wie
die Anmelderin geltend macht - um eine Wortneuschöpfung handelt, die nur von
der Anmelderin gebraucht wird. Denn die bloße Kombination von schutzunfähigen
Bestandteilen führt selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur
Eintragungsfähigkeit, sondern nur dann, wenn der von der Wortkombination
erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der
durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die
Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –
BIOMILD/Campina-Melkunie). Die durch korrekte Aneinanderreihung der beiden
Wörter
„Media“ und
„Barometer“
in
sprachüblicher Weise gebildete
Wortkombination weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur auf, sondern
trifft in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr sofort
erfassbare Aussage über
Inhalt und Gegenstand der beanspruchten
Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der
sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob sich dem Verkehr erschließt, welche
genauen Inhalte sich hinter der Begriffskombination „MediaBarometer“ verbergen.
Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen
können einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren
oder Dienstleistungen haben. So bezeichnet auch „MediaBarometer“ schlagwortartig und treffend ein mögliches inhaltliches bzw. thematisches Fachgebiet der beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder
unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere
Welt“).
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang angesprochen hat, dass der
Verkehr die unter der Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen ihrem Betrieb
zuschreibe, betrifft dies die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer von Haus aus
nicht schutzfähigen Bezeichnung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH,
MarkenR 2006, 475 – Casino Bremen). Die Voraussetzungen dafür sind aber
weder schlüssig vorgetragen noch wurden Unterlagen eingereicht, die
Anhaltspunkte für eine solche Verkehrsdurchsetzung ergeben. Dieser Frage kann
daher nicht weiter nachgegangen werden.
Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass
einem kombinierten Wort-/Bildzeichen - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische
Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl.
BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Allerdings vermögen einfache grafische
Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich
der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische
Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht
als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli
Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in
einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 - Color COLLECTION).
Für eine schutzunfähige Angabe wie „MediaBarometer“ bedürfte es deshalb einer
über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen
Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage
wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises
zu ermöglichen.
Daran fehlt es jedoch bei dem angemeldeten Zeichen. Sowohl bei der Ausgestaltung in zwei unterschiedlichen, jedoch allgemein gebräuchlichen Schrifttypen, der
Verbindung der beiden Wörter durch Binnengroßschreibung sowie der Hervorhebung des ersten Wortbestandteils durch Fettdruck handelt es sich um einfache
grafische Gestaltungselemente ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der
Hervorhebung des Schriftzugs dienen, jedoch nichts an dem ausschließlich sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung
ändern. Sie heben sich in ihrer Gesamtheit von dem werbegraphischen Standard
nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen
wird. Eine Schutzfähigkeit des Zeichens kann daher damit nicht begründet werden
(vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir/AntiVirus).
Ob vergleichbare mit dem Bestandteil „Media“ gebildete bzw. gestaltete Marken zu
Recht zur Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gelangt sind,
bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn weder deutsche noch
gemeinschaftsrechtliche Voreintragungen sind
für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke entscheidend, da solche weder für
sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 25, 26 m. w. Nachw.; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 9/05 v.
11. Januar 2007 - CASHFLOW).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass
das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na