Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 27 W (pat) 88/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 88/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 44 050.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa 08.05
b e s c h l o s s e n :
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2006 und 8. März 2007 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für die Waren „Seifen,
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ der Klasse 3 sowie ursprünglich auch für Waren der Klassen 18 und 25
beanspruchten Wortbildmarke
für sämtliche angemeldete Waren nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als
nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die
angemeldete Wortfolge werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne
von „Leben outdoor (draußen/im Freien)“ verstanden und weise mit dieser Bedeutung bei den beanspruchten Waren nur auf deren Eignung zum Einsatz im „Outdoor-Bereich“ hin, wobei sich diese bei Waren der Klasse 3 etwa aus dem Design
der Behältnisse ergeben könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2006 und 8. März 2007 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2007 hat sie die Anmeldung für die Waren der
Klassen 18 und 25 zurückgenommen. Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten
Waren der Klasse 3 hält sie die Anmeldemarke aber weiterhin für schutzfähig, weil
solche Waren schon ihrer Natur nach nicht für den „Outdoor-Bereich“ geeignet
sein könnten, so dass sich eine beschreibende Bedeutung der Anmeldemarke hinsichtlich dieser Waren für den Verkehr nicht aufdränge.
II
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung
des Warenverzeichnisses begründet, denn für die noch beanspruchten Waren der
Klasse 3 stehen der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung keine Schutzhindernisse nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung
insoweit nicht nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr unter
Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,
GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) die
Eignung nicht abgesprochen werden kann, von den Abnehmern der noch beanspruchten Waren der Klasse 3 als Unterscheidungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187,
190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;
BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns).
Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung noch
einen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihr nur einen für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050,
1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION) und sie auch nicht nur als Werbeaussage allgemeiner Art auffassen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN;
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298,
299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001,
1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736
- „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Dabei bedarf es keiner endgültigen Entscheidung dazu, ob die angesprochenen
Verkehrskreise, wie die Markenstelle angenommen und die Anmelderin in Abrede
gestellt hat, die Wortfolge in der von der Markenstelle genannten Bedeutung verstehen werden, auch wenn ein solcher Sinngehalt nach Ansicht des Senats naheliegt. Denn selbst mit einem solchen Sinngehalt ist nicht ersichtlich, dass die angemeldete Wortfolge die beanspruchten Waren der Klasse 3 beschreiben könnte. Es
kann nämlich nicht festgestellt werden, dass auf dem einschlägigen Marktsegment
Parfümeriewaren hergestellt und angeboten würden, die für eine Verwendung im
„Outdoor-Bereich“ nicht nur geeignet, sondern auch vorrangig bestimmt sind; eine
solche Unterscheidung zwischen „indoor“ und „outdoor“ zu verwendenden Parfümeriewaren ist vielmehr unüblich und aufgrund der Eigenschaften der betroffenen
Waren auch kaum vorstellbar; für die angesprochenen Verkehrskreise liegt es
damit fern, der angemeldeten Wortfolge eine beschreibende Aussage über Merkmale der in Rede stehenden Waren zu entnehmen. Dies gilt auch für das von der
Markenstelle angesprochene Design der Behältnisse, in welchen diese Waren
üblicherweise verpackt werden, wobei allerdings weniger auf die Form, als vielmehr vor allem auf die Ausgangsmaterialien, aus denen die Behältnisse hergestellt sind, abzustellen sein dürfte. Denn auch insoweit ist nicht feststellbar, dass
es speziell für den „Outdoor-Bereich“ geeignete und bestimmte Verpackungen von
Parfümeriewaren gibt oder solche üblicherweise angeboten werden; zwar werden
solche Waren teilweise auch in verkleinerten Behältnissen angeboten, die sich insbesondere zur Mitnahme auf Reisen eignen und vorrangig auch hierfür bestimmt
sind; auch insoweit wird aber bei der Art der Behältnisse nur hinsichtlich dieses
Verwendungszweckes, nicht aber danach unterschieden, ob sie auf Reisen (vorrangig) „indoor“ oder „outdoor“ zu gebrauchen sind. Um der Anmeldemarke daher
in Bezug auf die noch in Rede stehenden Waren den von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen, bedürfte es zudem auch
analysierender Betrachtungen der betroffenen Verkehrskreise, zu denen diese
aber nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht neigen (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH).
Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Markenstelle vorgebracht wurden, dass die angemeldete Wortfolge als Werbeaussage allgemeiner
Art in Betracht kommt, kann ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden.
2. Mangels eines beschreibenden Sinngehalts der Wortfolge steht ihrer Eintragung für die Waren der Klasse 3 auch nicht das Eintragungshindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die
Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
Waren der Klasse 3 versagt hat, waren auf die Beschwerde der Anmelderin die
anderslautenden Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben.
B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
bestand keine Veranlassung.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Fa