Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.09.2007 – 29 W (pat) 150/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 150/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 38 429.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. September 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Ric
hterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters am Oberlandesgericht Karcher 08.05
beschlossen:
Der Besch ss der Markenstelle
lu
fü
s r Klasse 16 de Deutschen Patent- und M
arkenamts vom 14. Oktober 2005 wird aufgehoben,
soweit die E
intragung der Anmeldung zurückgewiesen wurde für
die Dienstle
istungen
„Verm
ittlung von Handelsgeschäften im Bereich der
Fernm
eldetechnik für Dritte und/ oder Vermittlung von
Verträ
gen im Bereich der Fernmeldetechnik für Dritte
über d
ie Anschaffung und Veräußerung von Waren als
auch ü
ber die Erbringung von Dienstleistungen, insbesonde
re auch in digitalen Netzen, wie zum Beispiel im
Interne
t; Geschäftsführung; Dienstleistungen eines
Fernm
eldeingenieurs; Erstellen von fernmeldetechnischen
Gutachten, Beratung und gutachterliche Tätigkeit
im Ber
eich der Fernmeldetechnik“.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/ Bildmark
e Nr. 305 38 429.5
soll für Waren und D
ienstleistungen der
Klasse 9:
Wissenschaftliche,
Schifffahrts-,
Vermessungs-,
fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und U
nterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder
Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken
für
geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; EDV- und Telekommunikationssoftware; Telekommunikationsgeräte,
insbesondere für den Festnetz- und Mobilfunkbereich; ausgenommen Arbeitsstationen, Server, Computer und
andere stationäre Computerhardwarevorrichtungen,
von vorstehender Ausnahmeregelung nicht erfasst:
mobile Hardware, wie PDA´s, Mobiltelefone oder andere mobile Handsets oder mobile Vorrichtungen, die
in Zusammenhang mit mobilen Telekommunikationsnetzen benutzt oder hierauf vorwiegend gestützt sind,
einschließlich entsprechenden Zubehörs (soweit in
Klasse 9 enthalten), wie jeweils zur Verfügung gestellt;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Computerhandbücher; Buchbinderartikel;
Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;
Drucklettern; Druckstöcke
Klasse 35:
Werbung; Werbung und Marketing
für Dritte,
insbesondere
in digitalen Netzen
(Webvertising);
Markt- und/oder Meinungsforschung, auch im Internet;
Aufführungen von Auktionen und Versteigerungen,
auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch
im
Internet; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermittlung vo
n Handelsgeschäften für Dritte und/oder Vermittlung von
Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren als auch über die Erbringung von
Dienstleistungen, insbesondere auch in digitalen Netzen, wie z. B. im Internet; Geschäftsführung; Personalmanagementberatung;
Vermietung von Verkaufsautomaten; Abwickeln von Abrechnungen, auch in
elektronischer Form; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten
in
Computerdatenbanken;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Zurverfügungstellung
von elektronischen Abbuchungssystemen, nämlich Vermittlung des Zahlungsverkehrs und/ oder Versenden von Telekommunikationsrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung; Abwickeln von Geldgeschäften oder Abbuchungen, auch in elektronischer Form; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;
telefonische Au
skunftsdienste, nämlich direkte Herstellung der Gesprächsverbindung zum gesuchten
Anschluss, das Mitteile
n von Telefonnummern, Anschriften, Faxnummern; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers,
nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbe
sondere im Internet;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen, auch online; Veranstaltung und Durchführung
von Seminaren,
Workshops (Ausbildung);
Klasse 42: Die
nstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen
eines Programmierers; Erstellen von
technischen
Gutachten; Recherchen (technische und rechtliche) in
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes;
technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
Computern; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen
für die Telekommunikation; Dienstleistungen eines
Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datennetzen und Datenbanken;
Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken für
Dritte; Wettervorhersage; Schlichtungsdienstleistungen; Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Dienstleistungen
„Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte und/oder Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch in digitalen Netzen, wie z. B. im Internet;
Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen
von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit“.
Der Eintragung der übrigen Waren und Dienstleistungen standen nach Auffassung
der Markenstelle keine absoluten Schutzhindernisse
entgegen. Im Umfang der
Z
urückweisung sei die Eintragung dagegen ausgeschlossen, da das angemeldete
Zeichen insoweit geeignet sei, die
beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar zu
b
eschreiben. „O2“ sei die dem Verkehr bekannte chemische Formel des Elementes Sau
erstoff (Oxygenium) und erschöpfe sich in der Verbindung mit „Servic
e“ im
Hinweis
auf einen „Sauerstoff-Service“. E
in solcher werde für die Befüllung von
Sauerstoffanlagen benötigt. In ähnlicher Form gebe es einen „Helium-Service“
oder einen „Stickstoff-Service“. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen stünden in
engem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen. Unter deren weit
gefasste Oberbegriffe könnten ohne Weiteres Einzelleistungen fallen, die die Verm
ittlung der Befüllung von Sauerstoffflaschen oder die Projektierung von Sauerstoffanlagen z. B. für Krankenhäuser zum Inhalt hätten. Die von der Anmelderin
b
eanspruchten Dienstleistungen seien insoweit nicht auf den Bereich der Telekommunikation beschränkt. Die grafische Gestaltung sei hingegen einfach, werbeüblich und ebenfalls nicht schutzbegründend. Es liege ein Freihaltebedürfnis
vor. Darüber hinaus fehle die Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, die Markenstelle gehe zu
Unrecht von der Ann
ahme aus, dass sie beabsichtige, Dienstleistungen in Zus
ammenhang mit Sauerstoff zu erbringen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Anmelderin einen Geschäftsbetrieb im Bereich der mobilen Telekommunikation
betreibe und für diesen die schlagwortartige Kurzbezeichnung „O2“ verwende.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sauerstoff fielen in Klasse 44, für die sie
keine Dienstleistungen angemeldet habe. Angesichts der hohen Bekanntheit des
Firmenschlagworts „O2“ sei die Interpretation als „Sauerstoff Service“ nicht nur
abwegig, sondern rechtlich unzulässig und gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei.
Nach einem Hinweis des Senats
in der mündlichen Verhandlung vom
25. Juli 2007 aufgrund bestehender Bedenken gegen die Schutzfähigkeit und die
Möglichkeit ei
ne
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rechenden
Ei
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un
g der Dienstle tunge
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n
hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. August 2007 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt.
Die Anmelderin beantragt daher,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke
Nr. 305 38 429.5/16 einzutragen.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „O2Service“ sowie von dessen Bestandteilen wurde der
Anmelderin übersandt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist
die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
in
newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion
der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 233 ff. - Rn. 25 - Standbeutel;
GRUR 2006,
- Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004,
- Rn. 34
- POSTKANTOOR). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum Einen im Hinblick auf
die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, und
zum Anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise
zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren bzw. Empfängern
der Dienstleistung zusammensetzen (std. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 233 ff.
- Rn. 25 - Standbeutel). Sie
fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das
Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und
ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei
solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als
Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard;
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Für Wort-/
Bildzeichen
gelten
die
allgemeinen Grundsätze
für
die Prüfung
zusammengesetzter Zeichen, d. h. wenn auch nur ein Bestandteil, sei es der
grafische, sei es der Wortbestandteil, schutzfähig ist, ist das ganze Zeichen
eintragbar. Einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder
beschreibende Bildzeichen begründen keine Unterscheidungskraft. Erst dann,
wenn die grafische Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und nicht
nur die beantragte Ware abbildet, ist ein Bildzeichen schutzfähig. Nach diesen
Grundsätzen verfügt die angemeldete Wort-/ Bildmarke in der eingeschränkten
Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses über die erforderliche
Unterscheidungskraft.
1.1.
„O2“ ist die chemische Formel von molekularem Sauerstoff, zugleich aber
auch die Firmenkennzeichnung eines internationalen Mobilfunkbetreibers. Bei der
Anmelderin handelt es sich um die deutsche Niederlassung dieses Mobilfunkbetreibers. „O2-Service“ ist damit einmal als „Sauerstoff-Service“ in seiner begrifflichen Bedeutung verständlich, zum Anderen kann es als Service des Mobilfunkbetreibers O2 (Germany) verstanden werden. Der Einwand der Anmelderin, die
Interpretation von „O2-Service“ als „Sauerstoff-Service“ aufgrund
der Bekanntheit
ih
res Unternehmens im Marktsegment der Telekommunikation sei abwegig und
rechtlich unzulässig, geht fehl. Die in § 1 Abs. 1 WZG notwendige Voraussetzung,
dass der Anmelder einer Marke einen Geschäftsbetrieb zu besitzen hat, der ursprünglich auch noch auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezogen
sein musste, wurde bereits mit § 47 ErstrG aufgegeben und im Jahr 1995 auch
nicht in das Markengesetz übernommen. Es gilt der Grundsatz der Nichtakzessorietät (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 1). In der vorgenannten
ersten Variante liegt dem angemeldeten Zeichen „O2-Service“ daher ein sachbeschreibender Bezug zugrunde, im zweiten Fall handelt es sich dagegen um einen
unternehmensbezogenen Herstellerhinweis. Der Verkehr kennt im Rahmen der
ersten Bedeutungsvariante den Begriff „Sauerstoff-Service“ beschreibend im Zusammenhang mit dem chemischen Element O2 für diverse Dienstleistungen, wie
z. B. „Wichtig beim Sauerstoff-Service ist konzentriertes Arbeiten wie uns das hier
Oscar demonstriert“ www.tauchsport-seiler.de/o2service.html; „Sie werden währe
nd unserer Geschäftszeiten direkt mit unserem Sauerstoff-Service
verbunden.“
www.airproducts.de/HomeCare/kontakt/hotline.htm; „Sauerstoffservice an Ausrüstungsteilen“ www.tauchschule-dresden.de/tec_gasmixing.html; www.linde.com/
international/web… „Zur Produktpalette von Linde Gas zählen unter anderem:
Sauerstoff,
Stickstoff
und
Argon,
Acetylen …“;
www.medicrent.de/view.php?Ing=1&id=83&sub=212 „Aktiv und mobil mit dem tragbaren Flüssig-Sauerstoff-Mobilteil … Durch das
integrierte O2-Sparsystem …“;
www.airproducts.de/HomeCare/kontakt/hotline.htm
„Sauerstoff-Nachbestellung.
Für den Fall, dass Sie … erhalten und ihr Sauerstoff-Vorrat ist aufgebraucht, …“;
www.oxiana-aktuell.de/… „Nutzen Sie die Möglichkeiten … zur Gestaltung einer
attraktiven Sauerstoff-Bar …“.
Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) ein Zeichen bereits dann nicht schutzfähig ist, wenn es in einer seiner
möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 450 ff. – DOUBLEMINT), ist „O2-
Service“ nur für solche Waren und Dienstleistungen schutzfähig, bei denen ein
Bezug zum Element „Sauerstoff“ ausgeschlossen werden kann.
1.2. Aufgrund der Einschränkung der noch beanspruchten Dienstleistungen auf
s
olche, die - mit Ausnahme der Geschäftsführung - ausschließlich im Bereich des
Fernmeldewesens angesiedelt sind, nämlich „Vermittlung von Handelsgeschäften
im Bereich der Fernmeldetechnik für Dritte und/ oder Vermittlung von Verträgen im
Bereich der Fernmeldetechnik für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung
von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch
in digitalen Netzen, wie zum Beispiel im Internet“, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Ein unmittelbarer Bezug zum Element „Sauerstoff“ kann verneint werden. Es ist
nicht davon auszugehen, dass mit „O2“ im Zusammenhang mit Fernmeldetechnik
die verkehrsfähige Handelsware „Gase“, und damit auch Sauerstoff, gemeint ist.
Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die angemeldete
Marke in Verbindung mit diesen Dienstleistungen als Sachhinweis auf deren Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen.
1.3. Aufgrund der Einschränkung der weiteren Dienstleistungen, nämlich
„Dienstleistungen eines Fernmeldeingenieurs; Erstellen von fernmeldetechnischen
Gutachten, Beratung und gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Fernmeldetechnik“ werden sich auch diese Beratungsdienstleistungen nicht mit der Bearbeitung,
Nutzung und Verwendung von Gasen, und dabei insbesondere Sauerstoff, sondern mit Fragen der Fernmeldetechnik beschäftigen. „Fernmeldetechnik“ ist dabei
in der Sache durch den Begriff „Telekommunikation“ abgelöst worden. § 3 Ziffer 22 Telekommunikationsgesetz (TKG) definiert „Telekommunikation“ als den
technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen“ und rekurriert dabei auf das Begriffsverständnis gem. Art. 87 f. GG. Danach hat der Begriff „Telekommunikation“ entsprechend dem international üblichen Sprachgebrauch die vorgängige Bezeichnung
„Fernmeldewesen“ ersetzt, um sich dadurch zugleich neuen Techniken zu öffnen
(Windthorst in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2002, Art. 87 f. Rn. 6). Insgesamt
handelt es sich jedenfalls um Techniken, die sich nicht mit Gasen beschäftigen.
Dem angemeldeten Zeichen „O2-Service“ lässt sich daher für die o. g. Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit eindeutige
m Begriffsgeh
alt entnehmen.
.4. Soweit die Dienstleistung „Geschäftsführung“ betroffen ist, war eine Einschränkung
nicht erforderlich
. Diese Dienstleistung w
ird typischerweise nicht nur
fü
r bestimmte eng begrenzte Marktsegmente erbracht, sondern orientiert sich eher
a
n der Größe der Unternehmen (Mittelstand, Handwerk, Industriebetrieb etc.). Die
Geschäftsführung für Dritte ist eine technokratische Verwaltungstätigkeit, die im
Wesentlichen unabhängig vom Unternehmensgegenstand durchgeführt werden
wird und in einem chemischen Betrieb genauso stattfindet, wie in einer Bäckerei,
einer metallverarbeitenden Werkstatt oder einem Lebensmittelkonzern. Die Bezeichnungsgewohnheiten in dem speziellen Dienstleistungsbereich gehen deshalb
auch dahin, den Namen des Inhabers mit der Gesellschaftsform oder einem Fantasiebegriff zu verbinden, nicht aber Sachbegriffe aus einem bestimmten Marktbereich zu wählen.
2.
Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht ebenfalls
nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 97
- POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38
- BIOMILD; BGH
GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da die
angemeldete Marke für die nochverfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, ist nicht erkennbar,
welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „OB2B-Service“ konkret
beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis, diese Bezeichnung
für den
Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, besteht daher nicht.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Karcher
WA