Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.09.2007 – 23 W (pat) 42/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 23 942.8-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Schramm und

Dr. Staudenmaier 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 29. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Hebelartiger Verbinder“, für die die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 31. Mai 2001

(Aktenzeichen 01-165106) in Anspruch genommen ist, durch Beschluss vom

20. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Im vorausgegangenen Prüfungsbescheid vom 21. Juli 2004 sind zum Stand der

Technik u. a. die vorveröffentlichten Entgegenhaltungen:

-

-

DE 199 42 753 A1 (Entgegenhaltung 4) und

EP 0 654 862 A2 (Entgegenhaltung 5)

in Betracht gezogen worden.

Der Anmelderin ist mitgeteilt worden, dass der Gegenstand des ursprünglichen

Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen 4 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Hinblick auf den

Unteranspruch 6 seien dem Fachmann aus der Entgegenhaltung 4 bereits Gleitführungsabschnitte am Hebel (vgl. Fig. 2 und 3) bekannt. Auf den Bescheid hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. November 2004 neue Patentansprüche 1

bis 10 eingereicht und gebeten, ihr vor etwaiger Beschlussfassung Gelegenheit zu

weiterer Äußerung zu geben. Für den Fall einer drohenden Zurückweisung der

Anmeldung hat sie vorsorglich um eine Anhörung nachgesucht. Die Anmeldung ist

daraufhin durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Fachmann bei Kenntnis der Entgegenhaltungen 4 und 5

nicht erfinderisch tätig sein müsse, um zum Gegenstand des neugefassten Patentanspruchs 1 zu gelangen. Auf den Anhörungsantrag ist dabei nicht eingegangen

worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. März 2005 eingelegte und mit

Schriftsatz vom 24. Februar 2006 begründete Beschwerde der Anmelderin, mit der

die Anmelderin das Schutzbegehren nach Hauptantrag mit den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Patentansprüchen 1 bis 10 und hilfsweise mit

am 24. Februar 2006 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hilfsantrag

weiterverfolgt. Die Anmelderin bemängelt dabei, dass ihre Argumente von der

Prüfungsstelle nicht angemessen berücksichtigt worden seien und der Anhörungsantrag ohne Angabe von Gründen übergangen worden sei. Zudem sei ihr vor der

Beschlussfassung nicht mitgeteilt worden, dass ein Gleitführungsabschnitt aus der

Entgegenhaltung 5 bekannt sei. Hierauf stütze sich aber der angefochtene Beschluss, ohne dass sie sich hierzu habe äußern können.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 hat die Anmelderin zur Vorbereitung der

mündlichen Verhandlung zudem Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 und

Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 3 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2007 hat die Anmelderin zuletzt einen neugefassten Patentanspruch 1 überreicht und die Auffassung vertreten, dass dieser zulässig sei und dass dessen Gegenstand gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2004 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

13. September 2007;

Ansprüche 2 bis 10, eingegangen am 26. November 2004,

ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 bis 24,

ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 9.

Der Anmeldervertreter erklärte die Teilung der Anmeldung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Hebelartiger Verbinder (37), der aufweist:

-

einen Hebel (41), der in Längsrichtung zwischen seinem ersten und seinem zweiten Ende drehbar mit dem männlichen

Gehäuse (39) verbunden ist;

-

ein weibliches Gehäuse (45), in das das männliche Gehäuse (39) unter Betätigung des Hebels (41) einsteckbar ist,

wozu der Hebel (41) an seinem zweiten Ende mit einem Betätigungsabschnitt (65) versehen ist,

- wobei zur drehbaren Verbindung des Hebels (41) mit dem

männlichen Gehäuse (39) an einem der beiden Bauteile

männliches Gehäuse (39) und Hebel (41) ein Vorsprung (51)

vorgesehen ist, der in einem Eingriffsloch (75; 111) an dem

anderen der beiden Bauteile männliches Gehäuse (39) und

Hebel (41) aufgenommen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (41) durch seine Betätigung beim Einstecken des männlichen Gehäuses (39) in das

weibliches Gehäuse (45) quer zur Betätigungsrichtung nach seinem ersten Ende hin verschiebbar ist,

wobei zu diesem Zweck:

-

der Hebel (41) an der Stirnseite seines zweiten Endes mit einem Gleitführungsabschnitt (71) mit einer gekrümmten Fläche

versehen ist, die bei Betätigung des Hebels (41) an einer Innenwand des weiblichen Gehäuses (45) entlanggleitet und

dabei aufgrund ihrer Krümmung die Verschiebung des Hebels (41) nach seinem ersten Ende hin bewirkt, und

-

das Eingriffsloch (75; 111) derart länglich ausgebildet ist, dass

sich der Vorsprung (51) bei der Verschiebung des Hebels (41)

in dem länglichen Eingriffsloch (75:111) bewegt.

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 und der weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn der geltende Patentanspruch 1 ist unzulässig erweitert. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, weil

ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegt.

1. Der geltende Patentanspruch 1 ist unzulässig erweitert.

Das Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1, wonach sich der Vorsprung (51)

bei Verschiebung des Hebels (41) in dem länglichen Eingriffsloch (75: 111) bewegt, ist in dieser Allgemeinheit weder in den ursprünglichen Patentansprüchen

noch in der dazugehörigen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart,

zumal die ursprünglichen Patentansprüche und die ursprüngliche Beschreibung

teilweise sprachlich schwer verständlich sind. Beim ursprünglichen Patentanspruch 1 gilt dies insbesondere für die Merkmale, wonach der hebelartige Verbinder (37) aufweist:

-

einen Hebel (41), in dem ein Abschnitt zwischen einer ersten

Seite und einer zweiten Seite in einer Längsrichtung drehbar

mit dem männlichen Gehäuse verbunden ist;

-

ein Eingriffsloch (75), das in dem anderen des männlichen Gehäuses und des Hebels vorgesehen ist;

- worin das Eingriffsloch derart ausgebildet ist, um zu der ersten

Seite des Hebels gegenüber dem hervorstehenden Abschnitt

länger zu sein, und

- worin der Hebel zu der zweiten Seite verschiebbar ist gegenüber einer Einpassposition, wenn der Einspasszustand zwischen dem weiblichen Gehäuse und dem männlichen Gehäuse in einem normalen Zustand ist.

Andererseits gehören Merkmale, die allein der Zeichnung zu entnehmen sind und

im Inhalt der Beschreibung und der Patentansprüche keine Stütze finden, grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Anmeldung. Nur ausnahmsweise kann ein lediglich gezeichnetes Merkmal dann als zum Gegenstand der Anmeldung gehörig

betrachtet werden, wenn es nach dem Gesamtinhalt der Beschreibung für die Erfindung von Bedeutung ist, etwa in der Form, dass erkennbar wird, dass das der

Zeichnung zu entnehmende Merkmal zur Lösung der Aufgabe bestimmt und geeignet ist (vgl. BGH GRUR 1985, 214, 215, re. Sp. le. Abs. bis 216, li. Sp. Abs. 1 -

„Walzgut-Kühlbett“). Letzteres unterstellt, ist vorliegend den Figuren 4 bis 7 bzw. 8

und 9 - die den zwei Ausführungsbeispielen entsprechen - jeweils entnehmbar,

dass sich der Vorsprung (51) vor der Verschiebung des Hebels (41) an einem von

dem Betätigungsabschnitt (65) abgewandten Ende des länglichen Eingriffslochs (75: 111) befindet und sich bei der Verschiebung des Hebels (41) jeweils

nach einem dem Betätigungsabschnitt (65) zugewandten Ende des länglichen

Eingriffslochs (75: 111) hin bewegt. Demgegenüber umfasst das Merkmal des

geltenden Patentanspruchs 1, wonach sich der Vorsprung (51) bei Verschiebung

des Hebels (41) in dem länglichen Eingriffsloch (75: 111) bewegt, auch die in den

gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht offenbarte Alternative,

dass sich der Vorsprung (51) bei der Verschiebung des Hebels (41) - umgekehrt -

von einem dem Betätigungsabschnitt (65) zugewandten Ende des länglichen

Eingriffslochs (75: 111) nach einem dem Betätigungsabschnitt (65) abgewandten

Ende des länglichen Eingriffslochs (75: 111) hin bewegt.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher insoweit unzulässig erweitert.

2. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 80

Abs. 3 PatG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat zu erfolgen, wenn es aufgrund

besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Als Gründe für

eine Rückzahlung kommen insbesondere fehlerhafte Sachbehandlung oder Verfahrensfehler seitens des Patentamts in Betracht (vgl. hierzu Schulte, PatG,

7. Aufl., § 80 Rdn. 66, 67 und § 73 Rdn. 142 ff.).

Ein in diesem Sinne relevanter Fehler ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt in ihrem Anspruch auf Gewährung

rechtlichen Gehörs und in ihrem Anspruch auf ein faires Prüfungsverfahren verletzt worden ist. Sie ist durch den angefochtenen Beschluss insofern überrascht

worden, als sie sich zu der für die Zurückweisung maßgeblichen Entgegenhaltung 5 nicht stichhaltig äußern konnte. Mit dem einzigen Prüfungsbescheid (vgl.

Seite 4, Absatz 2) ist der Anmelderin nämlich zu dem einen Gleitführungsabschnitt

betreffenden ursprünglichen Patentanspruch 6 mitgeteilt worden, dass Gleitführungsabschnitte am Hebel aus der Entgegenhaltung 4 (vgl. Fig. 2 und 3) bekannt

seien. Demgegenüber heißt es im angefochtenen Beschluss (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1) zu den - inzwischen in den neugefassten Patentanspruch 1 aufgenommenen - Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6, dass der Hebel nach der Entgegenhaltung 4 keinen Gleitführungsabschnitt mit den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 6 aufweise, der

Drehzapfen 18 beim Stand der Technik nach der Entgegenhaltung 5 (vgl. insbesondere die Figuren 2 bis 4) könne aber unter Wirkung von Gleitführungsabschnitten 17 bei der Verbindung der beiden Steckverbinderteile 1, 13 entlang des

Eingriffsloches 24 gleiten. Somit stützt sich der angefochtene Beschluss insoweit

auf Gründe, zu denen sich die Anmelderin nicht hat äußern können. Zudem ist der

Antrag der Anmelderin auf Anberaumung einer Anhörung vor der Beschlussfassung ohne Angabe von Gründen übergangen worden, obwohl diese sachdienlich

gewesen wäre.

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin wegen unzulässiger Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 zurückzuweisen und die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Dr. Tauchert

Dr. Gottschalk

Schramm

Dr. Staudenmaier

Pr