Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.09.2007 – 30 W (pat) 45/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 45/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 54 279.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

17. September 2007

durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Vogel von Falckenstein, den Richter Paetzold und die Richterin Hartlieb

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Summer in the City

für

„Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;

Betrieb von Hotels; Hotelreservierung; Zimmerreservierung und

-vermittlung; Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Versammlungsräumen.“

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen – einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Wortverbindung mit der Bedeutung

„Sommer in der Stadt“ werde als nahe liegender und sprachüblicher Werbehinweis

auf Dienstleistungen verstanden werden, die in einer (Groß-)Stadt im Sommer angeboten und erbracht werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat in einem

Hinweis anhand von Belegen einer Internetrecherche auf die breite und geläufige

Verwendung der angemeldeten Wortfolge zu beschreibenden Zwecken - auch

durch die Anmelderin selbst - hingewiesen. In ihrer Entgegnung macht die Anmelderin Voreintragungen geltend und führt im Wesentlichen aus, die angemeldete

Wortfolge verfüge in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen über die erforderliche Originalität und Prägnanz. Es fehle nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da die angemeldete Wortfolge die beanspruchten Dienstleistungen

nicht unmittelbar betreffe, so dass die beteiligten Verkehrskreise der Marke nicht

ohne weiteres nur einen beschreibenden Begriffsinhalt zumessen würden.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2005 und

23. Januar 2006 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,

insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab vom Senat übersandten Rechercheergebnisse.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die angemeldete Wortfolge „Summer in the City“ ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese angemeldeten

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH MarkenR 2004, 39 – City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist

dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise

zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99

- Postkantoor).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann

oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. – City Service). So kann

auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft

fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder

Wortfolgen anzunehmen, bei denen – ohne eine warenbeschreibende Sachangabe zu sein – ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund

steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich – über eine Werbeaussage hinaus – um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721

- Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom

Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere

Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende

Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der

Waren schließen. Bei nach Art eines Werktitel gebildeten Slogans wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor;

BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 107

- Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - BestBuy; GRUR Int. 2004,

944, 946 - Mehr für Ihr Geld).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt

werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH

WRP 2003, 735 – Libertel-Orange; a. a O. – Postkantoor).

Zwar vermögen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge Indizien für die Eignung sein, die Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit

einer Werbeaussage können einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten;

BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Indessen ist die sprachregelgerecht und allgemein verständliche, aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzte Wortfolge „Summer in the City“ nach Art eines Werktitels gebildet und erfüllt nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine

rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt.

Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrkreise die angemeldete Wortfolge „Summer in the City“ nächstliegend und ohne weitere Überlegungen als bloßen Werbehinweis auf besondere

Leistungen für einen Aufenthalt in der Stadt während der Sommerzeit verstehen

werden. Wie auch die Recherche des Senats ergeben hat, deren wesentliche Ergebnisse für den Reisebereich der Anmelderin übersandt worden sind, wird die zu

beurteilende Wortfolge bereits von unterschiedlichen Anbietern für verschiedene

Waren und Dienstleistungen als Anpreisung verwendet. In unmittelbarer Anlehnung an den weithin bekannten Liedtitel „Summer in the City“ (vgl. wikipedia.de)

wird die Wortfolge „Summer in the City“ als Slogan verwendet, um auf das besondere, positive und unbeschwerte Lebensgefühl während der Sommerzeit hinzuweisen, das die damit beworbenen Produkte und Dienstleistungen vermitteln sollen. Im Bereich der Hotellerie wird die angemeldete Wortfolge insbesondere dazu

verwendet, um auf besonders preisgünstige Angebote hinzuweisen (vgl. u. a.

„„Summer in the City“ lohnt sich. Hotelexperte hotels.com hat in einer Studie den

Sommer als ideale Reiszeit für Städtetouren ermittelt. Zimmerpreise fallen um bis

zu 26 Prozent.“ unter www. Presseportal.de/print.htx?nr=836297; „Summer in the

city. Sommer am Münchner Stadt-Strand mit den Apart Hotels & Residences - Urlaub am Strand und trotzdem Kultur und Großstadt-Flair erleben?“ unter

www.apart-muenchen.de; „Summer in the City - Ereignisreiche Sommertage mitten in der Innenstadt“ unter www. Centralticket.de/presse/2007/07_07City.html;

„DERTOUR Katalog – Summer in the City 2007“ unter www. Reisebasar.de). Dies

zeigt, dass die Verwendung durchwegs als schlagwortartige sachbezogene Werbeaussage erfolgt. In dieser rein sachbezogenen Bedeutung verwendet auch die

Anmelderin selbst diesen Slogan (vgl. „It´s Summer in the City - Derag Hotels and

Living sorgt mit Sommerangeboten für eine kühle Kreditkarte… spezielles Sommerspecial... extragünstige Hotelzimmer zum „Summer in the City“ Preis ab

39 Euro…“ unter www. deraghotels.de).

In Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge

„Summer in the City“ in dem oben angeführten Bedeutungsgehalt von den angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als werbeschlagwortartiger Sachhinweis in dem Sinne verstanden werden, dass es sich um Leistungen handelt, die

auf einen Aufenthalt in der Stadt im Sommer besonders abgestimmt sind, sei es,

dass im Rahmen von speziellen Arrangements Zusatzleistungen im Hotelbetrieb

- auf die heißen Sommermonate abgestimmt – angeboten werden, wie spezielle

Sommerküche oder spezielle Wellnessangebote, sei es, dass zusätzliche Leistungen außerhalb des Hotelbetriebs angeboten werden, wie der Besuch kultureller

Einrichtungen, Veranstaltungen oder Ausflugsziele in der Stadt, die gerade im

Sommer einen besonderen Reiz bieten. Da schließlich während der in der Regel

heißen Sommermonate Hotels und Tagungsräume in den Städten im Regelfall

nicht ausgelastet sind, können unter dem angemeldeten Slogan auch besonders

preisgünstige Hotelleistungen angeboten werden.

Dieser sachbezogene Sinngehalt drängt sich bei den hier beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres auf. Gerade wegen des zu verzeichnenden häufigen Einsatzes dieses Slogans im Bereich der Reisedienstleistungen neben anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen werden beachtliche Teile des angesprochenen

inländischen Verkehrs die angemeldete Wortfolge nur als eine solche allgemeine

Werbeanpreisung auffassen und der angemeldeten Wortfolge keine individualisierende, die Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen.

Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass

die Wortfolge „Summer in the City“ keine konkrete Aussage darüber enthält, wie

im Einzelnen die so bezeichneten Dienstleistungen beschaffen sind. So genügt es

für die Unterscheidungskraft des Wortzeichens nicht schon, dass es seinem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren

enthält. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt

werden, wenn der semantische Gehalt des Wortzeichens den Verbraucher auf ein

Merkmal der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne

präzise zu sein, eine verkaufsfördernde, oder eine Werbebotschaft enthält, die von

den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. EuG MarkenR 2003, 314 – Best Buy).

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf

eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst

unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich

kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall

bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BGH

BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012,

1015 - Nr. 47 - „BioID“).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 2

MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltebedürfnis haben.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko