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BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 24 W (pat) 118/06

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 118/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 37 462.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

aqua di mare

ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 21. September 2006 hat die mit einem Beamten des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung teilweise

für die Waren

„Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Haarwässer“

zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Sie bestehe aus den

einfachen, den inländischen Verkehrskreisen weithin bekannten Grundwörtern der

italienischen bzw. der lateinischen Sprache „aqua“ für „Wasser“, „di“ für „von, aus“

und „mare“ für „Meer“. Bei der sich aus der Kombination ergebenden sinnvollen

Gesamtaussage „Wasser des Meeres“ bzw. „Meerwasser“ stehe im Zusammenhang mit den fraglichen Waren die sachbezogene Information im Vordergrund, die

sich in dem beschreibenden Hinweis auf Produkte erschöpfe, welche Meerwasser

enthielten. Der Bereich der Meerwasser-Kosmetik habe sich in den letzten Jahren

zu einer eigenen Sparte entwickelt. Wie die dem Beschluss beigefügten Internet-

Seiten zeigten, würden zahlreiche Anbieter mit der Kraft des Meeres für Produkte

wie Meerwasser-Körperlotion, -Gel, -Fußbalsam, -Handcreme, -Haarwasser, Gesichtswasser etc. werben. Dem stehe nicht entgegen, dass ähnlich gebildete Marken mit dem Bestandteil „Aqua“ eingetragen seien, da insoweit keine Bindungswirkung bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr bisheriges Vorbringen vor der Markenstelle

und bekräftigt ihre Meinung, dass die angemeldete Marke „aqua di mare“ keine

beschreibende Angabe darstelle, da für die in Rede stehenden Waren Meerwasser bekanntlich nicht benutzt werden könne. Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch

nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf

die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der

Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O.

(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann

keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,

674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153

„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL

WM 2006“). Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die

Unterscheidungskraft dabei dann, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden

Waren oder Dienstleistungen, im Stande sind, deren - beschreibende - Bedeutung

zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen Concord/Hukla“). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maßgeblichen Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren ohne weiteres lediglich als Bezeichnung eines Produktmerkmals, nämlich des Inhaltsstoffes Meerwasser, verstanden wird.

Die Wortfolge „aqua di mare“ ordnet das inländische Publikum ganz überwiegend

zwanglos der italienischen Sprache zu. Angesichts der darin enthaltenen einfachen fremdsprachigen Wörter, deren Bedeutung „Wasser“ (lat. = aqua), „aus, von

(stammend)“ (ital. = di) und „Meer“ (ital./lat. = mare; vgl. zu den jeweiligen Stichwörtern

z. B. Online-Wörterbücher

www.woxikon.de

(Ital.-Dt.)

und

www.albertmartin.de/latein (Lat.-Dt.)) sich auch Personen ohne

italienische

Sprachkenntnisse aus gebräuchlichen Fremdwörtern lateinischen Ursprungs, wie

z. B. „Aquarell“ (= Gemälde in Wasserfarben) oder „Aquarium“ (= Wasserbehälter

für Wassertiere und -pflanzen) und „marin, maritim“ (= das Meer betreffend) oder

„Marine“ (= Seewesen, Meeresflotte), sowie nicht zuletzt aus in Deutschland geläufigen

italienischen Produktbezeichnungen, wie

„Acqua Minerale“

(ital.

= Mineralwasser) oder „Frutti di Mare“ (ital. = Meeresfrüchte), problemlos erschließt, werden die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland den Gesamtbegriff „aqua di mare“ zumeist nächstliegend mit „Wasser vom/aus dem

Meer“, also mit „Meerwasser“, übersetzen. Dass in der Marke das Wort „aqua“ für

„Wasser“ nicht in der – korrekten – italienischen Schreibweise „acqua“, sondern in

der ursprünglich lateinischen Wortform wiedergegeben ist, wird insbesondere dem

deutschen Publikum regelmäßig unbemerkt bleiben, da in Fremdwörtern des

deutschen Sprachgebrauchs das lateinische Wort „aqua“ ebenfalls ohne „c“ geschrieben wird und zudem die wenigsten Deutschen über ausreichend detaillierte

italienische Sprachkenntnisse verfügen, um die davon abweichende italienische

Schreibweise sicher zu kennen. Die geringfügige orthographische Abweichung

schafft daher keine ungewöhnliche Sprachform, die der Annahme fehlender Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte (vgl. BGH MarkenR 2003, 393, 395

„Lichtenstein“ betreffend eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

nicht ausschließende, geringfügig von der Ortsangabe Liechtenstein abweichende

Schreibweise).

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Feststellung der Markenstelle, dass die angemeldete Wortmarke in ihrer Bedeutung „Wasser aus dem/vom Meer, Meerwasser“ einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klasse 3 aufweist. Wie den dem angefochtenen Beschluss

angefügten sowie auch den beiden ergänzend vom Senat recherchierten und der

Anmelderin übermittelten Internet-Seiten anhand der dort zu findenden Produktbeschreibungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, findet Meerwasser, entgegen der

Meinung der Anmelderin, im Bereich der sog. Meerwasserkosmetik als Inhaltsstoff

von verschiedenen reinigenden sowie sonstigen kosmetischen Produkten tatsächlich Verwendung (vgl. z. B. www.balneo-concept.de/Aquosa.html: „meerwasser - kosmetik aquosa … Die kosmetischen Meerwasserpräparate enthalten Meeresmineralien und Spurenelemente in Verbindung mit verträglichen Stoffen. Sie

kommen damit dem Wunsch nach, die Epidermis der Haut mit dem notwendigen

Flüssigkeitsspiegel zu versorgen und die Haut mit dem natürlichen Produkt Meerwasser jugendlich, elastisch und geschmeidig zu erhalten.“; www.mein-onlineshop.org/...: „Willkommen im Thala-med Meerwasser-Kosmetik-Shop … Alle Produkte der Thala-med Meerwasser-Kosmetikserie werden mit naturreinem Meerwasser ohne chemische Zusätze hergestellt.“; www.kosmetik-kiefer.com/...:

„Meerwasser-Kosmetik - Schenken Sie Ihrer Haut die lebendige Frische des Meeres - Meerwasser ist ein Wirkstoff, dessen außergewöhnlicher Wirkstoffkomplex …

in allen Präparaten der Meerwasser Kosmetik Franziska Teebken aktiv wird, …“).

Im Zusammenhang mit derartigen Produkten der Meerwasser-Kosmetik, zu denen

auch die o. g. von der Zurückweisung betroffenen Waren gehören können, werden

die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Wortfolge „aqua di mare“,

die sie zwanglos als einen italienischen Ausdruck für „Meerwasser“ begreifen werden, lediglich als eine die stoffliche Beschaffenheit der Produkte beschreibende

Angabe auffassen, nicht jedoch als ein die Herkunft der betreffenden Waren aus

einem bestimmten Unternehmen kennzeichnendes Unterscheidungsmittel.

Soweit sich die Anmelderin vor der Markenstelle auf Eintragungen ihrer Meinung

nach vergleichbarer mit dem Wort „aqua“ gebildeter Marken beruft (z. B.

Nr. 302 03 663 „AQUA DI LUCIO“; Nr. 304 23 909 „Laura Biagiotti AQUA DI

ROMA“) wurde bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass Voreintragungen

identischer oder vergleichbarer Marken

in

Deutschland und/oder in Mitgliedsstaaten der EU bzw. beim HABM für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das DPMA

bzw. das Bundespatentgericht keinerlei verbindliche Bedeutung haben (vgl. BGH

GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; BPatG

GRUR 2007, 333, 335 ff.

„Papaya“; BPatG BlPMZ 2007, 236, 237 ff.

„CASHFLOW“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 59-65) „Henkel“). Abgesehen

davon sind die von der Anmelderin angeführten Marken im Hinblick auf die darin

enthaltenen abweichenden Wortbestandteile, insbesondere auch in ihrer (gesamt)begrifflichen Aussage, nicht mit der vorliegenden Markenanmeldung vergleichbar.

Dr. Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb