Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 24 W (pat) 118/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 118/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 37 462.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
aqua di mare
ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 21. September 2006 hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung teilweise
für die Waren
„Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Haarwässer“
zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Sie bestehe aus den
einfachen, den inländischen Verkehrskreisen weithin bekannten Grundwörtern der
italienischen bzw. der lateinischen Sprache „aqua“ für „Wasser“, „di“ für „von, aus“
und „mare“ für „Meer“. Bei der sich aus der Kombination ergebenden sinnvollen
Gesamtaussage „Wasser des Meeres“ bzw. „Meerwasser“ stehe im Zusammenhang mit den fraglichen Waren die sachbezogene Information im Vordergrund, die
sich in dem beschreibenden Hinweis auf Produkte erschöpfe, welche Meerwasser
enthielten. Der Bereich der Meerwasser-Kosmetik habe sich in den letzten Jahren
zu einer eigenen Sparte entwickelt. Wie die dem Beschluss beigefügten Internet-
Seiten zeigten, würden zahlreiche Anbieter mit der Kraft des Meeres für Produkte
wie Meerwasser-Körperlotion, -Gel, -Fußbalsam, -Handcreme, -Haarwasser, Gesichtswasser etc. werben. Dem stehe nicht entgegen, dass ähnlich gebildete Marken mit dem Bestandteil „Aqua“ eingetragen seien, da insoweit keine Bindungswirkung bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr bisheriges Vorbringen vor der Markenstelle
und bekräftigt ihre Meinung, dass die angemeldete Marke „aqua di mare“ keine
beschreibende Angabe darstelle, da für die in Rede stehenden Waren Meerwasser bekanntlich nicht benutzt werden könne. Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der
Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O.
(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.
u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann
keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL
WM 2006“). Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die
Unterscheidungskraft dabei dann, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen, im Stande sind, deren - beschreibende - Bedeutung
zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen Concord/Hukla“). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maßgeblichen Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren ohne weiteres lediglich als Bezeichnung eines Produktmerkmals, nämlich des Inhaltsstoffes Meerwasser, verstanden wird.
Die Wortfolge „aqua di mare“ ordnet das inländische Publikum ganz überwiegend
zwanglos der italienischen Sprache zu. Angesichts der darin enthaltenen einfachen fremdsprachigen Wörter, deren Bedeutung „Wasser“ (lat. = aqua), „aus, von
(stammend)“ (ital. = di) und „Meer“ (ital./lat. = mare; vgl. zu den jeweiligen Stichwörtern
z. B. Online-Wörterbücher
www.woxikon.de
(Ital.-Dt.)
und
www.albertmartin.de/latein (Lat.-Dt.)) sich auch Personen ohne
italienische
Sprachkenntnisse aus gebräuchlichen Fremdwörtern lateinischen Ursprungs, wie
z. B. „Aquarell“ (= Gemälde in Wasserfarben) oder „Aquarium“ (= Wasserbehälter
für Wassertiere und -pflanzen) und „marin, maritim“ (= das Meer betreffend) oder
„Marine“ (= Seewesen, Meeresflotte), sowie nicht zuletzt aus in Deutschland geläufigen
italienischen Produktbezeichnungen, wie
„Acqua Minerale“
(ital.
= Mineralwasser) oder „Frutti di Mare“ (ital. = Meeresfrüchte), problemlos erschließt, werden die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland den Gesamtbegriff „aqua di mare“ zumeist nächstliegend mit „Wasser vom/aus dem
Meer“, also mit „Meerwasser“, übersetzen. Dass in der Marke das Wort „aqua“ für
„Wasser“ nicht in der – korrekten – italienischen Schreibweise „acqua“, sondern in
der ursprünglich lateinischen Wortform wiedergegeben ist, wird insbesondere dem
deutschen Publikum regelmäßig unbemerkt bleiben, da in Fremdwörtern des
deutschen Sprachgebrauchs das lateinische Wort „aqua“ ebenfalls ohne „c“ geschrieben wird und zudem die wenigsten Deutschen über ausreichend detaillierte
italienische Sprachkenntnisse verfügen, um die davon abweichende italienische
Schreibweise sicher zu kennen. Die geringfügige orthographische Abweichung
schafft daher keine ungewöhnliche Sprachform, die der Annahme fehlender Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte (vgl. BGH MarkenR 2003, 393, 395
„Lichtenstein“ betreffend eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht ausschließende, geringfügig von der Ortsangabe Liechtenstein abweichende
Schreibweise).
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Feststellung der Markenstelle, dass die angemeldete Wortmarke in ihrer Bedeutung „Wasser aus dem/vom Meer, Meerwasser“ einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klasse 3 aufweist. Wie den dem angefochtenen Beschluss
angefügten sowie auch den beiden ergänzend vom Senat recherchierten und der
Anmelderin übermittelten Internet-Seiten anhand der dort zu findenden Produktbeschreibungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, findet Meerwasser, entgegen der
Meinung der Anmelderin, im Bereich der sog. Meerwasserkosmetik als Inhaltsstoff
von verschiedenen reinigenden sowie sonstigen kosmetischen Produkten tatsächlich Verwendung (vgl. z. B. www.balneo-concept.de/Aquosa.html: „meerwasser - kosmetik aquosa … Die kosmetischen Meerwasserpräparate enthalten Meeresmineralien und Spurenelemente in Verbindung mit verträglichen Stoffen. Sie
kommen damit dem Wunsch nach, die Epidermis der Haut mit dem notwendigen
Flüssigkeitsspiegel zu versorgen und die Haut mit dem natürlichen Produkt Meerwasser jugendlich, elastisch und geschmeidig zu erhalten.“; www.mein-onlineshop.org/...: „Willkommen im Thala-med Meerwasser-Kosmetik-Shop … Alle Produkte der Thala-med Meerwasser-Kosmetikserie werden mit naturreinem Meerwasser ohne chemische Zusätze hergestellt.“; www.kosmetik-kiefer.com/...:
„Meerwasser-Kosmetik - Schenken Sie Ihrer Haut die lebendige Frische des Meeres - Meerwasser ist ein Wirkstoff, dessen außergewöhnlicher Wirkstoffkomplex …
in allen Präparaten der Meerwasser Kosmetik Franziska Teebken aktiv wird, …“).
Im Zusammenhang mit derartigen Produkten der Meerwasser-Kosmetik, zu denen
auch die o. g. von der Zurückweisung betroffenen Waren gehören können, werden
die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Wortfolge „aqua di mare“,
die sie zwanglos als einen italienischen Ausdruck für „Meerwasser“ begreifen werden, lediglich als eine die stoffliche Beschaffenheit der Produkte beschreibende
Angabe auffassen, nicht jedoch als ein die Herkunft der betreffenden Waren aus
einem bestimmten Unternehmen kennzeichnendes Unterscheidungsmittel.
Soweit sich die Anmelderin vor der Markenstelle auf Eintragungen ihrer Meinung
nach vergleichbarer mit dem Wort „aqua“ gebildeter Marken beruft (z. B.
Nr. 302 03 663 „AQUA DI LUCIO“; Nr. 304 23 909 „Laura Biagiotti AQUA DI
ROMA“) wurde bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass Voreintragungen
identischer oder vergleichbarer Marken
in
Deutschland und/oder in Mitgliedsstaaten der EU bzw. beim HABM für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das DPMA
bzw. das Bundespatentgericht keinerlei verbindliche Bedeutung haben (vgl. BGH
GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; BPatG
GRUR 2007, 333, 335 ff.
„Papaya“; BPatG BlPMZ 2007, 236, 237 ff.
„CASHFLOW“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 59-65) „Henkel“). Abgesehen
davon sind die von der Anmelderin angeführten Marken im Hinblick auf die darin
enthaltenen abweichenden Wortbestandteile, insbesondere auch in ihrer (gesamt)begrifflichen Aussage, nicht mit der vorliegenden Markenanmeldung vergleichbar.
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb