Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 27 W (pat) 70/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 43 489 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht und die Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Widersprechende hat gegen die am 15. November 2001 veröffentlichte Eintragung der am 19. Juli 2001 angemeldeten, für „Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Uhren und Zeitmessinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Spielkarten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel; Spiele, Spielzeug, Turn-

und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“ geschützten Marke Nr. 301 43 489

Nordisc Storm

Widerspruch eingelegt aus

ihrer am 5. Mai 1993 angemeldeten und seit

20. September 1995 für „Uhren; optische Sehhilfen, nämlich Lupen, Vergrößerungsgläser, Brillen, Sonnenbrillen, Ferngläser; Dienstleistungen eines Franchise-

Gebers, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem Know-how,

Dekoration von Boutiquen, Ladengeschäften und Verkaufsflächen in Kaufhäusern,

Schulung der Betriebsangehörigen des Franchise-Nehmers“ eingetragenen Marke

Nr. 2 912 163

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Erstbeschluss vom 12. September 2003 den Widerspruch und mit Erinnerungsbeschluss vom 12. Juli 2004 die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, weil trotz zumindest

teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die jüngere Marke den Abstand zu letzterer wegen des Zusatzes

„Nordisc“ noch einhalte. Der Bestandteil „Storm“ habe in der angegriffenen Marke

weder eine selbständig kennzeichnende Stellung noch werde diese von ihm geprägt, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Marke im Sinne von „nordischer Sturm“ als Gesamtbegriff mit eigenständigem Aussagegehalt verstünden.

Da auch Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen

nicht erkennbar seien, sei der Widerspruch zurückzuweisen.

Dagegen

richtet

sich die Beschwerde der Widersprechenden

vom

17. August 2004. Sie hält eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken wegen des in beiden enthaltenen Bestandteils „Storm“ weiterhin

für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Entscheidungen des DPMA aufzuheben und die Eintragung

der angegriffene Marke DE 301 43 489 zu widerrufen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Marken aus den von der Markenstelle genannten Gründen für nicht

verwechselbar.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den

Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren

Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden

Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder

-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens

die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923

- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei der geringere Grad einer

Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen

werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma;

EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243). Der

Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die

Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die

Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern,

beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f.

[Rz. 51]

- Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155

[Rz. 59]

- Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

2. Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet des Grades der Warenähnlichkeit - die

erkennbar nur hinsichtlich der beiderseits beanspruchten Waren der Klasse 14 in

Betracht zu ziehen ist - und des Grades der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslungsgefahr

zu begründen.

a) Einander gegenüberstehende Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn die

Übereinstimmungen der Zeichen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen

Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2),

an welche sich die jeweils beanspruchten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen

richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in

der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).

Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma;

GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414

[Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch); hierbei sind

Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung

umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung

diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in

nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer

Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182,

185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba

Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma;

GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden

(vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] - SIR/Zirh). Daneben kommt eine Markenähnlichkeit

auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der

gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren

(vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE) oder prägen (vgl.

BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 - coccodrillo).

b) Vorliegend ist nur ein äußerst geringer Grad an Markenähnlichkeit gegeben, der

nach diesen Grundsätzen selbst durch einen hohen Grad an Warenähnlichkeit

oder an Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mehr ausgeglichen

werden könnte.

Trotz des übereinstimmenden Bestandteils „Storm“ können die angesprochenen

Verkehrskreise beide Marken nämlich ohne Mühe durch den im angegriffenen Zeichen vorangestellten Begriff „Nordisc“, welcher in der Widerspruchsmarke keine

Entsprechung hat, deutlich voneinander unterscheiden. Entgegen der Ansicht der

Widersprechenden werden die Verbraucher, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, diesem unterscheidenden Element in der jüngeren Marke

eine wesentliche Bedeutung beimessen, denn es hat in der jüngeren Marke keine

selbständig kennzeichnende Stellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044

[Rz. 30]

- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f.

[Rz. 18]

- Malteserkreuz); vielmehr bildet dieser Begriff mit dem nachfolgenden Markenwort

„Storm“ eine Einheit, so dass der Verkehr keinen Anlass hat, die Gesamtmarke in

verschiedene Bestandteile aufzuspalten und dem unterscheidenden Element

„Nordisc“ keine Bedeutung mehr beizulegen.

Dabei kann dahinstehen, ob zumindest wesentliche Teile der angesprochenen

Verkehrskreise den Begriff „Nordisc“, der nach Darstellung der Inhaberin der

angegriffenen Marke aus dem (Alt-)Schwedischen stammt, mit dem - tatsächlich

semantisch gleichen - englischen Begriff „nordic“ gleichsetzen und im Sinne von

„nordisch“ verstehen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, spricht nämlich

nichts dafür, dass diese Verbraucher den Begriff nur als Hinweis auf mögliche Eigenschaften der gekennzeichneten Waren auffassen werden. Ein solches Verständnis eines aufgrund der Bildung der Gesamtmarke an sich sprachlich allein

auf das nachfolgende Markenwort „Storm“ bezogenen Markenteils „Nordisc“ käme

nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich bei letzterem um einen geläufigen warenbezogenen Sachbegriff handeln würde und die Voranstellung einer solchen

warenbeschreibenden Angabe in die Produktbezeichnung auf dem einschlägigen

Warengebiet üblich wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass auf dem allein in Betracht kommenden Warengebiet der

Klasse 14 eine geografische Angabe wie „nordisch“ irgendeinen produktbeschreibenden Sinn aufweist; auch die Widersprechende hat Indizien oder gar Belege

hierfür nicht dargelegt. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch von der Widersprechenden vorgetragen worden, dass es auf diesem Warengebiet - etwa aufgrund anderer Marken - üblich wäre, diese Produkte in der Weise zu kennzeichnen, dass der Herkunftsangabe eine „nordisch“ vergleichbare Sachangabe vorangestellt wird. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung auf

Begriffsbildungen aus anderen Warengebieten, insbesondere dem Bekleidungs-

und Parfümsektor, hingewiesen hat, sind diese Produktbereiche mit dem hier in

Rede stehenden Warengebiet schon nicht vergleichbar und im Übrigen die von

der Widersprechenden genannten Beispiele, die sich auf Serienzeichen bekannter

Marken beschränken, nicht geeignet, eine Zeichengewohnheit auf dem vorliegenden Warengebiet anzudeuten oder gar nachzuweisen. Spricht aber nichts dafür,

dass dem Markenteil „Nordisc“ von maßgeblichen Teilen des Verkehrs auf dem

hier interessierenden Warengebiet eine von der Herkunftsangabe wegführende

Bedeutung beigelegt wird, ist der Annahme, die jüngere Marke werde allein von

dem Bestandteil „Storm“ geprägt, der Boden entzogen. Da auch nichts dafür

spricht, dass - etwa aufgrund der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten auf

dem einschlägigen Warengebiet (vgl. BGH a. a. O. - Malteserkreuz) - beide Wortelemente eine jeweils selbständig kennzeichnende Stellung innehätten, sondern

umgekehrt davon auszugehen ist, dass es sich - auch bei Zugrundelegung des

Begriffsinhalts von „Nordisc“ - um einen geläufigen Gesamtbegriff („nordischer

Sturm“) handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise beide Bestandteile

der angegriffenen Marke als Einheit ansehen und damit die Marken ohne Schwierigkeiten auseinander halten können.

3. Da wegen des Gesamtbegriffscharakters der angegriffenen Marke auch eine

assoziative Verwechslungsgefahr von Vornherein ausscheidet, konnte der Widerspruch keinen Erfolg haben, so dass die Markenstelle zutreffend entschieden hat

und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen

war.

B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei

zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Ju