Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 27 W (pat) 71/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 40 389.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 durch den

Vorsitzenden

Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Dr. van Raden 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 37, 38, 39, 41

und 42

angemeldete Wortmarke 306 40 389.7

infoServe

hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die aus den zwei Bestandteilen „info“ - als Abkürzung für

„Information“ - und „Serve“ - englisch für „Service, Dienst, Dienstleistung“ - ergebe

für die angesprochenen Kreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff,

nämlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, dass diese

Informationsdienstleistungen darstellten bzw. für solche geeignet oder bestimmt

seien.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen weise eine untypische Wortbildung

auf, die eine ausreichende Unterscheidungskraft begründe. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht. In dem angefochtenen Beschluss werde nicht ausreichend nach der Schutzfähigkeit für die

einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen differenziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den

Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung

der Marke steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen.

Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs

die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 1999, 1089

- YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen um Fachkreise aus der Datenverarbeitung ebenso

wie um die Allgemeinheit handelt, werden die Kennzeichnung „InfoServe“ nicht als

Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und

Dienstleistungen ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften im Zusammenhang mit Informationsdienstleistungen. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen,

denn entgegen der Ansicht der Anmelderin, die einen eindeutigen Sinngehalt der

angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die unterschiedlichen Produkte vermisst,

ist es unerheblich, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften bei

den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Bezug zur Informationsdienstleistung im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass

das angesprochene Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis in

diese Richtung versteht.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt,

wofür nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht.

Dr. Albrecht

Schwarz

Dr. van Raden

Ju