Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.09.2007 – 32 W (pat) 102/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 102/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 44 301

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. August 2005 sind wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 303 44 301

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 11 412 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 hat die Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts zunächst den Widerspruch aus der Marke

395 11 412 zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie mit Beschluss vom

30. August 2005 die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Marke 395 11 412 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist

daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42

Rn. 36 bis 40). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl.

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Dr. Kober-Dehm

Hu