Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.09.2007 – 27 W (pat) 107/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 306 31 473.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke 306 31 473.8
G r ü n d e
I .
WideECDIS
soll eingetragen werden für „elektronische Schifffahrtsgeräte und deren Teile, insbesondere für die Navigation- und Kollisionsüberwachung, einschließlich Monitore
zur Darstellung von elektronischen Seekarten und Informationen.“
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle und es sich zudem um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die aus den zwei Bestandteilen „Wide“ - englisch für „weit reichend, breit, groß, weit, umfangreich“ -
und „ECDIS“ - die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Abkürzung für
„Electronic Chart and Information System“ - zusammengesetzte Bezeichnung „WideECDIS“ ergebe für die angesprochenen Verkehrskreise einen ohne weiteres
verständlichen Sachbegriff, nämlich in Bezug auf die beanspruchten Waren, dass
diese eine elektronische Seekarte mit breitem Betrachtungswinkel enthalten bzw.
für eine solche geeignet oder bestimmt seien.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen weise eine begriffliche Unklarheit
auf, die eine ausreichende Unterscheidungskraft begründe. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den
Inhalt der Akten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden u. a.
Belege zum Gebrauch des Wortes „wide“ im Zusammenhang mit Breit-Bildschirmen erörtert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung
der Marke steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen
Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um
Fachkreise aus der Schifffahrt sowie um interessierte Laien handelt, werden die
Kennzeichnung nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser
Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf
deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit Kartendarstellung auf einem
Bildwiedergabegerät (Bildschirm, Display) im Breitformat. Entgegen der Ansicht
der Anmelderin, die einen eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung
vermisst, ist dabei unerheblich, durch welche Maßnahmen bei den beanspruchten
Produkten diese Eigenschaften im Einzelnen erreicht werden. Es reicht, dass das
angesprochene Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt,
wofür - entsprechend der Auffassung der Markenstelle - nach Ansicht des Senats
allerdings einiges spricht.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Ju