Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 26 W (pat) 121/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 37 590.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der
Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die Dienstleistungen
Vorbereitung und Durchführung von Reisen jeder Art, Konzipierung,
Inszenierung und Vermarktung zielgruppenorientierter
Event-Reisen, zum Beispiel Kampagnen-Reisen, Image-Reisen,
Sponsoring-Reisen
ist die Wortmarke 303 37 590.6
Markenreise
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Eintragung des angemeldeten Begriffs stünden die
Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Er werde in
Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen nur dahingehend verstanden, dass
Reisen angeboten würden, welche vom Ziel und Inhalt her von sehr hoher, gleichbleibender Qualität seien und den Standard einer Marke erfüllten. Die angemeldeten Dienstleistungen dienten der Vorbereitung und Durchführung von Qualitätsreisen. Der Umstand, dass der angemeldete Begriff sich lexikalisch nicht nachweisen lasse und daher eine Wortneuschöpfung darstelle, begründe nicht dessen
Schutzfähigkeit, da die aus deutschen Grundwörtern gebildete Bezeichnung in
ihrer Bedeutung für jedermann verständlich sei. Ein Freihaltungsinteresse sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher anzunehmen, unabhängig davon, ob eine
konkrete Verwendung nachgewiesen werden könne. Zudem fehle die Unterscheidungskraft, da die fachbegriffliche Bedeutung i. S. v. „Reisen mit Qualitätsniveau“
im Vordergrund stehe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beschränkt wie
folgt:
Konzipierung, Inszenierung und Vermarktung zielgruppenorientierter Event-Reisen, zum Beispiel Kampagnen-Reisen, Image-
Reisen, Sponsoring-Reisen.
Sie bezieht sich zum einen auf ihre Ausführungen vor der Markenstelle, wonach
aufgrund der Bedeutungsvielfalt völlig unklar bleibe, was der Verkehr unter dem
Begriff „Markenreise“ verstehe. Insbesondere sei das Wort „Marken“ mehrdeutig.
Es werde immer in Kombination mit Substantiven verwendet, die eine Person oder
Ware bezeichneten. Insgesamt könne dem Begriff jedenfalls keine unmittelbar
beschreibende Bedeutung beigemessen werden, weshalb er unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. In seiner Entscheidung „BerlinCard“
(GRUR 2005, 417 ff.) habe der BGH festgestellt, dass ein enger beschreibender
Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sein
müsse. Da vorliegend bei den angemeldeten Reisedienstleistungen ausweislich
der vorgelegten Unterlagen fremde Marken protegiert würden, liege kein enger
Sachbezug vor. Außerdem sei bei der Schutzfähigkeitsprüfung ein großzügiger
Maßstab zugrunde zu legen.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren und
Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Merkmale der Waren und
Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
verwendet werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Dabei
genügt es nicht, dass für eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte
sprachliche Neuschöpfung für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird; ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung insgesamt bejaht werden. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination
von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
beschreibt, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche
Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art, kann nämlich nur zu einer - schutzunfähigen - Marke
führen, die wiederum ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im
Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden können (vgl. EuGH a. a. O. - BIOMILD).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze weist das angemeldete Zeichen „Markenreise“ die Eignung auf, sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Sie besteht aus zwei allgemeinen, den inländischen
Abnehmern dieser Dienstleistungen äußerst geläufigen Begriffen, die eindeutig
Bestandteile der Alltagssprache sind. Insbesondere stellt sich die Bezeichnung
„Marke“ keineswegs als mehrdeutig dar, sondern vielmehr als Bezeichnung eines
Kennzeichnungsmittels für Waren und Dienstleistungen, das im allgemeinen Verkehrsverständnis als häufig verwendeter Qualitätshinweis gilt. In Verbindung mit
dem weiteren glatt beschreibenden Bestandteil „Reise“ vermittelt die angemeldete
Marke den angesprochenen Verkehrskreisen den ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalt, dass die angebotenen Dienstleistungen Reisen zum
Gegenstand haben und einen gleichbleibenden Qualitätsstandard im Sinn einer
Marke erfüllen. Die angemeldete Marke reiht sich damit nahtlos in weitere, allgemein geläufige Wortzusammensetzungen wie „Markenartikel“, „Markenprodukt“,
„Markenbewußtsein“ etc. ein und ist deshalb für die Mitbewerber, denen die Verwendung eines derart beschreibenden Begriffs unbenommen bleiben muss, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Soweit die Anmelderin unter Vorlage
ihrer „Portfolio-Präsentation“ darauf hinweist, dass bei den beanspruchten „zielgruppenspezifischen“ Event-, Image-, Kampagnen und Sponsoring-Reisen fremde
Marken protegiert werden, wird damit nur eine weitere mögliche Deutung des
Begriffs „Markenreise“ dahingehend vermittelt, dass die angebotenen Reisen eine
bestimmte Marke in den Mittelpunkt stellen, um diese zu vermarkten; dieser
Begriffsgehalt ist daher ebenso beschreibender Natur. Eine sich insoweit ergebende Mehrdeutigkeit des Begriffs „Markenreise“ vermag eine Schutzfähigkeit jedenfalls nicht zu begründen, da es sich bei beiden möglichen Bedeutungsgehalten
letztlich jeweils um eindeutig beschreibende Inhalte der beanspruchten Dienstleistungen handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint).
Auch der Umstand, dass die Anmelderin selbst den Begriff „Markenreise“ erstmalig verwendet hat, führt nicht zu einer Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Denn für die markenrechtliche Beurteilung, ob ein Ausdruck beschreibenden
Charakter hat oder zum Gattungsbegriff geworden ist, kann nur die Verkehrsauffassung und nicht die Ursache der Entstehung maßgebend sein. Auch das Bestehen etwaiger Monopolrechte (z. B. Urheberrechte) an einer Bezeichnung ist für die
Frage der Registrierung oder Löschung von Marken nicht relevant, weil das Markenrecht kein Vorbenutzungsrecht kennt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8
Rdnr. 262; BGH GRUR 2005, 578 - LOKMAUS).
Angesichts ihres ohne weiteren verständlichen, rein beschreibenden Charakters
fehlt der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auch die Eignung, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft
nach zu kennzeichnen, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb