Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.09.2007 – 26 W (pat) 165/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 165/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 23 414.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter

s

D

r. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Prietzel-Funk

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

A

nmeldung der für die Dienstleistungen

"Durchführung von Seminaren, Beratungen und Ausbildung sowie

alle Formen von Publikationen (auch im Internet) auf den Gebieten

Astrologie, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Unterhaltung und Gesundheitswesen; Planung und Durchführung von Urlaubsreisen"

bestimmten Wortmarke

Reise zum Lebensziel

zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Wortmarke

komme in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zu. Die angemeldete Wortmarke

bestehe aus einem Werbeslogan, der die angesprochenen Verkehrskreise sofort

erkennen lasse, dass es sich bei den Dienstleistu

ngen der Anmeldung um Semin

are, Workshops und Reisen sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen aus den Bereich

en "Selbstfindung", "Coaching" und "Astrologie" hand

ele. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich inhaltlich thematisch damit

befasse

n, eine Reise zum Lebensziel anzutreten, bzw. über solche

Wege zu informieren, sei es, dass es sich hierbei um ein Ziel im physisch-gegenständlichen

Sinne, oder sei es, dass es sich um ein Ziel in einem abstrakt-geistigen Sinne

handele. Die angemeldete Marke besitze damit in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen einen ohne weiteres verständlichen Begriffsgehalt und

sei geeignet, diese zu beschreiben. Die von den fraglichen Dienstleistungen anges prochenen Verkehrskreise würden den beschreibenden Gehalt der angemeldeten Marke auch ohne besondere Überlegungen und ohne gedankliche Zwischenschritte erfassen. Eine über den beschreibenden Begriffsgehalt hinausgehende

sprachliche Originalität weise sie nicht auf.

H

iergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat mit der Beschwerdebegründung ein neues eingeschränktes Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das die ursprünglich beanspruchte Dienstleistung „Planung und Durchführung von Urlaubsreisen“ nicht mehr enthält. Unter Bezugnahme auf diese Einschränkung vertritt sie die Ansicht, die angemeldete Marke sei für die verbliebenen

Dienstleistungen nicht beschreibend, weil es sich bei diesen Dienstleistungen

nicht um solche handele, die eine körperliche Fortbewegung, also eine Reise, zum

Gegenstand hätten. Deshalb bestehe an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis. Die angemeldete Marke stelle vielmehr eine mehrdeutige und fantasievolle Wortneuschöpfung dar, die auch eine ausreichende Unterscheidungskraft

aufweise. Sie habe sich auch infolge ihrer Benutzung für die betreffenden Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, weil die Anmelderin

auf die Marke in den von ihr durchgeführten Seminaren und Beratungen, in von ihr

erstellten Publikationen sowie auf ihrer Homepage im Internet hingewiesen habe.

Auf Internetseiten sei auch eine als Marke gekennzeichnete Bezeichnung „Ein

Kurs in Wundern“ zu finden, die der angemeldeten Marke thematisch ähnlich und

vom Patentamt offenba

r eingetragen worden sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke

fehlt auch für die nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch

beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine

Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005,

22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und

Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und

809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit

diese geeignet sind, dem Verbraucher die (betriebliche) Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

H

erkunftsfunktion der Marke

zu erfüllen

(EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke z. B. ein im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

a. a. O. - Cityservice).

Der angemeldeten Marke kann auch und gerade für die die im Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „Reise“ weist

entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht nur die Bedeutung einer körperlichen

Fahrt zu einem entfernteren Ort auf, sondern es wird in einer Vielzahl umgangssprachlicher Redewendungen auch zur Bezeichnung einer geistigen und seelischen Fortbewegung und Entwicklung verwendet. So gehören beispielsweise Redewendungen wie „eine Reise in die Vergangenheit unternehmen“ oder „nicht wissen, wohin die Reise geht“ seit langem zur Umgangssprache (vgl. z. B. Duden,

Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage 1989, S. 1237). Angesichts dieser

Sprachgewohnheiten wird der normal informierte und angemessen aufmerksame

und verständige Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten

Dienstleistungen, auf den auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer

Marke abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2), in der

angemeldeten Marke nur einen Hinweis auf das Thema und den Inhalt der von der

Anmelderin angebotenen Seminare, Beratungen und Ausbildungen und der von

ihr herausgegebenen Publikationen sehen, nicht jedoch - was die für die Überwindung des in § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG normierten Schutzhindernisses erforderlich

w

äre - einen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Dienstleistungen von

einem bestimmten Anbieter. Für die beanspruchten Dienstleistungen sind die

maßgeblichen Verkehrskreise das an Fragen der Lebensplanung und der Esoterik

interessierte Publikum, wie sich auch der auf der Homepage der Anmelderin benannten Zielgruppe der an "Selbsterkenntnis und Lebenssinn" Interessierten entnehmen lässt. Diesem Verkehrskreis ist die Wortfolge "Reise zum Lebensziel" als

thematischer Sachhinweis ohne weiteres verständlich.

W

eder im Sachvortrag der Anmelderin nachvollziehbar begründet noch sonst für

den Senat erkennbar ist, inwieweit die angemeldete Marke in ihrer inhaltlichen

Aussage mehrdeutig sein könnte. Ob eine im Einzelfall ggf. schutzbegründende

Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils konkret beanspruchten Waren und

Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine

bessere Welt). Bei dieser Sichtweise kann sich der Kreis lexikalisch möglicher

Begriffsgehalte au

f einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren. Aber

a

uch in Bezug auf die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB

DIREKT; EuG GRUR Int. 2006, 44, 46, Nr. 84 - LIVE RICHLY). Wird der Durchschnittsverbraucher der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit den von der

Anmelderin noch beanspruchten Dienstleistungen konfrontiert, ist für ihn sofort

u

nd ohne gedankliche Analyse der Marke sofort erkennbar, dass es sich bei der

Bezeichnung „Reise zum Lebensziel“ um ein Angebot handelt, bei dem nicht eine

körperliche, sondern eine geistige Reise zum Lebensziel des Abnehmers der

Dienstleistung Gegenstand und Thema des Seminars, der Beratung und Ausbildung bzw. der Publikation ist. Aber auch dann, wenn der Verkehr die angemeldete

Marke als körperliche Fortbewegung verstehen sollte, änderte dies nichts an dem

Verständnis als beschreibende Sachangabe und könnte die Unterscheidungskraft

der angemeldeten Marke folg

lich nicht begründen.

Auch dass es sich bei der angemeldeten Marke, wie die Anmelderin behauptet,

um eine von ihr entwickelte neue Bezeichnung handelt, ist für sich gesehen nicht

geeignet, die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu begründen. Insoweit ist für die Annahme dieses Schutzhindernisses auc

h kein lexikalis cher oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr

geläufig ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 37 ff. - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Auch die Eintragung einer identischen oder vergleichbaren Marke vermag allenfalls als - allerdings widerlegbares - Indiz zu wirken, jedoch weder für sich noch in

Verbindung mit dem Gleichheitssatz einen Anspruch auf Eintragung der Marke zu

begründen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; EuGH GRUR 2006, 229, 231, Nr. 46 - 49 - BioID; BPatG GRUR 2007,

333 ff. - Papaya).

Letztlich kann die rechtliche Bedeutung von Voreintragungen vorliegend aber dahingestellt bleiben, weil aus dem Sachvortrag der Anmelderin nicht erkennbar ist,

dass und in welcher konkreten Form die von ihr im Internet festgestellte, mit der

angemeldeten Marke ihrer Auffassung nach vergleichbare Bezeichnung als Marke

eingetragen ist und für welche Waren und/oder Dienstleistungen eine solche Eintr

agung ggf. erfolgt ist.

Da die angemeldete Wo

rtfo

lge die Aufgabe, die so bez

eichneten Dienstleis

tungen

als solche eines einzelnen

Unternehmens zu kennzeic

hnen und von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen kann, ist ihr die

Eintragung gemäß § 8 Abs

. 2 Nr. 1 Ma

rkenG zu versagen. Bei dieser Sach- und

Rechtslage kann dahingest

ellt bleiben, ob die ang

emeldete Marke auch als freih

altungsbedürftige Sachangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen wäre.

Auch die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung geltend gemachte

Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke rechtfertigt nicht die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt zur Prüfung dieser Rechtsfrage.

Der Vortrag einer gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kraft Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich möglichen Überwindung der in § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG bestimmten Schutzhindernisse stellt eine Rechtsfolgenbehauptung dar, die vom Anmelder auf entsprechend vorgetragenes und belegtes Tatsachenmaterial gestützt

werden muss (BPatG GRUR 2003, 521, 528 - Farbige Arzneimittelkapsel). Die

zunächst erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung verlangt Angaben, aus

denen sich ergibt, für welche Waren und/oder Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Marke im Verkehr

nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (BPatG a. a. O. - Farbige Arzneimittelkapsel). Die insoweit erforderlichen Tatsachen hat die Anmelderin weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, das

Amt im Wege der Zurückverweisung der Sache zu veranlassen, den aufwendigen

und mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen Weg amtlicher Ermittlungen zur

Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke in die Wege zu leiten (BPatG

GRUR 2000, 428, 431 - Farbmarke gelb/schwarz). Der Beschwerde musste daher

der Erfolg versagt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Prietzel-Funk ist

Reker

wegen Abordnung an den

BGH an der Unterschrift

gehindert.

Dr. Fuchs-Wissemann

Bb