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BPatG Beschluss vom 04.10.2007 – 21 W (pat) 16/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 44 46 113

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Häußler

als

Vorsitzenden

sowie

der

Richter

Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Richter am Oberlandesgericht

Karcher

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 23 vom 22. Dezember 2004

wird aufgehoben.

2. Das Patent DE 44 46 113 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

a) Patentansprüche 1-8 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2007

b) im Übrigen wie Patentschrift.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 22. Dezember 1994 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das nachgesuchte Patent 44 46 113 mit der Bezeichnung "Zündvorrichtung für

Heizgeräte" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 15. März 2001

erfolgt.

Die Patentabteilung 23 hat das Streitpatent nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 widerrufen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift

E1: US 4 669 430

die erforderliche erfinderische Tätigkeit fehle.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ist seitens der Einsprechenden zum Stand der Technik noch auf die Druckschriften

E2: US 5 158 050 A

E3: DE 43 13 188 A1

E4: Hütte: "Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften",

29. Auflage, Springer Verlag Berlin, 1989, G84 bis G87

E5: JP 04-252873 A

E6: US 4 606 306

E7: US 4 658 772

E8: EP 0 315 934 A1

verwiesen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das angegriffene Patent gemäß Hauptantrag auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche 1 bis 11, hilfsweise auf der Grundlage neuer Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 und neuer Patentansprüche 1 bis 8

gemäß Hilfsantrag 2. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe. Dies gelte insbesondere auch für

den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

erteilten Patentansprüchen 1 bis 11, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 und hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift E1 ergebe. Den Gegenständen der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 stünden die Druckschriften E1 und E8 patenthindernd entgegen. Im Übrigen weist sie

noch auf den Stand der Technik nach den Druckschriften E2, E6 und E7 hin.

Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Zündvorrichtung

M2

für das Zünden von Brennstoff in Heizgeräten, insbesondere

Fahrzeugzusatzheizgeräten,

M3 mit einem Glühstift (G) ohne Regelwendel,

M4 mit einer die Heizenergie liefernden Gleichspannungsquelle (V+, GND) mit einem hochpotentialseitigen Versorgungsspannungsanschluss (V+) und einem niederpotentialseitigen

Masseanschluss (GND)

M5 und mit einer Schalteinrichtung (S; T; P), die in Reihenschaltung mit dem Glühstift (G) zwischen den hochpotentialseitigen Versorgungsspannungsanschluss (V+) und den niederpotentialseitigen Masseanschluss (GND) geschaltet ist

M6 und die dem Glühstift (G) zugeführte Versorgungsspannung

moduliert-getaktet abwechselnd ein- und ausschaltet,

M7 bei welcher die Schalteinrichtung (S; T; P) mit einem Leistungshalbleiterschalter (T) aufgebaut ist, der zwischen den

hochpotentialseitigen Versorgungsspannungsanschluss (V+)

und den Glühstift (G) geschaltet ist,

M8 und eine Pulsmodulationsschaltung (M) vorgesehen ist, die

einem Steueranschluss des Leistungshalbleiterschalters (T)

Schaltsteuerimpulse zuführt,

M9 die eine derart hohe Pulsfrequenz aufweisen und in Abhängigkeit von dem aktuellen Spannungswert der Gleichspannungsquelle derart moduliert sind, dass die Glühtemperatur

des Glühstiftes (G) unabhängig von Schwankungen des aktuellen Spannungswertes (Uakt) der Gleichspannungsquelle

und trotz der Ausschaltperioden des getakteten Betriebs im

wesentlichen konstant bleibt.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

umfasst die Merkmale M1 bis M7 und M9 des erteilten Patentanspruchs 1 sowie

das gegenüber M8 redaktionell geänderte Merkmal M8’ und das weitere Merkmal M10, welche lauten:

M8’ und bei welcher eine Pulsmodulationsschaltung (M) vorgesehen ist, die einem Steueranschluss des Leistungshalbleiterschalters (T) Schaltsteuerimpulse zuführt,

M10 wobei die Pulsmodulationsschaltung einen Mikrocontroller (M) aufweist, in dem mittels eines in dem Mikrocontroller (M) abgelegten Algorithmus oder einer in dem Mikrocontroller (M) abgelegten Tabelle jedem aktuellen Spannungswert (Uakt) der Gleichspannungsquelle in einem Bereich zwischen einem Maximalwert (Umax) und einem Minimalwert (Umin) ein zu der konstanten Heizenergie führender

Modulationsgrad der Schaltsteuerimpulse zugeordnet wird.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

weist darüber hinaus noch das Merkmal M11 auf, welches lautet:

M11 wobei dem Leistungshalbleiterschalter (T) eine Überlastungsschutzschaltung zugeordnet ist, und wobei die Überlastungsschutzschaltung einen Fehlermeldungsausgangsanschluss (FA) aufweist, der mit der Pulsmodulationsschaltung

verbunden ist und beim Auftreten einer Überlastung des

Leistungshalbleiterschalters, insbesondere in Form von zu

hoher Verlustleistung, an die Pulsmodulationsschaltung ein

Fehlersignal liefert, das zu einer Änderung des Pulsmodulationsgrades in Richtung zu einer Verringerung der Belastung

des Leistungshalbleiterschalters führt, ohne diesen abzuschalten.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik zwar dem Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1, nicht jedoch dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 patenthindernd entgegen.

1) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von

der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

2) Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, 1 bis 10 gemäß

Hilfsantrag 1 und 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 finden eine ausreichende Stütze in

der ursprünglichen Offenbarung. Die hilfsweise verteidigten Patentansprüche erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 (Merkmale M1 bis M9) und den erteilten Patentanspruch 6 (Merkmal M10) zurück. Die Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 gehen auf

die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 zurück.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 (Merkmale M1 bis M9), den erteilten Patentanspruch 6 (Merkmal M10)

und die erteilten Patentansprüche 8 und 9 (Merkmal M11) zurück.

Die Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis 5, 7, 10 und 11 zurück.

3) Gemäß Spalte 1, Zeilen 56 bis 61 der Patentschrift, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Zündvorrichtung verfügbar zu machen, die sich besser für integrierte Steuergeräte eignet und zu einer möglichst konstanten Glühtemperatur

des Glühstiftes und zu möglichst hoher Sicherheit des Glühstiftbetriebes führt.

Als Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Zündvorrichtungen bei Heizgeräten tätiger berufserfahrener Diplom - Physiker oder Diplom - Ingenieur anzusehen.

4) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Aus der Druckschrift E1 (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 55 und die einzige Figur), ist

eine Zündvorrichtung für das Zünden von Brennstoff z. B. in Dieselmotoren bekannt (Merkmale M1 und M2).

Weiterhin ist zur Erwärmung ein Glühstift (heater 11) vorgesehen, der keine Regelwendel aufweist (Merkmal M3), da es sich nur um einen elektrischen Widerstand handelt, vgl. Spalte 2, Zeilen 46 bis 51.

Die Zündvorrichtung besitzt eine die Heizenergie liefernde Gleichspannungsquelle (UBatt) mit

einem

hochpotentialseitigen

Versorgungsspannungsanschluss (UBatt) und einem niederpotentialseitigen Masseanschluss und eine

Schalteinrichtung (switch 10), die in Reihenschaltung mit dem Glühstift (11) zwischen den hochpotentialseitigen Versorgungsspannungsanschluss (UBatt) und

den niederspannungsseitigen Masseanschluss geschaltet ist und die die dem

Glühstift (11) zugeführte Versorgungsspannung moduliert-getaktet abwechselnd

ein- und ausschaltet (Merkmale M4 bis M6), vgl. den Anspruch 1.

Die Schalteinrichtung ist mit einem Leistungshalbleiterschalter aufgebaut (vgl.

Spalte 2, Zeilen 46 bis 54), der zwischen den hochpotentialseitigen Versorgungsspannungsanschluss (UBatt) und den Glühstift (11) geschaltet ist (Merkmal M7).

Weiterhin ist eine Pulsmodulationsschaltung (pulse generator 30) vorgesehen, die

einem Steueranschluss (terminal 37) des Leistungshalbleiterschalters (10, operational amplifier 15) Schaltsteuerimpulse zuführt (Merkmal M8), die eine derart hohe Pulsfrequenz aufweisen und in Abhängigkeit von dem aktuellen Spannungswert der Gleichspannungsquelle derart moduliert sind, dass die Glühtemperatur

des Glühstiftes (11) unabhängig von Schwankungen des aktuellen Spannungswertes (UBatt) der Gleichspannungsquelle und trotz der Ausschaltperioden des

getakteten Betriebs im Wesentlichen konstant bleibt (Merkmal M9), vgl. Spalte 1,

Zeilen 31 bis 37, Spalte 2, Zeilen 13 bis 19, Spalte 4, Zeilen 14 bis 23 und Zeilen 57 bis 64.

Dass die Glühtemperatur des Glühstiftes auch trotz der Ausschaltperioden des getakteten Betriebs im Wesentlichen konstant bleibt, ergibt sich dabei aus der Masseträgheit des Glühstiftes (11) und dadurch, dass beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine konkreten Angaben über die noch verbleibenden Schwankungen

der "im Wesentlichen konstanten" Glühtemperatur und die Höhe der Pulsfrequenz

vorliegen, die einen Unterschied zum Stand der Technik erkennen lassen.

Da es sich bei Regeleinrichtungen für die Versorgungsspannung und die Temperatur von Glühstiften in Heizgeräten und Regeleinrichtungen für die Versorgungsspannung und die Temperatur von Glühkerzen in Dieselmotoren um jeweils nahe

liegende Fachgebiete handelt, war es für den Fachmann naheliegend, die aus

Druckschrift E1 bekannte Regelung der Spannungsversorgung für einen elektrischen Heizer oder für eine Glühkerze bei einem Dieselmotor zur Gewährleistung

einer möglichst konstanten Glühtemperatur auf die Regelung der Spannungsversorgung eines Glühstiftes in einem Heizgerät ebenfalls zur Gewährleistung einer

möglichst konstanten Glühtemperatur zu übertragen, so dass er damit ohne erfinderisch tätig zu werden vom Gegenstand der Druckschrift E1 zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen konnte.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E1.

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11.

5) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich materiell, wie eingangs dargelegt, vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag lediglich durch das Merkmal M10.

Aus der Druckschrift E8 (vgl. die Figuren 2 und 3 mit jeweils zugehöriger Beschreibung sowie Seite 4, Zeilen 36 bis 53), ist jedoch auch bereits eine Vorrichtung zur

Spannungs- und Temperaturregelung von Glühkerzen bekannt, mit einer Pulsmodulationsschaltung, die einen Mikrocontroller (Mikroprozessor 20) aufweist. Der

Mikrocontroller (20) weist dabei wie üblich einen Algorithmus oder eine Tabelle

auf, mit dem/der jedem aktuellen Spannungswert der Gleichspannungsquelle in einem Bereich, der zwangsläufig zwischen einem Maximalwert und einem Minimalwert liegt, ein zu der konstanten Heizenergie führender Modulationsgrad der

Schaltsteuerimpulse zugeordnet wird.

Für den Fachmann liegt es nun nahe, bei der aus der Druckschrift E1 bekannten

Pulsmodulationsschaltung zur Verringerung des elektronischen Aufwands und zur

Vereinfachung der Schaltung den sich besser für integrierte Steuergeräte eignenden aus Druckschrift E8 bekannten Mikrocontroller zur Spannungs- und Temperaturregelung von Glühkerzen einzusetzen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich somit für

den Fachmann in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu

müssen aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften E1 und E8.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 fallen aufgrund der Antragsbindung

auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.

6) Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 stehen nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung Schutzhindernisse nicht entgegen. Denn

dieser zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand wird, wie der Senat im

Einzelnen überprüft hat, durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik

nicht neuheitsschädlich vorweggenommen und dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal M11.

Keine der angezogenen Druckschriften offenbart jedoch eine Überlastungsschutzschaltung, die das Merkmal M11 aufweist oder dieses nahelegt. So wird bei der

aus Druckschrift E2 bekannten Überlastungsschutzschaltung die Spannungsversorgung im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 abgeschaltet (vgl. in E2 die Spalte 5, Zeilen 1 bis 12). Bei der aus Druckschrift E6 (vgl. die Spalte 10, Zeilen 22 bis 36) bekannten Überlastungsschutzschaltung wird keine Änderung des Pulsmodulationsgrades zwecks Verringerung

der Belastung des Leistungshalbleiterschalters, sondern eine Strombegrenzung

vorgenommen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit patentfähig.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen

vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der beanspruchten Zündvorrichtung. Sie werden daher von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.

Dr. Häußler

Richter Karcher ist krankheitsbedingt verhindert, den Beschluss zu unterschreiben.

i.V. Dr. Häußler

Dr. Morawek

Dr. Müller