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BPatG Beschluss vom 08.10.2007 – 9 W (pat) 101/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 101/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 42 986.7-16

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold,

des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird

das Patent mit folgenden Unterlagen (mit Änderungen

vom 5. Oktober 2007 gemäß Blatt 47, 48 der Akte) erteilt:

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Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Seiten 2 und 2a,

jeweils eingereicht am 6. September 2007,

Beschreibung Seiten 3 und 8, eingereicht am

6. August 2007,

Beschreibung Seiten 1, 4 bis 7 und 9,

Zeichnungen Figuren 1 bis 3,

jeweils eingereicht am 17. September 2003 (Anmeldetag).

2. Die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet.

Die Bezeichnung lautet:

" V e r f a h r e n z u r S t e u e r u n g e i n e r a u t o m a t i s c h e n

H e i z - K l i m a a n l a g e e i n e s F a h r z e u g s " .

Anmeldetag ist der 17. September 2003.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

17. September 2003 mit der Bezeichnung

" V e r f a h r e n z u r S t e u e r u n g e i n e r a u t o m a t i s c h e n

H e i z - K l i m a a n l a g e e i n e s F a h r z e u g s "

eingegangen. Mit Beschluss vom 26. August 2004 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 60 H des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, die Verfahren nach dem seinerzeit geltenden

Haupt- und Hilfsantrag seien im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stand der

Technik nicht patentfähig.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht neue Patentansprüche 1 bis 6 mit angepasster Beschreibung ein

und ist der Auffassung, das nunmehr geltende Patentbegehren sei zulässig und

gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Seiten 2 und 2a,

jeweils eingereicht am 06. September 2007,

-

Beschreibung

Seiten 3

und 8,

eingereicht

am

6. August 2007,

-

Beschreibung Seiten 1, 4 bis 7 und 9,

-

Zeichnungen Figuren 1 bis 3,

jeweils eingereicht am 17. September 2003 (Anmeldetag).

Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Steuerung einer automatischen Heiz-Klimaanlage

eines Fahrzeugs, vorzugsweise eines Cabrios, wobei ein geöffneter oder geschlossener Zustand des Verdecks erfasst wird und

die Heiz-Klimaanlage abhängig vom Zustand des Verdecks gesteuert wird, wobei die Heiz-Klimaanlage zumindest einen Solarsensor umfasst, der unabhängig vom Zustand des Verdecks einen

leuchtstärkespezifischen Messwert liefert, dadurch gekennzeichnet, dass bei gleichen Messwerten des Solarsensors der Messwert abhängig vom Zustand des Verdecks derart einen unterschiedlichen Einfluss auf die Steuerung der Heiz-Klimaanlage

nimmt, dass bei geöffnetem Zustand des Verdecks und bei Messwerten des Solarsensors, die einen ersten Grenzwert unterschreiten, abhängig von einer Stellgröße (Y) eine stärkere Anhebung (NC) einer tatsächlich eingegebenen Solltemperatur durch

die Heiz-Klimaanlage gegenüber der Anhebung (NL) bei geschlossenem Zustand des Verdecks vorgenommen wird."

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 stimmt in seinem Oberbegriff mit dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 überein. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 3 lautet wie folgt:

"dadurch gekennzeichnet, dass bei gleichen Messwerten des Solarsensors der Messwert abhängig vom Zustand des Verdecks

derart einen unterschiedlichen Einfluss auf die Steuerung der

Heiz-Klimaanlage nimmt, dass bei geöffnetem Zustand des Verdecks und bei Messwerten des Solarsensors, die einen zweiten

Grenzwert überschreiten, abhängig von einer Stellgröße (Y) eine

stärkere Absenkung (TC) einer tatsächlich eingegebenen Solltemperatur durch die Heiz-Klimaanlage gegenüber der Absenkung (TL) bei geschlossenem Zustand des Verdecks vorgenommen wird."

An die Patentansprüche 1 und 3 schließen sich die jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 6 an.

Zur Beurteilung der Patentfähigkeit wird folgender Stand der Technik in Betracht

gezogen:

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US 2001/0 045 278 A1

US 5 944 256 A

DE 101 32 891 A1

JP 08-310 220 A (Prioritätsdokument zu US 5 944 256 A)

DE 38 43 898 C2

DE 197 47 326 A1.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat Erfolg durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des Patents mit den nunmehr

geltenden Unterlagen.

2.

Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung einer automatischen Heiz-Klimaanlage eines Fahrzeugs.

In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei automatisch

gesteuerten

Heiz-Klimaanlagen

für

Fahrzeuge

alle

Steuer-/Regel-Vorgänge abhängig von den Einstellungen der Fahrzeuginsassen automatisch vorgenommen würden. Bei einem geöffneten Fahrzeug, z. B. einem Cabrio, empfänden die Fahrzeuginsassen dasselbe Innenraum-Klima allerdings anders als bei einem geschlossenen Fahrzeug.

U. a. ist die US 2001/0 045 278 A1 genannt, aus der es bekannt sei, den

Zustand des Verdecks zu erfassen und in die automatische Steuerung mit

einzubeziehen.

Ausgehend von bekannten Verfahren zur automatischen Anpassung der

Steuerung der Heiz-Klimaanlage an den Öffnungszustand eines Fahrzeugs

sieht die Anmelderin das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem darin,

die Steuerung einer automatischen Heiz-Klimaanlage für Fahrzeuge mit einem zu öffnenden und schließenden Verdeck weiter

zu verbessern.

Dieses Problem wird durch die in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 angegebenen Verfahren gelöst.

3.

Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als

Durchschnittsfachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer

mit der Auslegung von Regelungen für Klimatisierungseinrichtungen befasst

ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

4.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer

Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 mit Angaben aus der Beschreibung (Seite 3, Zeilen 7-10).

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 3 ergibt sich unter fachmännischer Würdigung der in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 beschriebenen Sachverhalte und Berücksichtigung von Angaben aus der Beschreibung (Seite 3, Zeilen 7-10; Seite 4, Zeilen 26-31).

Die Maßnahmen nach den Patentansprüchen 2 und 4 sind aus der

ursprünglichen Beschreibung entnehmbar (Seite 4, Zeilen 1, 2; Seite 5,

Zeilen 7, 8).

Patentanspruch 5 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 4

unter Einbeziehung von Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung

(Seite 3, Zeilen 7-10).

Patentanspruch 6 stimmt mit dem ursprünglichen Patentanspruch 5 überein.

5.

Die ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und 3 sind patentfähig.

5.1 Patentanspruch 1

5.1.1 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in

Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1. Verfahren

zur

Steuerung

einer

automatischen

Heiz-Klimaanlage eines Fahrzeugs, vorzugsweise eines

Cabrios, wobei die Heiz-Klimaanlage zumindest einen

Solarsensor umfasst,

2.

es wird ein geöffneter oder geschlossener Zustand des

Verdecks erfasst,

3.

die Heiz-Klimaanlage wird abhängig vom Zustand des

Verdecks gesteuert,

4.

der Solar-Sensor liefert unabhängig vom Zustand des Verdecks einen leuchtstärkespezifischen Messwert,

- Oberbegriff -

5.

bei gleichen Messwerten des Solarsensors nimmt der

Messwert abhängig vom Zustand des Verdecks einen

unterschiedlichen Einfluss auf die Steuerung der

Heiz-Klimaanlage,

6/1. es wird bei geöffnetem Zustand des Verdecks abhängig

von einer Stellgröße eine stärkere Anhebung einer tatsächlich

eingegebenen Solltemperatur

durch

die

Heiz-Klimaanlage gegenüber der Anhebung bei geschlossenem Zustand des Verdecks vorgenommen,

7/1. wenn die Messwerte des Solarsensors einen ersten

Grenzwert unterschreiten.

- Kennzeichen -

Aus der US 2001/0 045 278 A1 ist ein Verfahren zur Steuerung einer

automatischen Heiz-Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem öffenbaren

Verdeck entnehmbar (Absatz 0002). Die Heiz-Klimaanlage weist einen Solarsensor 29

auf

(Absatz 0029;

Figur 1, Pos. 29; Merkmal 1). Bei

diesem

Verfahren

wird

ein

geöffneter

oder

geschlossener

Zustand des Verdecks erfasst und

die Klimaanlage abhängig vom

Zustand des Verdecks gesteuert

(Anspruch 1; hier wiedergegebene

Figur 4, Schritt S52; Merkmale 2, 3).

Der Solarsensor liefert unabhängig

vom Zustand des Verdecks einen

leuchtstärkespezifischen

Messwert Ts (Figur 1, Pos. 29; Figur 4,

Schritt S52; Absätze 0029, 0030; Merkmal 4).

Über diese Verfahrensschritte hinaus

ist der US 2001/0 045 278 A1

entnehmbar, dass der Messwert Ts des Solarsensors die für den Erhalt einer

vorgegebenen

Innenraum-Temperatur Tset

einzunehmende

Soll-Ausblastemperatur TAO beeinflusst, die ihrerseits wiederum Einfluss

auf die Gebläsespannung V nimmt

(Absätze 0033-0038; Figur 4,

Schritt S51). Je nachdem, ob das Verdeck geöffnet oder geschlossen ist,

wird die Gebläsespannung V unter Berücksichtigung weiterer Parameter

(Fahrzeuggeschwindigkeit S, Außentemperatur Tam) noch weiter verändert

oder nicht (Figur 4, Schritte S52-S56). Im Falle des geöffneten Verdecks

kann gemäß Figur 4 die Gebläsespannung höher sein als bei geschlossenem Verdeck (Figur 4, Schritte S55 <--> S56). Das bedeutet, dass die Ausblastemperatur TAO und damit der sie beeinflussende Solar-Messwert Ts

bei geöffnetem Verdeck wegen der zusätzlichen Parameter S (Geschwindigkeit) und Tam (Außentemperatur) geringeren Einfluss auf die Gebläsespannung und damit auf die Steuerung der Klimaanlage haben kann als bei

geschlossenem Verdeck. Insofern mag dem vorbekannten Verfahren auch

der je nach Zustand des Verdecks unterschiedliche Einfluss des Solarsensor-Messwerts auf die Klimaanlagen-Steuerung im Sinne o. g. Merkmals 5

zugeschrieben werden können.

Allerdings wird bei dieser Vorgehensweise nicht ein (von einem Bediener)

tatsächlich eingegebener Sollwert für eine Temperatur (automatisch) verändert (Merkmal 6). Vielmehr wird ein Temperatur-Sollwert (Ausblastemperatur TAO) verändert, der ausschließlich abhängig von anderen Parametern

automatisch errechnet wird und von einer Bedienperson gar nicht eingegeben werden kann (Figur 3, Schritt S5; Absatz 0033). Der tatsächlich eingegebene Temperatur-Sollwert (Tset) bleibt bei diesem Steuerungsablauf

stets unverändert.

Auch zeigt US 2001/0 045 278 A1 nicht, dass die gemessene Solar-Intensität über einen Grenzwert auf die Steuerung Einfluss nimmt

(Merkmal 7). Dieser Druckschrift ist lediglich entnehmbar, dass der bei jeder

wiederholten Steuerroutine gemessene Solar-Messwert in seiner jeweils

aktuell anliegenden Größe verwertet wird; ein festgelegter Grenzwert des

Solarsensors als Kriterium für Steuerungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen

(Seite 3, Absatz 0042; Figur 3, Steuerperiode τ gemäß Schritt S11).

Das Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1

unterscheidet sich von dem in der US 2001/0 045 278 A1 expressis verbis

beschriebenen Verfahren somit zumindest durch die Merkmale 6 und 7. Die

in diesen Merkmalen definierten Maßnahmen

liest der Fachmann

- entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - auch nicht ohne Weiteres

mit. Mitlesen kann der Fachmann nur solche Sachverhalte, die zwar nicht

ausdrücklich beschrieben sind, aber ohnehin zum Wissensumfang des

Fachmanns gehören und in Zusammenhang mit dem Beschriebenen stehen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr legt das streitpatentgemäße Verfahren gegenüber dem bekannten andere Ausgangsparameter zugrunde

(z. B. die Solarintensität als Grenzwert), wodurch sich eine andere Ausgangsposition zur Ermittlung der Zielwerte ergibt und infolgedessen eine

von der vorbekannten unterschiedliche Steuerroutine entwickelt werden

muss. Diese liegt aber als solche nicht schon im Fachgebiet vor, sondern

muss vom Fachmann für den konkreten Fall entwickelt werden.

Von einem Auffinden der über das in der US 2001/0 045 278 A1 ausdrücklich Beschriebene hinausgehenden Merkmale des streitpatentgemäßen

Verfahrens durch Mitlesen kann somit nicht die Rede sein.

Aus der vom Berichterstatter des Senats eingeführten US 5 944 256 A ist

eine Steuerung einer Klimaanlage für Fahrzeuge bekannt. Bei dieser Steuerung wird jedoch ein Öffnungszustand des Fahrzeug-Verdecks nicht berücksichtigt. Insofern unterscheidet sich das streitpatentgemäße Verfahren

schon durch die Einbeziehung eines Öffnungszustands des Verdecks von

der vorbekannten Steuerung (Merkmale 2, 3).

Die übrigen, bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

können dem Verfahren nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1

die Neuheit ebenfalls nicht nehmen. So ist es aus keiner dieser Druckschriften bekannt, den Messwert einer Solarintensität über einen Grenzwert

derselben je nach Öffnungszustand des Fahrzeug-Verdecks unterschiedlich

großen Einfluss auf die Verstellung einer tatsächlich eingegebenen Solltemperatur nehmen zu lassen.

Gegenteiliges hat die Prüfungsstelle gemäß dem angefochtenen Beschluss

ihrer Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt.

5.1.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei einer Heiz-Klimaanlage der hier in Rede stehenden Art ist - wie die

US 2001/0 045 278 A1 zeigt (vgl. Figur 1, Pos. 27-30, 32, 37, 38, Te; Figur 3, Schritte S2-S9) - eine Vielzahl von gegenseitig aufeinander einwirkenden Parametern zur Ansteuerung mehrerer, das Innenraum-Klima gemeinsam beeinflussender Teilaggregate der Klimaanlage zu berücksichtigen. In einer entsprechenden Steuerroutine liegt daher regelmäßig eine

derart enge Verknüpfung der Einflussgrößen und der Art ihrer Einflussnahme auf die Teilaggregate, dass eine Abänderung auch nur in einem einzigen Einzelschritt oder ein Austausch einzelner Schritte gegen möglicherweise bekannte oder anstrebenswerte Schritte die Abänderung und Neuabstimmung auch aller übrigen Schritte in einer Weise erforderlich macht, die

das routinemäßige fachmännische Können deutlich übersteigt. Schon dieser grundsätzlichen Problematik wegen hält der Senat eine naheliegende

Auffindbarkeit der anmeldungsgemäßen Lösung aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik für unwahrscheinlich.

Gemäß der US 2001/ 0 045 278 A1 wird zudem zur Steuerung der

Klimatisierung in Abhängigkeit von dem Messwert eines Solarsensors die

Ausblastemperatur beeinflusst (vgl. obenstehende Ausführungen zur Neuheit). Das vorbekannte Verfahren basiert dabei grundsätzlich auf den einmal durch den Bediener eingegebenen Sollwerten, die nicht automatisch

verändert werden. Dies aber führt den Fachmann von dem der streitpatentgemäßen Lösung zugrundeliegenden Prinzip der Veränderung tatsächlich

eingegebener Sollwerte weg. Erst recht erhält der Fachmann keine Anregung, dazu noch einen zuvor festgelegten Grenzwert der Solarintensität zu

verwenden und von diesem abhängig einen tatsächlich eingegebenen

Temperatur-Sollwert zu beeinflussen.

Bei

der Klimaanlage

nach

der

US 5 944 256 A

liefert

ein

Solarsensor 63

einen

leuchtstärkespezifischen Messwert zur Steuerung

der

Klimaanlage

(Spalte 3,

Zeilen 29-31; Spalte 4, Zeilen 10, 11;

nebenstehend wiedergegebene Figur 5

mit zugehöriger Beschreibung). Über

von der gemessenen Umgebungsemperatur Tamb

abhängige

Parameter tQ1, tQ2 (Figur 5, Schritte S103,

S104 und S108, S109; Figur 6) wird

hier

der

tatsächlich

gemessene

Wert Qsun des Solarsensors derart

verändert (Q*sun1, Q*sun2), dass die

Reaktionsgeschwindigkeit der Solarintensität mit zunehmendem Abstand

von einer Standard-Umgebungstemperatur (z. B. 25°C; vgl. auch Figur 6)

zunimmt (Spalte 5, Zeilen 59-65; Spalte 6, Zeilen 42-45). Die korrigierten

Solar-Messwerte Q*sun1, Q*sun2 werden zur rechnerischen Ermittlung der

Soll-Ausblastemperatur Xm (Spalte 4, Zeilen 34-40) sowie zur Steuerung

der Klappenstellung (Klappen 15, 16, 17) und des Gebläsemotors 11

verwendet (Spalte 6, Zeilen 4-7 und 29-32; Figur 3, Schritte S9/S10/S13).

Demnach wird hier durch den Solarwert ähnlich wie bei dem Verfahren

nach der US 2001/ 0 045 278 A1 ein ausschließlich in der Steuerroutine

rechnerisch ermittelter Temperatur-Sollwert (Soll-Ausblastemperatur Xm)

beeinflusst. Auch wird bei jeder Messroutine für die Solarintensität (vgl.

Figur 5) der korrigierte Solar-Messwert Q*sun neu ermittelt. Von einem die

Steuerung beeinflussenden Grenzwert der Solarintensität kann somit nicht

die Rede sein. Zwar gibt es eine Änderungsroutine für einen tatsächlich

eingegebenen Temperatur-Sollwert Tptc, jedoch basiert diese nicht auf dem

Solar-Messwert, sondern auf der aktuellen Umgebungstemperatur Tamb

(Spalte 4, Zeilen 25-33; Figur 3, Schritt S8).

Somit ergeht auch aus dieser Druckschrift keine Anregung, einen Grenzwert der Solarintensität zur Beeinflussung einer tatsächlich eingestellten

Solltemperatur

heranzuziehen. Eine

Zusammenschau mit

der

US 2001/0 045 278 A1, die ebenfalls keine entsprechende Lehre vermittelt

(s. o.), kann den Fachmann daher auch nicht zum streitpatentgemäßen

Verfahren führen.

Auch die übrigen, im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften vermögen dem Fachmann weder für sich noch in beliebiger Zusammenschau untereinander oder mit den beiden zuvor dargelegten

US-Patentdokumenten das streitpatentgemäße Verfahren nahezulegen.

Gegenteiliges ist auch im Verlauf des Prüfungsverfahrens nicht festgestellt

worden.

Patentanspruch 1 hat demnach Bestand. Von ihm getragen werden die auf

ihn rückbezogenen Patentansprüche 2, 5 und 6.

5.2 Patentanspruch 3

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 3 ist neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Das Verfahren nach Patentanspruch 3 stimmt in den Merkmalen 1 bis 5 (s.

5.1.1) mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 überein. Die Merkmale 6

und 7 lauten bei Patentanspruch 3 wie folgt:

6/3.

es wird bei geöffnetem Zustand des Verdecks abhängig von einer Stellgröße eine stärkere Absenkung einer tatsächlich eingegebenen Solltemperatur durch

die Heiz-Klimaanlage gegenüber der Absenkung bei

geschlossenem Zustand des Verdecks vorgenommen,

7/3.

wenn die Messwerte des Solarsensors einen zweiten

Grenzwert überschreiten.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 3 unterscheidet sich von dem

nach Patentanspruch 1 somit dadurch, dass anstelle der Anhebung der

Solltemperatur eine Absenkung erfolgt und diese statt von dem ersten von

einem zweiten Grenzwert abhängig gemacht wird.

Wie sich aus obenstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 ergibt, ist

dessen Patentfähigkeit nicht auf die Beeinflussungsrichtung (Anhebung,

Absenkung) der Solltemperatur oder auf den Betrag des Grenzwertes gegründet. Vielmehr gründet sich die Patentfähigkeit auf das Prinzip der Veränderung des Ausmaßes der

tatsächlich eingegebenen Temperatur-Sollwertverstellung in Abhängigkeit von einem vorgegebenen Grenzwert

der gemessenen Solarintensität. Dieses Prinzip liegt dem Verfahren nach

Patentanspruch 3 identisch zugrunde.

Die obenstehenden Gründe für die Patentfähigkeit des Verfahrens nach

Patentanspruch 1 gelten deshalb gleichermaßen für Patentanspruch 3.

Von dem Patentanspruch 3 getragen werden die rückbezogenen Patentansprüche 4 bis 6.

6.

Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§80 Abs. 3 PatG)

war nicht stattzugeben, denn Gründe, die dies als billig erscheinen ließen,

sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch ersichtlich.

Petzold

Bork

Friehe-Wich

Reinhardt

WA