Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 27 W (pat) 43/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 04 225.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 du
rch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Allgäu Outlet
ist am 20. Januar 2006 für die Waren
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,
fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Taucheranzüge und Taucherapparate; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren
von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
rohe Gespinstfasern; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, insbesondere Sport- und Wanderschuhe, Skischuhe, Wasserskianzüge,
Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere
Ellbogenschützer, Farbkugelpistolen, Gewichthebergürtel, Harpunengewehre, Kites für Surfbretter, Klettergurte, Knieschützer,
Maste für Surfbretter, Netze, Riemen für Surfbretter, Schienbeinschutz, Schlitten, Schlittschuhe, Schlittschuhstiefel, Schlägerhandschuhe, Skifelle, Skateboards, Skibindungen, Surfbretter,
Segelbretter, Tarnschilde, Tiefschutzsuspensorien, Tischtennistische, Tontauben, Tontaubenwurfmaschinen, Trampolins, Trapezgurte für Surfbretter, Wasserskier, Skier, Skischaber, Skiwachs,
speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen, Wasserskier; Christbaumschmuck
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
14. Juni 2006 wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die
sprachüblich gebildete Bezeichnung "Allgäu Outlet" werde von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf ein Verkaufszentrum besonderer Art im Allgäu verstanden. Alle beanspruchten Waren ließen
sich im Rahmen von Factory Outlets veräußern. Die Marke weise damit lediglich
auf die Waren hin, die in dem Outlet im Allgäu veräußert werden könnten. Dem
Beschluss beigefügt sind diverse Internetausdrucke, die belegen sollen, dass es
sich bei dem Begriff "Outlet" um eine gebräuchliche Bezeichnung eines
Vertriebsortes handele.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die
angemeldete Marke einzutragen.
Sie hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Fehlende Unterscheidungskraft werde regelmäßig nur bei solchen Zeichen angenommen, die
ausschließlich aus einem Punkt, aus einem Strich oder aus einfachen geometrischen Grundfiguren, wie einem Kreis oder Dreieck, bestünden. Ein derart eindeutiger Fall sei hier nicht gegeben. An der Marke bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Ein die Waren unmittelbar beschreibender Inhalt sei der Marke nicht zu
entnehmen. Der Begriff "Outlet" sei mehrdeutig und werde u. a. wie folgt übersetzt:
- Platz oder Öffnung aus dem/der etwas rausgelassen wird,
- Netzstecker oder Netzsteckdose,
- Abfluss, Abzug, Ventil, Abnehmer, Ausgang, Durchlass.
Bei der Marke "Allgäu Outlet" handele es sich auch nicht um eine geographische
Herkunftsangabe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bezeichnung ausschließlich eine Aussage zu der geographischen Herkunft des Produkts enthielte. Die
Anmelderin stützt ihr Eintragungsbegehren schließlich auf die Eintragung von ihrer
Meinung nach vergleichbaren Marken mit dem Bestandteil "Outlet".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit
und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können.
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 c
Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel,
dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die
geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können. Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee,
Nr. 25). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem
Markt.
Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass Ursprungsangaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer
Weise beeinflussen können (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 26). Insoweit kommt
bei der Prüfung, ob ein geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung
in Betracht kommt (und nicht nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), auch dem Verständnis und den Vorstellungen
der Endverbraucher Bedeutung zu. Nur wenn die konkret beanspruchten Waren
mit dem betreffenden Ort oder mit der Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet
das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee,
a. a. O., Nr. 31; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672).
Gerade in der Zusammenfassung der beiden Einzelwörter ergibt sich vorliegend
für die von der Markenstelle versagten Waren ein beschreibender Sinngehalt. In
dem ersten Wortbestandteil "Allgäu" wird ohne weiteres die in Süddeutschland
gelegene Region erkannt werden. Den als Lehnwort in die deutsche Sprache eingegangenen zweiten Wortbestandteil "Outlet" werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinn von "Verkaufsstelle" (vgl. Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.) verstehen. Die Markenstelle hat ausreichend belegt, dass das Wort "Outlet" im Inland vielfach in diesem Sinne verwendet wird.
Dass dieses Wort daneben noch weitere Bedeutungen hat, führt entgegen der
Auffassung der Anmelderin nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit
und Interpretationsbedürftigkeit. Der Bedeutungsgehalt eines Markenworts ist
nämlich stets konkret, d. h. in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen.
In Verbindung mit der geographischen Angabe "Allgäu" wird die angemeldete Bezeichnung als beschreibender Hinweis auf eine Verkaufsstelle im Allgäu verstanden. Sämtliche beanspruchten Waren können in einer solchen Verkaufsstelle angeboten werden. Dass die Kombination des Wortes "Outlet" mit einer geographischen Angabe nicht eintragbar ist, entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (27 W (pat) 90/98 - Schwarzwald Outlet Center).
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare
Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt
keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674,
Nrn. 43, 44
- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63
- Henkel; BPatG
MarkenR 2007, 351 - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya).
Ob die Bezeichnung "Allgäu Outlet" zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft
entbehrt (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, wobei allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke,
die Merkmale von Waren - also auch die geographische Herkunft - beschreibt, aus
diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte fehlt (Postkantoor, a. a. O., Nr. 86).
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Ju