Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.10.2007 – 27 W (pat) 43/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 04 225.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 du

rch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Allgäu Outlet

ist am 20. Januar 2006 für die Waren

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,

fotografische,

Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Taucheranzüge und Taucherapparate; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren

von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);

rohe Gespinstfasern; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, insbesondere Sport- und Wanderschuhe, Skischuhe, Wasserskianzüge,

Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere

Ellbogenschützer, Farbkugelpistolen, Gewichthebergürtel, Harpunengewehre, Kites für Surfbretter, Klettergurte, Knieschützer,

Maste für Surfbretter, Netze, Riemen für Surfbretter, Schienbeinschutz, Schlitten, Schlittschuhe, Schlittschuhstiefel, Schlägerhandschuhe, Skifelle, Skateboards, Skibindungen, Surfbretter,

Segelbretter, Tarnschilde, Tiefschutzsuspensorien, Tischtennistische, Tontauben, Tontaubenwurfmaschinen, Trampolins, Trapezgurte für Surfbretter, Wasserskier, Skier, Skischaber, Skiwachs,

speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen, Wasserskier; Christbaumschmuck

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

14. Juni 2006 wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die

sprachüblich gebildete Bezeichnung "Allgäu Outlet" werde von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf ein Verkaufszentrum besonderer Art im Allgäu verstanden. Alle beanspruchten Waren ließen

sich im Rahmen von Factory Outlets veräußern. Die Marke weise damit lediglich

auf die Waren hin, die in dem Outlet im Allgäu veräußert werden könnten. Dem

Beschluss beigefügt sind diverse Internetausdrucke, die belegen sollen, dass es

sich bei dem Begriff "Outlet" um eine gebräuchliche Bezeichnung eines

Vertriebsortes handele.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie (sinngemäß) beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die

angemeldete Marke einzutragen.

Sie hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Fehlende Unterscheidungskraft werde regelmäßig nur bei solchen Zeichen angenommen, die

ausschließlich aus einem Punkt, aus einem Strich oder aus einfachen geometrischen Grundfiguren, wie einem Kreis oder Dreieck, bestünden. Ein derart eindeutiger Fall sei hier nicht gegeben. An der Marke bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Ein die Waren unmittelbar beschreibender Inhalt sei der Marke nicht zu

entnehmen. Der Begriff "Outlet" sei mehrdeutig und werde u. a. wie folgt übersetzt:

- Platz oder Öffnung aus dem/der etwas rausgelassen wird,

- Netzstecker oder Netzsteckdose,

- Abfluss, Abzug, Ventil, Abnehmer, Ausgang, Durchlass.

Bei der Marke "Allgäu Outlet" handele es sich auch nicht um eine geographische

Herkunftsangabe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bezeichnung ausschließlich eine Aussage zu der geographischen Herkunft des Produkts enthielte. Die

Anmelderin stützt ihr Eintragungsbegehren schließlich auf die Eintragung von ihrer

Meinung nach vergleichbaren Marken mit dem Bestandteil "Outlet".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil

einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit

und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können.

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 c

Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel,

dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die

geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können. Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee,

Nr. 25). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem

Markt.

Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass Ursprungsangaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer

Weise beeinflussen können (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 26). Insoweit kommt

bei der Prüfung, ob ein geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung

in Betracht kommt (und nicht nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), auch dem Verständnis und den Vorstellungen

der Endverbraucher Bedeutung zu. Nur wenn die konkret beanspruchten Waren

mit dem betreffenden Ort oder mit der Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet

das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee,

a. a. O., Nr. 31; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672).

Gerade in der Zusammenfassung der beiden Einzelwörter ergibt sich vorliegend

für die von der Markenstelle versagten Waren ein beschreibender Sinngehalt. In

dem ersten Wortbestandteil "Allgäu" wird ohne weiteres die in Süddeutschland

gelegene Region erkannt werden. Den als Lehnwort in die deutsche Sprache eingegangenen zweiten Wortbestandteil "Outlet" werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinn von "Verkaufsstelle" (vgl. Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.) verstehen. Die Markenstelle hat ausreichend belegt, dass das Wort "Outlet" im Inland vielfach in diesem Sinne verwendet wird.

Dass dieses Wort daneben noch weitere Bedeutungen hat, führt entgegen der

Auffassung der Anmelderin nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit

und Interpretationsbedürftigkeit. Der Bedeutungsgehalt eines Markenworts ist

nämlich stets konkret, d. h. in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen.

In Verbindung mit der geographischen Angabe "Allgäu" wird die angemeldete Bezeichnung als beschreibender Hinweis auf eine Verkaufsstelle im Allgäu verstanden. Sämtliche beanspruchten Waren können in einer solchen Verkaufsstelle angeboten werden. Dass die Kombination des Wortes "Outlet" mit einer geographischen Angabe nicht eintragbar ist, entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (27 W (pat) 90/98 - Schwarzwald Outlet Center).

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare

Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt

keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674,

Nrn. 43, 44

- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63

- Henkel; BPatG

MarkenR 2007, 351 - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya).

Ob die Bezeichnung "Allgäu Outlet" zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft

entbehrt (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, wobei allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke,

die Merkmale von Waren - also auch die geographische Herkunft - beschreibt, aus

diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte fehlt (Postkantoor, a. a. O., Nr. 86).

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Ju