Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 29 W (pat) 161/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 161/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 37 863

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin

Dr. Mittenberger-Huber und des Richters am

O

berlandesgericht Karcher

b

eschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Blogger

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites

Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermittlung, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Sammeln und Liefern

von Nachrichten, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-

Adressen (Web-Massaging);

Klasse 42: Application Service Providing, nämlich Anbieten und Vermietung von

Softwareleistungen über das Internet; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, Anbieten von Netzwerk- und Internetverknüpfungen durch Software; Erstellen und Nutzungsüberlassung von

Softwareprogrammen, Pflege von Computerprogrammen, Softwarepflege, Überlassung von Computerprogrammen;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 25. Mai 2004 und Berichtigungsbeschluss vom 21. Juli 2004 zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen „Blogger“

stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, die lediglich darauf hinweise, dass ein Weblog geführt oder verwaltet

werde.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Beschwerde eingelegt,

die er nicht begründet hat.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 25. Mai und 21. Juli 2004

aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „Blogger“ wurde dem Anmelder übersandt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der

Wortfolge fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft

1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen

die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke

besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.

- BioID; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003,

1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Die erforderliche

Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke immer dann, wenn das Zeichenwort

einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dies gilt auch für Angaben,

die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb

den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren

oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM

2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen

fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. „Blogger“ ist die lexikalisch nachgewiesene Bezeichnung für den Autor eines

Weblogs (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM];

http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/; Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Auflage 2003, S. 119). Ein Weblog ist eine private, kommerzielle oder nicht kommerzielle Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird. Als angewandte Form von Hypertext können Weblogs beispielsweise in Form eines öffentlich einsehbaren „Tagebuchs“ oder Journals geführt werden. Der Herausgeber dieses Journals, der

„Blogger“, kann sich über diese Webseite mit anderen Nutzern des Internet über

allgemeine oder spezifische Fragen zu den unterschiedlichsten Themengruppen

austauschen und sie als Kommunikationsplattform nutzen (Computerlexikon,

a. a. O., S. 794). Charakteristisch für Weblog-Publishing-Systeme ist die einfache

Nutzung durch Content-Management-Systeme, die auch Personen mit geringen

Kenntnissen im Webdesign eine Teilnahme ermöglichen. Weblog-Software kann

u. a. als Application Service Providing-Dienst bei kostenlosen oder kostenpflichtigen Anbietern genutzt werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Weblog). Nach der Recherche des Senats wird das angemeldete Zeichen in seiner lexikalischen Bedeutung in der Berichterstattung der Print- und elektronischen Medien umfangreich

genutzt, z. B. „Die zunehmende Macht der Internet-Blogger. … ‚Die Blogger sind

los’, titelte unlängst die Frankfurter Allgemeine Zeitung …“ (www3.ndr.de/

ndrtv_pages_std/…); „Carmondo-Einladung für IAA-Blogger“ (www.pr-blogger.de);

„ARD/ZDF-Onlinestudie 2007: Gibt es doch weniger deutsche Blogger?“ (www.prblogger.de); „Bedrohte Blogger …. Gemessen an der Zahl von Abmahnungen, die

sich Blogger, Podcaster und Forenbetreiber eingefangen haben. …“

(www.lawblog.de/index.php/archives/2006/03/19/bedrohte-blogger/).

Aufgrund dieser Verwendungen ist der Begriff „Blogger“ für das angesprochene

Publikum ohne Weiteres im Sinne von „Autor eines Weblogs“ verständlich.

3.

In der genannten Bedeutung ist das Zeichen daher für die angemeldeten

Dienstleistungen „Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites

Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von

Plattformen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermittlung, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Weiterleiten von Nachrichten aller Art

an Internet-Adressen (Web-Massaging)“ nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage für das Betreiben, die Bereitstellung, die Verwaltung oder die Nutzung eines Weblogs durch einen autorisierten Personenkreis. Ein enger beschreibender

Bezug besteht auch zu den Dienstleistungen „Application Service Providing, nämlich Anbieten und Vermietung von Softwareleistungen über das Internet; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, Anbieten von Netzwerk- und Internetverknüpfungen durch Software; Erstellen und Nutzungsüberlassung von Softwareprogrammen, Pflege von Computerprogrammen, Softwarepflege, Überlassung von

Computerprogrammen“. Da Weblog-Software als Application Service Providing-

Dienst genutzt werden kann, wird der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eine entsprechende Kennzeichnung im Umfeld der Datenverarbeitung und der Nutzung von Computerprogrammen daher nur als sachbeschreibenden Hinweis im Sinne einer Tätigkeit in

der sog. Blogosphäre, nicht aber als betriebsbezogenen Unternehmenshinweis

verstehen.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Karcher ist auf Fortbildung und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Ko