Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 29 W (pat) 161/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 161/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 37 863
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin
Dr. Mittenberger-Huber und des Richters am
O
berlandesgericht Karcher
b
eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Blogger
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen der
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites
Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermittlung, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Sammeln und Liefern
von Nachrichten, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-
Adressen (Web-Massaging);
Klasse 42: Application Service Providing, nämlich Anbieten und Vermietung von
Softwareleistungen über das Internet; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, Anbieten von Netzwerk- und Internetverknüpfungen durch Software; Erstellen und Nutzungsüberlassung von
Softwareprogrammen, Pflege von Computerprogrammen, Softwarepflege, Überlassung von Computerprogrammen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 25. Mai 2004 und Berichtigungsbeschluss vom 21. Juli 2004 zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen „Blogger“
stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, die lediglich darauf hinweise, dass ein Weblog geführt oder verwaltet
werde.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Beschwerde eingelegt,
die er nicht begründet hat.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 25. Mai und 21. Juli 2004
aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „Blogger“ wurde dem Anmelder übersandt.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der
Wortfolge fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke
besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.
- BioID; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003,
1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Die erforderliche
Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke immer dann, wenn das Zeichenwort
einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dies gilt auch für Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb
den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren
oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM
2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen
fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. „Blogger“ ist die lexikalisch nachgewiesene Bezeichnung für den Autor eines
Weblogs (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM];
http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/; Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Auflage 2003, S. 119). Ein Weblog ist eine private, kommerzielle oder nicht kommerzielle Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird. Als angewandte Form von Hypertext können Weblogs beispielsweise in Form eines öffentlich einsehbaren „Tagebuchs“ oder Journals geführt werden. Der Herausgeber dieses Journals, der
„Blogger“, kann sich über diese Webseite mit anderen Nutzern des Internet über
allgemeine oder spezifische Fragen zu den unterschiedlichsten Themengruppen
austauschen und sie als Kommunikationsplattform nutzen (Computerlexikon,
a. a. O., S. 794). Charakteristisch für Weblog-Publishing-Systeme ist die einfache
Nutzung durch Content-Management-Systeme, die auch Personen mit geringen
Kenntnissen im Webdesign eine Teilnahme ermöglichen. Weblog-Software kann
u. a. als Application Service Providing-Dienst bei kostenlosen oder kostenpflichtigen Anbietern genutzt werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Weblog). Nach der Recherche des Senats wird das angemeldete Zeichen in seiner lexikalischen Bedeutung in der Berichterstattung der Print- und elektronischen Medien umfangreich
genutzt, z. B. „Die zunehmende Macht der Internet-Blogger. … ‚Die Blogger sind
los’, titelte unlängst die Frankfurter Allgemeine Zeitung …“ (www3.ndr.de/
ndrtv_pages_std/…); „Carmondo-Einladung für IAA-Blogger“ (www.pr-blogger.de);
„ARD/ZDF-Onlinestudie 2007: Gibt es doch weniger deutsche Blogger?“ (www.prblogger.de); „Bedrohte Blogger …. Gemessen an der Zahl von Abmahnungen, die
sich Blogger, Podcaster und Forenbetreiber eingefangen haben. …“
(www.lawblog.de/index.php/archives/2006/03/19/bedrohte-blogger/).
Aufgrund dieser Verwendungen ist der Begriff „Blogger“ für das angesprochene
Publikum ohne Weiteres im Sinne von „Autor eines Weblogs“ verständlich.
3.
In der genannten Bedeutung ist das Zeichen daher für die angemeldeten
Dienstleistungen „Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites
Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von
Plattformen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, elektronische Nachrichtenübermittlung, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Weiterleiten von Nachrichten aller Art
an Internet-Adressen (Web-Massaging)“ nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage für das Betreiben, die Bereitstellung, die Verwaltung oder die Nutzung eines Weblogs durch einen autorisierten Personenkreis. Ein enger beschreibender
Bezug besteht auch zu den Dienstleistungen „Application Service Providing, nämlich Anbieten und Vermietung von Softwareleistungen über das Internet; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung, Anbieten von Netzwerk- und Internetverknüpfungen durch Software; Erstellen und Nutzungsüberlassung von Softwareprogrammen, Pflege von Computerprogrammen, Softwarepflege, Überlassung von
Computerprogrammen“. Da Weblog-Software als Application Service Providing-
Dienst genutzt werden kann, wird der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eine entsprechende Kennzeichnung im Umfeld der Datenverarbeitung und der Nutzung von Computerprogrammen daher nur als sachbeschreibenden Hinweis im Sinne einer Tätigkeit in
der sog. Blogosphäre, nicht aber als betriebsbezogenen Unternehmenshinweis
verstehen.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber Richter Karcher ist auf Fortbildung und kann daher nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Ko