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BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 7 W (pat) 34/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 34/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 10 493.6-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Verbindungsblech zur regendichten Zusammenfügung zweier Bleche

A n m e l d e t a g :

11. März 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils eingegangen am 10. Oktober 2007,

Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift DE 198 10 493 A1.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 198 10 493.6 wurde nach Prüfung der Anmeldung durch

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2004 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, nachdem die im

Prüfungsbescheid vom 27. Mai 2002 aufgezeigten formalen Mängel, die einer

Patenterteilung noch entgegenstanden, auch nach gewährter Fristverlängerung

nicht behoben worden waren. Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die

deutsche Patentschrift DE 814 355,

die

deutsche Offenlegungsschrift

DE 28 19 722 und die französische Patentschrift 666 428 genannt.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Patentanmelders. Er legt zuletzt am 10. Oktober 2007 neue Patentansprüche 1 und 2

sowie eine neue Beschreibung, Seiten 1 bis 3 vor, die dem nachgesuchten Patent

zugrunde gelegt werden sollen.

Der Patentanmelder stellt den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. März 2004 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der

Patentansprüche 1 und 2, der Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils

vom 8. Oktober 2007, eingegangen am 10. Oktober 2007, sowie

der Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift DE 198 10 493 A1

zu erteilen.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:

1. Verbindungsblech

zur

regendichten Zusammenfügung

zweier Bleche mit Ausdehnungstoleranz, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsblech aus einem gefalzten

Stück Blech besteht, das im Querschnitt einem flachgedrückten „S“ ähnelt, in dessen U-förmig ausgeprägte Bögen

zwei Bleche gewünschter Stärke eingeschoben werden können, wobei das obere Ende des „S“ mit einer Umschlagkante

versehen ist und an beiden seitlichen Enden des Verbindungsbleches Befestigungslaschen ausgebildet sind.

2. Verbindungsblech nach Patentanspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende des „S“ ebenfalls mit einer

Umschlagkante versehen ist, wobei in die umgeschlagenen

Kanten L-förmig ausgeprägte Gummilippen eingelegt sind.

Nach der geltenden Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein

Verbindungsblech zum Zusammenfügen zweier Bleche derart zu gestalten, dass

eine ästhetische und regen- bzw. wasserdichte Verbindung zwischen den Blechen

herstellbar ist, die Ausführungen der Arbeiten am Ort der Anwendung vereinfacht

und beschleunigt möglich sind und das Problem der Ausdehnung und Zusammenziehung der zu verarbeitenden Bleche ohne Anwendung von speziellen Dehnfugen überwunden ist.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.

Die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Zurückweisungsgründe liegen nicht

mehr vor.

Der Anmeldungsgegenstand stellt, wie bereits das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt hatte, eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

Der Anmeldungsgegenstand liegt auf dem Gebiet der Metalldächer und metallischen Außenwandverkleidungen.

Er betrifft nach Patentanspruch 1 ein aus einem gefalzten Blechstück gebildetes

Verbindungsblech, das im Querschnitt einem flachgedrückten S ähnelt, in dessen

beide U-förmige Bögen jeweils ein Blech einschiebbar ist, derart, dass eine regendichte Verbindung der beiden um etwa 180 Grad versetzt liegende Bleche mit hinreichender Ausdehnungsmöglichkeit innerhalb der Bögen entsteht. Durch die Umschlagkante am Rand des oberen Bogens des Verbindungsbleches wird einerseits

ein Gefahrenpotential durch scharfe Kanten an der Blechoberseite vermieden,

andererseits kann - wie im Anspruch 2 angegeben - der Innenraum der Umschlagkante zur Aufnahme bzw. Halterung einer L-förmig ausgeprägten Gummilippe verwendet und damit der Regenschutz der Verbindung verbessert werden.

Zur ortsfesten Fixierung des Verbindungsbleches sind an beiden seitlichen Enden

Befestigungslaschen ausgebildet. Das Verbindungsblech ist somit nicht mehr

durch Falzen mit den zu fügenden Blechen verbunden, wodurch in vorteilhafter

Weise der Herstellungsaufwand am Ort der Montage durch Wegfall von Falzungen

und den sonst üblichen Dehnungsfugen vermieden ist. Lediglich das vorgeformte

Verbindungsblech muss mit eigenen Befestigungslaschen zur ortsfesten Fixierung

ausgebildet werden.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt und beschreibt ein Verbindungsblech, das aus

einem S-förmig gefalzten Blech mit seitlichen Befestigungslaschen besteht, wobei

das obere Ende des S mit einer Umschlagkante versehen ist.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Techniker oder erfahrener

Meister des Spengler-Handwerks anzusehen, der metallische Dach- und Fassadenverkleidungen erstellt und dem gefalzte Blechverbindungen und deren Herstellung geläufig sind.

Die deutsche Patentschrift 814 355 beschreibt eine Falzverbindung zweier Bleche

mit u. a. metallischen Einlagen, deren Wandstärke derart groß gewählt ist, dass

Rissbildungen bei der Biegeverformung der Bleche im Falzbereich vermieden

werden (Anspruch 1) wenn Werkstoffe höherer Festigkeit und Sprödigkeit, z. B.

vergütete Stähle oder Leichtmetalllegierungen, für die Bleche zum Einsatz kommen (S. 2 li. Sp. Z. 9 - 18). Die Einlagen dienen daher nicht wie beim vorliegenden

Anmeldungsgegenstand als eigenständiges Verbindungsmittel für Bleche, sondern

lediglich als Stützmittel, um die Falzverbindung der beiden Bleche rissfrei zu ermöglichen. Auch wenn in einer Ausführung (S. 2 li. Sp. Z. 50 - 55 i. V. m. Abb. 2)

die metallische Einlage ebenfalls S-förmig ist, wird der Fachmann nicht dazu angeregt, eine S-förmige Stützeinlage als alleiniges Verbindungselement für im Verbindungsbereich ungefalzte Bleche im Sinne der Lehre des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung in Betracht zu ziehen.

In der französischen Patentschrift 666 428 ist eine Falzverbindung zur Herstellung

von Blechverbindungen für z. B. flüssigkeitsdichte Behälter (S. 1 Z. 50 - 55) aufgezeigt, bei der gemäß einer Ausführung ebenfalls ein S-förmiges Verbindungsblech (C) verwendet wird (Fig. 3 und zugehörige Beschreibung). Um die Enden

des Verbindungsblechs C werden die gefalzten Ränder der Bleche A, B mit oder

ohne Zwischenlage einer Dichtung eingehängt. Nach dem Zusammendrücken

bzw. Abflachen der Verbindung liegt eine dichte Verbindung vor. Der Fachmann

kann der Verbindung nicht entnehmen, dass sie tolerant für Ausdehnungen der

Bleche sein soll. Dem steht insbesondere die Verwendung für Behälter, z. B.

Duschwannen, entgegen. Diese Verwendung der bekannten Verbindung legt dem

Fachmann auch nicht den Gedanken nahe, das Verbindungsblech mit Befestigungslaschen auszustatten, um es als selbständiges Verbindungselement am Ort

der Montage bzw. Verwendung festlegen zu können.

In der deutschen Offenlegungsschrift 28 19 722 ist eine Falzverbindung zwischen

zwei Blechen ohne Verwendung eines Verbindungsbleches beschrieben, so dass

von ihr keine Anregungen in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 ausgehen

können.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

Der Patentanspruch 2 ist auf eine weitere Ausgestaltung des Verbindungsbleches

nach Patentanspruch 1 gerichtet. Die Patentfähigkeit seines Gegenstandes wird

von der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 getragen. Der Anspruch 2 ist danach ebenfalls gewährbar.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Cl