Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.10.2007 – 6 W (pat) 341/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 198 49 750

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Verhandlung vom 11. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 198 49 750 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 198 49 750 mit der Bezeichnung „Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse“ ist mit

Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 29. Oktober 2005, Einspruch

erhoben worden.

Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf eine geltend

gemachte eigene Vorbenutzung einer Federdruckbremse, die sie durch Vorlage

der schriftlichen Nachweise D1 bis D5 glaubhaft zu machen sucht. Im Einzelnen

handelt es sich bei diesen Nachweisen um:

D1 Ortlinghaus-Zeichnung Nr. 0-028-000-31-161 vom 29. November 1995

D2 Angebot Nr. 96041 vom 22. Januar 1996 von Ortlinghaus an

Krupp Fördertechnik GmbH, Duisburg

D3 Krupp-Zeichnung Nr. 2341033 vom 2. Februar 1996

D4 Bestellung Nr. 32003552/045 von Krupp Fördertechnik vom

21. Februar 1996

D5 Ortlinghaus-Rechnung vom 12. Juni 1996.

Zur Erläuterung legt die Einsprechende daneben noch folgendes vor:

E1 Merkmalsanalyse von Anspruch 1

E2 Kolorierte Zeichnung gem. Streitpatent

E3 kolorierte, vergrößerte Darstellung der vorbenutzten Lamellenbremse nach der D1.

Die Einsprechende trägt vor, bereits aus dem Vergleich der E3 mit dem Streitgegenstand gehe die weitgehende Übereinstimmung zwischen dieser mit der in gleichen Farben in der E2 abgebildeten Federdruckbremse nach dem Patentanspruch 1 hervor. Aus der E3 sei somit eine Bremse mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bekannt. Dabei bestehe hinsichtlich des Merkmals e) der Unterschied nur darin, dass anstelle „eines Bremsrotors“ (Patentanspruch 1) „drei

Bremslamellen“ (in E3 grün dargestellt) vorgesehen seien. Hinsichtlich des Merkmals g) ergebe sich der Unterschied dadurch, dass statt „einer Zwischenplatte“

„vier Außenlamellen“ vorgesehen seien. Diese Außenlamellen seien aber in Übereinstimmung mit der Zwischenplatte (7) nach Patentanspruch 1 „axial frei beweglich, aber radial unverdreht mit der Welle verbunden“ (in E3 in rot dargestellt).

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der

Vorbenutzungshandlung nicht, weist aber auf die Unterschiede im Bremsenaufbau

hinsichtlich Bremsrotoren bzw. -statoren beim Streitpatent und Lamellenbremse

gemäß Vorbenutzungsgegenstand hin. Dabei argumentiert sie, dass ein mit der

Konstruktion betrauter Fachmann Lamellenbremsen wegen des vergleichsweise

komplexen Aufbaus nicht berücksichtigen würde. Sollte er dies trotzdem tun, hätte

er mehrere Schritte durchzuführen, um zu einer Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Insgesamt handele es sich bei dem von der Einsprechenden angestellten Vergleich um eine unzulässige ex post Betrachtung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Merkmalsgliederung entsprechend Einspruchsschriftsatz):

a) Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle (16)

wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen (A, B),

b)

von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (16)

konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger

(1, 2) und einer Spule (14, 15),

c)

eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende

unverdrehbare Ankerscheibe (6, 8),

d)

in dem Spulenträger (1 bzw. 2) angeordnete, auf dem Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (12, 13),

e)

einen auf der Nabe (16) bzw. Welle drehfest aber axial verschieblich angeordneten Bremsrotor (9 bzw. 10) mit Reibbelägen (9a, 10a) auf jeder Stirnfläche,

dadurch gekennzeichnet,

f)

dass die beiden Bremsen (A, B) einander axial gegenüberstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (12, 13) in den Spulenträgern (1, 2) die beiden Ankerscheiben (6, 8) und Bremsrotoren (9, 10) im stromlosen Zustand axial in Richtung gegeneinander drücken,

g)

und dass axial zwischen den Spulenträgern (1, 2) eine axial

verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (7)

als Reibfläche für die Reibbeläge (9a, 10a) auf den einander

zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (9, 10) vorgesehen ist.

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an. Wegen deren Wortlauts

sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach

§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des

Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch

unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren).

Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147

GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04;

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig, die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen

im Einzelnen an.

a. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3.

3. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare, doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse nach Patentanspruch 1

neu ist, da es sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit handelt.

Der Grundgedanke bei der Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 ist darin zu

sehen, dass eine gegenseitige axiale Verschiebbarkeit von Ankerscheiben,

Bremsrotoren und Zwischenplatte hergestellt wird und die Kraftbeaufschlagung

durch die Federn in gegenläufiger Richtung erfolgt. Hierdurch wirkt beim Ausfall

eines Bremsteils nach wie vor das volle Bremsmoment.

Unwidersprochen ist dieser Grundgedanke aber auch bereits bei der vorbenutzten

Lamellenbremse verwirklicht. Die Vorbenutzungshandlung wurde in Form von Angebotsschreiben und Lieferscheinen lückenlos dokumentiert und durch die Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Für den Senat besteht ebenfalls kein

Anlass für einen Zweifel.

Dieser Stand der Technik offenbart nämlich eine

a)

doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle

wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen,

b)

von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (blau)

konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger

(Magnetkörper 2) und einer Spule,

c)

eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende

unverdrehbare Ankerscheibe 3, (bzw. gelb markiert),

d)

in dem Spulenträger (Magnetkörper 2) angeordnete, auf dem

Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (Pos. 1 in D6),

e)

auf der Nabe (blau markiert) drehfest aber axial verschieblich

angeordnete (in E3 sind dies drei grün markierte) Bremsrotoren mit Reibbelägen (schwarz) auf jeder Stirnfläche,

dadurch gekennzeichnet,

f)

dass die beiden Bremsen einander axial gegenüberstehend

angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (1 in D6) in

den Spulenträgern (Magnetkörper 2) die beiden Ankerscheiben (gelb) und Bremsrotoren (grün) im stromlosen Zustand

axial in Richtung gegeneinander drücken,

g)

und dass axial zwischen den Spulenträgern (Magnetkörper 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige

Zwischenplatte (in E3 sind dies vier rote Lamellen) als Reibfläche für die Reibbeläge (schwarz) auf den einander zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (grün) vorgesehen

ist.

Damit verbleibt als wesentlicher Unterschied, dass die Federdruckbremse nach

Patentanspruch 1 des Streitpatents mit weniger Bremsrotoren bzw. -statoren auskommt. Eine solche Ausbildung, bei der die Ankerscheiben (6, bzw. 8) gemäß den

Figuren direkt durch die Bremsrotoren (9, 10) beaufschlagt werden, ist als grundsätzlich vergleichbar zu einer solchen anzusehen, bei der die Ankerscheiben

(gelb) zunächst auf nichtrotierende Lamellen (rot) wirken, wie in der E3 gezeichnet. Die Streitpatentschrift richtet sich an den hier zuständigen Fachmann, der die

prinzipiellen bzw. funktionalen Zusammenhänge erkennt, außerdem ist eine Figur

in einer Patentschrift immer als Prinzipskizze zu verstehen.

Unbestreitbar handelt es sich angesichts der Merkmalübereinstimmung bei einer

Lamellenbremse nach der E3 um den nächstliegenden Stand der Technik, der bei

einer Merkmalsgegenüberstellung zu berücksichtigen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob wie von der Patentinhaberin ausgeführt, dem Streitpatent mehrere Teilaufgaben zugrunde liegen, die in der Verhandlung angeführt wurden als

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das Erreichen eines geringen Bauaufwands,

die Einhaltung geringer Baukosten,

die Erzielung einer hohen Betriebssicherheit oder

die Herstellung einer ausreichenden Ausfallsicherheit,

denn diese Forderungen sind im Maschenbau von allgemeiner Art, d. h., sie gelten

immer. Außerdem kennt der hier zuständige Durchschnittsfachmann, bei dem es

sich im vorliegenden Fall um einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Bremsen handelt, die zu berücksichtigenden unterschiedlichen

Bremsentypen, ihre Vorzüge und Nachteile. Er wählt daher, entsprechend dem

jeweiligen Einsatzzweck den, bezogen auf den Einsatzzweck und die damit verbundenen Randbedingungen jeweils günstigsten Bremsentyp aus. Bei der feststehenden Größe eines aufzubringenden Bremsmoments handelt es sich für ihn daher aus diesen Überlegungen heraus um eine Frage der Bemessung, ob er bspw.

die Anzahl von Bremsrotoren bzw. -statoren variiert, einen kleineren oder größeren Radialdurchmesser der Bremsen vorsieht oder aber die Reibkoeffizienten

entsprechend abändert.

Aufgrund seines Fachwissens kommt er daher zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 keinen

Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben

Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung

das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR

1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für

Gießkannen).

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl