Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 11.10.2007 – 6 W (pat) 341/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Oktober 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 198 49 750
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Verhandlung vom 11. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 198 49 750 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 198 49 750 mit der Bezeichnung „Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse“ ist mit
Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 29. Oktober 2005, Einspruch
erhoben worden.
Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf eine geltend
gemachte eigene Vorbenutzung einer Federdruckbremse, die sie durch Vorlage
der schriftlichen Nachweise D1 bis D5 glaubhaft zu machen sucht. Im Einzelnen
handelt es sich bei diesen Nachweisen um:
D1 Ortlinghaus-Zeichnung Nr. 0-028-000-31-161 vom 29. November 1995
D2 Angebot Nr. 96041 vom 22. Januar 1996 von Ortlinghaus an
Krupp Fördertechnik GmbH, Duisburg
D3 Krupp-Zeichnung Nr. 2341033 vom 2. Februar 1996
D4 Bestellung Nr. 32003552/045 von Krupp Fördertechnik vom
21. Februar 1996
D5 Ortlinghaus-Rechnung vom 12. Juni 1996.
Zur Erläuterung legt die Einsprechende daneben noch folgendes vor:
E1 Merkmalsanalyse von Anspruch 1
E2 Kolorierte Zeichnung gem. Streitpatent
E3 kolorierte, vergrößerte Darstellung der vorbenutzten Lamellenbremse nach der D1.
Die Einsprechende trägt vor, bereits aus dem Vergleich der E3 mit dem Streitgegenstand gehe die weitgehende Übereinstimmung zwischen dieser mit der in gleichen Farben in der E2 abgebildeten Federdruckbremse nach dem Patentanspruch 1 hervor. Aus der E3 sei somit eine Bremse mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bekannt. Dabei bestehe hinsichtlich des Merkmals e) der Unterschied nur darin, dass anstelle „eines Bremsrotors“ (Patentanspruch 1) „drei
Bremslamellen“ (in E3 grün dargestellt) vorgesehen seien. Hinsichtlich des Merkmals g) ergebe sich der Unterschied dadurch, dass statt „einer Zwischenplatte“
„vier Außenlamellen“ vorgesehen seien. Diese Außenlamellen seien aber in Übereinstimmung mit der Zwischenplatte (7) nach Patentanspruch 1 „axial frei beweglich, aber radial unverdreht mit der Welle verbunden“ (in E3 in rot dargestellt).
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der
Vorbenutzungshandlung nicht, weist aber auf die Unterschiede im Bremsenaufbau
hinsichtlich Bremsrotoren bzw. -statoren beim Streitpatent und Lamellenbremse
gemäß Vorbenutzungsgegenstand hin. Dabei argumentiert sie, dass ein mit der
Konstruktion betrauter Fachmann Lamellenbremsen wegen des vergleichsweise
komplexen Aufbaus nicht berücksichtigen würde. Sollte er dies trotzdem tun, hätte
er mehrere Schritte durchzuführen, um zu einer Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Insgesamt handele es sich bei dem von der Einsprechenden angestellten Vergleich um eine unzulässige ex post Betrachtung.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Merkmalsgliederung entsprechend Einspruchsschriftsatz):
a) Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle (16)
wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen (A, B),
b)
von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (16)
konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger
(1, 2) und einer Spule (14, 15),
c)
eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende
unverdrehbare Ankerscheibe (6, 8),
d)
in dem Spulenträger (1 bzw. 2) angeordnete, auf dem Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (12, 13),
e)
einen auf der Nabe (16) bzw. Welle drehfest aber axial verschieblich angeordneten Bremsrotor (9 bzw. 10) mit Reibbelägen (9a, 10a) auf jeder Stirnfläche,
dadurch gekennzeichnet,
f)
dass die beiden Bremsen (A, B) einander axial gegenüberstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (12, 13) in den Spulenträgern (1, 2) die beiden Ankerscheiben (6, 8) und Bremsrotoren (9, 10) im stromlosen Zustand axial in Richtung gegeneinander drücken,
g)
und dass axial zwischen den Spulenträgern (1, 2) eine axial
verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (7)
als Reibfläche für die Reibbeläge (9a, 10a) auf den einander
zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (9, 10) vorgesehen ist.
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an. Wegen deren Wortlauts
sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des
Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch
unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren).
Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147
Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1
GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04;
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig, die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen
im Einzelnen an.
a. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3.
3. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare, doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse nach Patentanspruch 1
neu ist, da es sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit handelt.
Der Grundgedanke bei der Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 ist darin zu
sehen, dass eine gegenseitige axiale Verschiebbarkeit von Ankerscheiben,
Bremsrotoren und Zwischenplatte hergestellt wird und die Kraftbeaufschlagung
durch die Federn in gegenläufiger Richtung erfolgt. Hierdurch wirkt beim Ausfall
eines Bremsteils nach wie vor das volle Bremsmoment.
Unwidersprochen ist dieser Grundgedanke aber auch bereits bei der vorbenutzten
Lamellenbremse verwirklicht. Die Vorbenutzungshandlung wurde in Form von Angebotsschreiben und Lieferscheinen lückenlos dokumentiert und durch die Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Für den Senat besteht ebenfalls kein
Anlass für einen Zweifel.
Dieser Stand der Technik offenbart nämlich eine
a)
doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle
wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen,
b)
von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (blau)
konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger
(Magnetkörper 2) und einer Spule,
c)
eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende
unverdrehbare Ankerscheibe 3, (bzw. gelb markiert),
d)
in dem Spulenträger (Magnetkörper 2) angeordnete, auf dem
Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (Pos. 1 in D6),
e)
auf der Nabe (blau markiert) drehfest aber axial verschieblich
angeordnete (in E3 sind dies drei grün markierte) Bremsrotoren mit Reibbelägen (schwarz) auf jeder Stirnfläche,
dadurch gekennzeichnet,
f)
dass die beiden Bremsen einander axial gegenüberstehend
angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (1 in D6) in
den Spulenträgern (Magnetkörper 2) die beiden Ankerscheiben (gelb) und Bremsrotoren (grün) im stromlosen Zustand
axial in Richtung gegeneinander drücken,
g)
und dass axial zwischen den Spulenträgern (Magnetkörper 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige
Zwischenplatte (in E3 sind dies vier rote Lamellen) als Reibfläche für die Reibbeläge (schwarz) auf den einander zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (grün) vorgesehen
ist.
Damit verbleibt als wesentlicher Unterschied, dass die Federdruckbremse nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents mit weniger Bremsrotoren bzw. -statoren auskommt. Eine solche Ausbildung, bei der die Ankerscheiben (6, bzw. 8) gemäß den
Figuren direkt durch die Bremsrotoren (9, 10) beaufschlagt werden, ist als grundsätzlich vergleichbar zu einer solchen anzusehen, bei der die Ankerscheiben
(gelb) zunächst auf nichtrotierende Lamellen (rot) wirken, wie in der E3 gezeichnet. Die Streitpatentschrift richtet sich an den hier zuständigen Fachmann, der die
prinzipiellen bzw. funktionalen Zusammenhänge erkennt, außerdem ist eine Figur
in einer Patentschrift immer als Prinzipskizze zu verstehen.
Unbestreitbar handelt es sich angesichts der Merkmalübereinstimmung bei einer
Lamellenbremse nach der E3 um den nächstliegenden Stand der Technik, der bei
einer Merkmalsgegenüberstellung zu berücksichtigen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob wie von der Patentinhaberin ausgeführt, dem Streitpatent mehrere Teilaufgaben zugrunde liegen, die in der Verhandlung angeführt wurden als
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das Erreichen eines geringen Bauaufwands,
die Einhaltung geringer Baukosten,
die Erzielung einer hohen Betriebssicherheit oder
die Herstellung einer ausreichenden Ausfallsicherheit,
denn diese Forderungen sind im Maschenbau von allgemeiner Art, d. h., sie gelten
immer. Außerdem kennt der hier zuständige Durchschnittsfachmann, bei dem es
sich im vorliegenden Fall um einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Bremsen handelt, die zu berücksichtigenden unterschiedlichen
Bremsentypen, ihre Vorzüge und Nachteile. Er wählt daher, entsprechend dem
jeweiligen Einsatzzweck den, bezogen auf den Einsatzzweck und die damit verbundenen Randbedingungen jeweils günstigsten Bremsentyp aus. Bei der feststehenden Größe eines aufzubringenden Bremsmoments handelt es sich für ihn daher aus diesen Überlegungen heraus um eine Frage der Bemessung, ob er bspw.
die Anzahl von Bremsrotoren bzw. -statoren variiert, einen kleineren oder größeren Radialdurchmesser der Bremsen vorsieht oder aber die Reibkoeffizienten
entsprechend abändert.
Aufgrund seines Fachwissens kommt er daher zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 keinen
Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben
Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung
das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR
1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für
Gießkannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl