Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 16.10.2007 – 3 Ni 44/04 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. Oktober 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 44/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 965 619
(DE 599 06 414)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer
und die Richter Voit, Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und die
Richterin Dipl.-Chem. Zettler
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 965 619 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
der Patentansprüche 9 und 10 für nichtig erklärt.
2. Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist nach Umfirmierung Rechtsnachfolgerin der Inhaberin des auch
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 965 619 (Streitpatent), das am 10. Juni 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 198 26 412 vom
16. Juni 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer DE 599 06 414 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Geruchsvermindertes, kalthärtendes
(Meth)acrylat-Reaktionsharz
für Bodenbeschichtungen, dieses Reaktionsharz aufweisende Bodenbeschichtungen sowie
Verfahren zur Herstellung solcher Bodenbeschichtungen“ und umfasste in der erteilten Fassung zunächst 10 Patentansprüche, die insgesamt angegriffen waren.
Auf die von der Klägerin unstreitig ohne Vorankündigung gegen das Streitpatent
gerichtete Nichtigkeitsklage hat die Beklagte innerhalb der Widerspruchsfrist mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt auf die Patentansprüche 1 bis 8 verzichtet und zugleich
erklärt, dass sie insoweit auch für die Vergangenheit auf jegliche Ansprüche aus
dem Patent verzichte. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin im Umfang
des Teilverzichts in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die verbleibenden Patentansprüche 9 und 10 des Streitpatents lauten wie folgt:
9. Verfahren zur Herstellung einer geruchsverminderten Bodenbeschichtung,
dadurch gekennzeichnet,
dass man ein geruchsvermindertes, kalthärtendes (Meth)-
acrylat-Reaktionsharz für Bodenbeschichtungen bestehend
aus
A)
(Meth)acrylat
Methyl(meth)acrylat
Ethyl(meth)acrylat
C3 – C6 (Meth)acrylat
≥ C7 (Meth)acrylat
mehrwertige (Meth)acrylate
Comonomere
Vinylaromaten
Vinylester
50-100 Gew.-%
0-5 Gew.-%
0-5 Gew.-%
0-97 Gew.-%
0-50 Gew.-%
3-10 Gew.-%
0-50 Gew.-%
0-30 Gew.-%
0-30 Gew.-%
wobei die Bestandteile der Komponente A) 100 Gew.-%
ergeben,
B) 0-2 Gewichtsteilen auf 1 Gewichtsteil A) eines in A) löslichen oder quellbaren (Pre)polymers, wobei der Anteil an
Methyl(meth)acrylat oder an Ethyl(meth)acrylat < 5 Gew.-%,
bezogen auf B), beträgt,
C) 2 bis 5 Gewichtsteilen auf 100 Gewichtsteile (A+B) mindestens eines Paraffins und/oder Wachses,
D) einem bis zur Polymerisation von den polymerisierbaren
Bestandteilen des Systems wenigstens in Bezug auf eine
Komponente des Redoxsystems getrennt zu haltendes Redoxsystem enthaltend einen Beschleuniger und einen peroxydischen Katalysator oder Initiator in einer Menge ausreichend zur Kalthärtung der Komponente A) und
E) üblichen Additiven
auf eine zu beschichtende Fläche aufträgt und aushärten
lässt.
10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
dass das Aushärten bei Umgebungstemperatur (+10
bis +30° C) erfolgt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der verbleibende Gegenstand des Streitpatents sei jedenfalls nicht erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der
Technik seien (Meth)acrylat-Reaktionsharze, die für Beschichtungen geeignet
seien, zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen. Der Einsatz derartiger (Meth)acrylat-Reaktionsharze nun zur Beschichtung einer Bodenfläche sei deshalb nicht
erfinderisch. Hierbei beruft sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
EP 0 693 503 A1
JP 08-217837 A, in: Patent Abstracts of Japan
DE 39 03 670 C1
FR 1 426 188 B
Vieweg, R. und Esser, F. (Hrsg.): Kunststoff-Handbuch, Band IX, „Polymethacrylate“, Carl Hanser Verlag, München (1975), S. 43-56
EP 0 742 264 A2
Technical Brochure der Fa. Elf Atochem betreffend das Acrylatsystem „NORSOCRYL® DCPOEMA“ mit dem Druckdatum-Vermerk „M105FC/01-
92“ auf S. 3 und der Angabe auf den maßgeblichen Kenntnisstand bezüglich des Produkts: „4 August 1992“ auf S. 5
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 965 619 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 9 und 10 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin voll umfänglich entgegen und hält das Streitpatent in dem Umfang der Verfahrensansprüche 9 und 10 für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents
in dem nach dem Teilverzicht verbliebenen Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Gegenstand der Patentansprüche 9 und 10 ist nicht patentfähig (Art: II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift Absatz [0001] ein geruchsvermindertes, polymerisierbares, kalthärtendes, reaktives (Meth)acrylat-System für
Bodenbeschichtungen, insbesondere Fußbodenbeschichtungen. Weiter bezieht
sich das Streitpatent auf Verfahren zur Herstellung dieser beschichteten Böden,
insbesondere von Fußböden, welche unter Verwendung eines entsprechenden
geruchsverminderten, polymerisierbaren, kalthärtenden, reaktiven (Meth)acrylat-
Systems erhältlich sind.
In der Streitpatentschrift wird zum Stand der Technik einleitend ausgeführt, dass
die Verarbeitung von Reaktionsharzen auf der Basis von Methylmethacrylat zu
Fußbodenbeschichtungen normalerweise mit einer starken Geruchsbelästigung
einhergeht, wobei häufig die MAK-Grenzwerte nicht eingehalten werden können
(Absatz [0002]). Geruchsverminderte Methacrylat-Systeme seien bereits Stand
der Technik. So sei in der japanischen Offenlegungsschrift JP 95-46571 A ein
System offenbart, das ungesättigte Harze, Cyclopentadienyl(meth)acrylate, Vernetzungsmittel, wie beispielsweise organische Peroxide, und Beschleuniger, wie
beispielsweise Metallsalze organischer Säuren, enthalte (Absatz [0003]). Es sei
auch gezeigt worden, dass ein System, das Cumolhydroperoxid und Cobaltoctoat
als Härter und Beschleuniger umfasse, härtet (Absatz [0004]). Weitere Systeme,
die ebenfalls Cumolhydroperoxid und Cobaltoctoat verwendeten, seien in den japanischen Offenlegungsschriften JP 95-5661 A und JP 94-199427 A beschrieben
(Absatz [0005]). Nach der Schilderung in der Beschreibung lösen diese Systeme
zwar das Problem der Geruchsbelästigung, während eine Gesundheitsgefährdung
beim Auftragen dieser Systeme durch die Verwendung des problematischen
Startsystems aus Co-Verbindung und Cumolhydroperoxid aber bestehen bleibt
(Absatz [0006]).
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als zu lösendes
technisches Problem, geruchsverminderte kalthärtende (Meth)acrylatharze für Bodenbeschichtungen zur Verfügung zu stellen, die bei dem Auftragen eine besonders geringe Gesundheitsgefährdung zeigen (vgl. EP 0 965 619 B1, Abs. [0007]).
Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung ist die Aufgabe weiter darin zu sehen, durch geeignete Auswahl einzelner Bestandteile nach Art und Menge im Reaktionsharz die Geruchsbelästigung beim Auftragen der Bodenbeschichtungssysteme zu verringern.
3. Zur Lösung dieser Aufgaben - sowie weiterer Aufgaben, die in der Streitpatentschrift als zwar nicht explizit genannt, jedoch aus den genannten Zusammenhängen ohne Weiteres ableitbar oder erschließbar bezeichnet werden - beschreibt Patentanspruch 9, nach Merkmalen gegliedert, ein
M1
Verfahren
zur Herstellung
einer
geruchsverminderten
Bodenbeschichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass man
M2
ein
geruchsvermindertes,
kalthärtendes
(Meth)acrylat-
Reaktionsharz
M2a
für Bodenbeschichtungen
bestehend aus
M3
Komponente A)
M3.1.
50 - 100 Gew.-%
(Meth)acrylat, mit
M3.1.1
Methyl(meth)acrylat
M3.1.2
Ethyl(meth)acrylat
M3.1.3
M3.1.4
M3.1.5
C3 - C6 (Meth)acrylat
≥ C7 (Meth)acrylat
0 - 5 Gew.-%
0 - 5 Gew.-%
0 - 97 Gew.-%
0 - 50 Gew.-%
mehrwertige (Meth)acrylate
3 - 10 Gew.-%
M3.2
0 - 50 Gew.-% Comonomere, mit
M3.2.1
Vinylaromaten
M3.2.2
Vinylester
0 - 30 Gew.-%
0 - 30 Gew.-%
M3.3
wobei die Bestandteile der Komponente A) 100 Gew.-% ergeben,
M4
Komponente B)
M4.1
0 - 2 Gewichtsteilen auf 1 Gewichtsteil A) eines in A) löslichen
oder quellbaren (Pre)polymers, wobei
M4.2
der Anteil an Methyl(meth)acrylat oder an Ethyl(meth)acrylat
< 5 Gew.-%, bezogen auf B), beträgt,
M5
Komponente C)
M5.1
2 - 5 Gewichtsteilen auf 100 Gewichtsteile (A + B) mindestens
eines Paraffins und/oder Wachses,
M6
Komponente D)
M6.1
einem bis zur Polymerisation von den polymerisierbaren Bestandteilen des Systems wenigstens in Bezug auf eine Komponente des Redoxsystems getrennt zu haltendes Redoxsystem,
enthaltend
M6.1.1
einen Beschleuniger und
M6.1.2
einen peroxydischen Katalysator oder Initiator
M6.1.3
in einer Menge ausreichend zur Kalthärtung der Komponente A) und
M7
Komponente E) üblichen Additiven,
M8
M9
auf eine zu beschichtende Fläche aufträgt
und aushärten lässt.
4. Als Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet ist ein Polymer-
Chemiker der Fachrichtung Acrylatchemie anzusehen, der sich mit der Anwendung von (Meth)acrylat-Reaktionsharzen für Beschichtungssysteme allgemein und
unabhängig von der Art sowie der Form des zu beschichtenden Gegenstandes
befasst.
II.
Der Gegenstand der Patentansprüche 9 und 10 des Streitpatents erweist sich als
nicht patentfähig.
1. Es bestehen bereits Zweifel, ob das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 des
Streitpatents durch die Druckschrift EP 0 693 503 (D1) nicht schon neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Diese Druckschrift offenbart in den Patentansprüchen 6 und 7 nämlich ein Verfahren zur Herstellung eines hinterfütterten Sanitärartikels, bei dem auf die Rückseite eines Formteils aus Acrylglas ein polymerisierbares, kalthärtendes, reaktives (Meth)acrylat-System aufgesprüht wird, das die
gleichen Komponenten A bis E wie das bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 9 des Streitpatents eingesetzte, reaktive (Meth)acrylat-Reaktionsharz umfasst, wobei sich die erfindungsgemäß einzusetzenden Mengenbereiche als Teilbereiche der in der Druckschrift EP 0 693 503 (D1) genannten Bereiche darstellen
und damit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. GRUR 1992, 842 - Chrom-Nickel-Legierung; GRUR 2000, 591 – Inkrustierungsinhibitoren) als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen sind. Da
das patentgemäße Verfahren über die allgemeinen Verfahrensschritte des Beschichtens und Aushärtens hinaus keine weiteren Verfahrensmaßnahmen umfasst, besteht der einzige Unterschied zu dem in der Druckschrift D1 offenbarten
Verfahren darin, dass dieses zur Herstellung von Bodenbeschichtungen dient, die
zu beschichtende Fläche also ein Boden ist, während in der D1 die Rückseite von
Sanitärartikeln beschichtet wird, die aus tiefgezogenen Acrylglasformteilen bestehen. Im Hinblick darauf, dass der Begriff „Boden“ im allgemeinen Sprachgebrauch
nicht nur Ausdruck für eine dem Beschreiten dienende, ebenerdige Fläche ist,
sondern häufig auch die Unterseite (mit Innen- und Außenoberfläche) räumlich
geformter Gegenstände bezeichnet, z. B. Wannen-, Schrank-, Topf-, Pfannen-,
Vasenboden etc., kann auch die Beschichtung der Rückseite einer Bade- oder
Duschwanne als Bodenbeschichtung angesehen werden. Im Ergebnis kann aber
dahingestellt bleiben, ob der angesprochene Fachmann die Begriffe „Bodenbeschichtung“ bzw „beschichtete Böden“ in dem Gesamtzusammenhang der Streitpatentschrift deshalb ausschließlich im Sinne der Beschichtung von Böden als begehbare, ebenerdige Flächen versteht, weil als Beispiele stets nur Fußböden genannt sind und sich keine Hinweise auf Böden sonstiger Gegenstände finden.
2. Ungeachtet der Frage der Neuheit beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 des Streitpatent jedenfalls nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt,
dass der hier einschlägige Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents in der Lage war, aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis des
in das Verfahren eingeführten Standes der Technik, insbesondere D1 und D5, das
streitpatentgemäße Verfahren in naheliegender Weise aufzufinden.
a.) Als nächstkommende Druckschrift ist die EP 0 693 503 A1 (D1) anzusehen.
Dort ist im Anspruch 6 ein Beschichtungsverfahren zur Herstellung eines hinterfütterten Sanitärartikels angegeben, bei dem ein überwiegend auf (Meth)acrylaten
basierendes, reaktives Harzsystem auf die Rückseite eines Formteils aus Acrylglas aufgesprüht wird, wobei das Harzsystem im Kontakt mit dem Acrylglasformteil
aushärtet und sich dabei mit dem Acrylglasformteil verbindet.
Gemäß Anspruch 7 der D1 wird in dem Beschichtungsverfahren ein kalthärtendes
(Meth)acrylatreaktionsharz (M2) eingesetzt, das die gleichen Komponenten wie
das im angefochtenen Anspruch 9 des Streitpatents angegebene Reaktionsharz
umfasst, wobei die erfindungsgemäß einzusetzenden Mengenbereiche Teilbereiche der in der D1 genannten Bereiche darstellen.
Dieses bekannte (Meth)acrylat-Reaktionsharz enthält als Komponente A) (M3)
30 bis 100 Gew.-% (Meth)acrylat, so dass sich für Merkmal M3.1 eine Überschneidung im Bereich von 50 bis 100 Gew.-% ergibt.
In der Komponente A) gemäß Streitpatent können Methyl(meth)acrylat (M3.1.1)
und Ethyl(meth)acrylat (M3.1.2) jeweils in Anteilen von 0 bis 5 Gew.-% vorhanden
sein, was in die Bereiche fällt, die in D1 für diese Komponenten in der Tabelle des
Anspruchs 7 wiedergegeben sind, nämlich je 0 bis 100 Gew.-%, so dass auch in
dem dortigen Reaktionsharz trotz der breiten Bemessungsregel, aber wegen der
fakultativen Formulierung der Untergrenze Methyl(meth)acrylat und Ethyl(meth)-
acrylat nicht zwingend vorgesehen sind.
Komponente A) des beanspruchten Reaktionsharzes kann weiter C3-C6 (Meth)-
acrylat in einem Bereich von 0 bis 97 Gew.-% (M3.1.3) und ≥ C7 (Meth)acrylat in
einer Menge von 0 bis 50 Gew.-% (M3.1.4) enthalten. Diese Angaben können
ebenfalls aus der Tabelle in Anspruch 7 der D1 herausgelesen werden, denn dort
ist für C2-C4 (Meth)acrylat ein Bereich von 0 bis 100 Gew.-% und für ≥ C5 (Meth)-
acrylat ein Bereich von 0 bis 50 Gew.-% angegeben, so dass auch für diese Anteile Überschneidungen resultieren.
Ferner enthält Komponente A) des Streitpatents 3 bis 10 Gew.-% mehrwertige
(Meth)acrylate (M3.1.5), eine Bemessung, die in den Bereich von 0 bis 50 Gew.-%
der mehrwertigen (Meth)acrylate nach der Tabelle in Anspruch 7 der D1 fällt. Auch
wenn in der Tabelle des Anspruchs 7 mehrwertige (Meth)acrylate ebenfalls nur fakultativ genannt sind, so findet sich doch in der Beschreibung auf Seite 4 der D1,
Zeilen 23 bis 26, der Hinweis, dass besonders vorteilhaft in der Komponente A)
polyfunktionelle (Meth)acrylate enthalten sind, wobei deren Gehalt üblicherweise
im Bereich von 1 bis 50 Gew.-% und meist bei 1 bis 10 Gew.-% liegt, d. h. der im
Streitpatent
in der Komponente A) zwingend vorgesehene Bereich von 3
bis 10 Gew.-% wird von der besonders bevorzugten Bemessung in D1 mit 1
bis 10 Gew.-% voll umfasst.
Auch der Gehalt der Comonomere mit 0 bis 50 Gew.-% (M3.2) sowie die Auswahl
dieser Comonomere, nämlich 0 bis 30 Gew.-% Vinylaromaten (M3.2.1) und 0
bis 30 Gew.-% Vinylester (M3.2.2), in der Komponente A) können der Tabelle in
Anspruch 7 der D1 identisch entnommen werden.
Ebenso ist in D1 Merkmal M3.3 verwirklicht, weil wegen der Angabe „Gewichtsprozent“ die Bestandteile der Komponente A) sich schon per definitionem auf 100
addieren müssen.
Des Weiteren lässt sich aus D1 die Komponente B) (M4) herleiten, denn im Reaktionsharz der D1 ist ein in A) lösliches oder quellbares (Pre)polymer vorgesehen,
wobei auf einen Teil A) 0 bis 5 Gewichtsteile des Prepolymers B) eingesetzt werden (D1, Anspruch 7 i. V. m. Seite 4, Zeilen 29 bis 31). Nachdem das Reaktionsharz des Streitpatents gemäß M4.1 auf einen Gewichtsteil A) 0 bis 2 Gewichtsteile
eines in A) löslichen oder quellbaren (Pre)polymers enthält, ist auch dieser Bereich von D1 umfasst. Merkmal M4.2 kann D1 expressis verbis nicht entnommen
werden, allerdings ist es aufgrund der breiten Zahlenbereiche in D1 bei entsprechender Wahl des Methyl(meth)acrylat- und Ethyl(meth)acrylat-Anteils selbstverständlich möglich, diesen Anteil kleiner 5 Gew.-%, bezogen auf B), einzustellen.
Das Streitpatent enthält als Komponente C (M5) im Reaktionsharz 2 bis 5 Gewichtsteile mindestens eines Paraffins und/oder Wachses, bezogen auf 100 Gewichtsteile (A + B) (M5.1). Auch in D1 ist die Verwendung solcher Paraffine
und/oder Wachse vorgesehen (D1, Seite 4, Zeilen 47 bis 49), und zwar in einer
Menge von 0,05 bis 5 Gew.-%, bezogen auf das gesamte Bindemittel A) bis E), so
dass sich wiederum eine zahlenmäßige Überschneidung im Bereich vom 2 bis
5 Gew.-% (bzw. 2 auf 100 Gew.-Teile) ergibt.
Zwar sind in Anspruch 7 der D1 als Komponente C) Weichmacher genannt, während beim Streitpatent dafür die Paraffine und/oder Wachse angegeben sind, jedoch stellen sowohl die Weichmacher als auch die Paraffine und/oder Wachse nur
sog. Zusatzstoffe dar, die auch in beiden Reaktionsharzen enthalten sind. Im
Streitpatent ist auf Seite 11, Abs. [0071] bis [0074], ausgeführt, dass die erfindungsgemäßen Reaktionsharze bis zu 7 Gewichtsteile, vorzugsweise bis zu
2 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 10 Gewichtsteile der Summe aus A)
und B) enthalten können. Dies entspricht exakt der Bemessung der Weichmacher
in D1. Insoweit ist in der Komponente C kein Unterschied feststellbar.
Ebenso ist die Komponente D (M6) in Anspruch 7 der D1 vorbeschrieben, denn
auch dort enthält das Reaktionsharz ein bis zur Polymerisation von den polymerisierbaren Bestandteilen des Systems ganz oder teilweise getrennt zu haltendes
Redoxsystem (M6.1), enthaltend einen Beschleuniger (M6.1.1) und einen peroxydischen Katalysator oder Initiator (M6.1.2) in einer Menge ausreichend zur Kalthärtung der Komponente A) (M6.1.3).
Übliche Additive als Komponente E) (M7), wie sie im Streitpatent Abs. [0058] aufgezählt sind, finden sich entsprechend in der D1, Seite 4, Zeilen 39 bis 43 und 54
bis 55 sowie Seite 5, Zeilen 31 bis 33.
Des Weiteren sind auch die Merkmale M8 und M9 in D1 verwirklicht, denn gemäß
Anspruch 6 wird dort das reaktive Harzsystem auf die zu beschichtende Fläche
aufgetragen (M8) und aushärten gelassen (M9).
b.) Somit unterscheidet sich das angegriffene Verfahren nach Anspruch 9 des
Streitpatents von D1 allenfalls in der Zweckangabe, nämlich für Bodenbeschichtungen anstelle der aus D1 bekannten Beschichtung der Rückseite eines Acrylglas-Formteils.
Zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents waren aber Beschichtungsverfahren mit
(Meth)acrylat-Reaktionsharzen ua auch für Böden bereits in so hohem Maße Teil
des allgemeinen Fachwissens, dass dies bereits Eingang in zahlreiche Standardlehrbücher, wie in das Kunststoff-Handbuch gemäß D5, gefunden hatte.
So finden sich in D5 im Kap. 2.4.8 - Anwendungen von Methacrylat-Gießharzen
(Seite 53 ff.) unter der Ziffer 2.4.8.6 „Beschichtungsmassen“ Ausführungen darüber, dass Methacrylat-Gießharze prinzipiell als Beschichtungsmaterial geeignet
seien. Für einige Gebiete der Beschichtungstechnik seien heute schon Methacrylat-Gießharze in modifizierter Form in der Anwendung, z.B. Kaltplastik-Straßenmarkierfarben. Hierbei werde auf dem Asphalt bzw. Beton der Fahrbahn mittels
Redox-Polymerisationssystemen eine sog. Kalthärtung durchgeführt. Auf dem Bodenbeschichtungssektor fungierten Methacrylat-Gießharze als Bindemittel speziell
für Autobahnreparaturmassen und für Industriebodendünnbeschichtungen.
Dass in D5 dabei von „Gießharzen“ gesprochen wird, spielt im Hinblick auf das
Streitpatent keine Rolle, nachdem im gesamten Dokument des Streitpatents detaillierte Verfahrensmaßnahmen fehlen. Insofern sind sowohl Gießverfahren wie in
D5 als auch Sprühverfahren wie in D1 unter das allgemeine Merkmal M8 „auftragen“ subsumierbar.
Demzufolge war der streitpatentgemäße Zweck, nämlich Bodenbeschichtung,
schon bisher der Öffentlichkeit zugänglich und bekannt gewesen, so dass dem
Merkmal M2a keine patentbegründende Bedeutung zukommt, vielmehr hat es für
einen Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahegelegen, das aus D1 bekannte, kalthärtende (Meth)acrylat-Reaktionsharz auch in einem Bodenbeschichtungsverfahren zu erproben. Insofern legte das Fachwissen, zumindest aber D5
es nahe, kalthärtende (Meth)acrylat-Reaktionsharze, wie sie bereits der D1 zu entnehmen waren, als Bodenbeschichtungsmittel wie im Streitpatent zu verwenden.
c.) Gleichwohl meint die Beklagte, dass die durch das streitpatentgemäße Verfahren erzielbaren Vorteile aus D1 nicht herleitbar seien.
Dass die in D1 beschriebenen Reaktionsharzsysteme beim Auftragen eine besonders geringe Gesundheitsgefährdung zeigen, ist in der Druckschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Der Fachmann, dem das Problem der Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung des problematischen Startsystems aus Co-Verbindung und Cumolhydroperoxid jedoch bekannt ist (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0006]), wird aber aus den in den Beispielen der D1 bevorzugten Startersystemen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Schluss ziehen, dass mit den
dort genannten Beschleuniger/Katalysator-Kombinationen keine gesundheitsgefährenden Wirkungen zu erwarten sind. Ob sich der Fachmann eine solche Erwartung bewusst machte, ist letztlich nicht entscheidend, da sich in D1 mit dem
Einsatz von Dimethyl-p-toluidin als Beschleuniger und Dibenzoylperoxid als Katalysator (D1, Seite 8, Zeile 26 und Zeile 45 sowie Beispiel 1 auf Seite 9), d. h. von
Verbindungen, die denen in den streitpatentgemäßen Beispielen entsprechen, die
patentgemäße Wirkung, nämlich geringe Gesundheitsgefährdung, von selbst ergibt.
Im Übrigen kann aber dieser Vorteil der streitpatentgemäßen Reaktionsharze, der
bei der im angegriffenen Patentanspruch 1 offenbarten allgemeinen Lehre nicht
notwendigerweise, sondern nur in den bestimmten Weiterbildungen der streitpatentgemäßen Beispiele eintritt, nicht als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden, denn die allgemein gefassten Merkmale M6.1 bis M6.1.3 im
Patentanspruch 1 schließen die Verwendung des problematischen Startsystems
aus Co-Verbindung und Cumolhydroperoxid nicht aus.
d.) Die weiter von der Beklagten sowohl im Streitpatent auf Seite 3, Zeilen 3
bis 15, als auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Vorteile des
streitpatentgemäßen Beschichtungsverfahrens qualifizieren es ebenfalls nicht als
Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar können Vorteile, insbesondere unerwartete Vorteile, im Einzelfall als Anzeichen dafür gewertet werden, dass eine
technische Lehre, deren Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Zweifel
steht, für den Fachmann nicht naheliegend war. Die mit den Merkmalen M2
und M3 bis M7 des streitpatentgemäßen Verfahrens verbundenen Vorteile, nämlich Verringerung der Geruchsbelästigung beim Auftragen der Reaktionsharzsysteme, vollständige und schnelle Aushärtung auf unterschiedlichen Substraten, so
dass nach 0,5 bis 5 Stunden das Reaktionsharz nicht mehr klebrig ist, und gute
Haftung auf vielen unterschiedlichen Substraten, mögen zwar aufgrund der in D1
breiten Bereichsbemessungen in Komponente A) nicht alle gleichzeitig bei D1 vorliegen, sind aber vom Fachmann in D1 ohne weiteres erkennbar und aufgrund
seines Fachwissens leicht erreichbar. So ist in den Beispielen 1 und 2 der D1 gezeigt, dass die Aushärtungszeit des Reaktionsharzes in Abhängigkeit von der
Härterdosierung variiert werden kann, beispielsweise beträgt in Beispiel 1 die
Aushärtungszeit 50-60 min bei einer Härterdosierung 100:2 und ca. 30 min bei
einer Härterdosierung 100:4 (D1, Seite 9, Zeilen 56/57). Darüber hinaus werden
klebfreie Oberflächen erzielt (D1, Seite 4, Zeilen 52/53). Allein aus der Tatsache,
dass in den Beispielen der D1 der Gehalt an Methylmethacrylat höher ist als in
den Merkmalen M3.1.1 und M3.1.2 des Streitpatents, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass mit einer Verringerung des Methyl(meth)acrylat- und/oder
Ethyl(meth)acrylat-Gehalts zugunsten des ≥ C3-(Meth)acrylat-Anteils im Reaktionsharz der damit verbundene Vorteil der Verringerung der Geruchsbelästigung
nicht erkannt wurde und daher eine erfinderische Tätigkeit zum Auffinden des
noch zulässigen Methyl(meth)acrylat- und/oder Ethyl(meth)acrylat-Gehalts in einem geruchsarmen Reaktionsharz erforderlich war. Denn zum Einen ist Methyl-
(meth)acrylat- und/oder Ethyl(meth)acrylat in den Reaktionsharzen der D1 nicht
zwingend vorgesehen, zum Anderen ist das Problem der Geruchsbelästigung dem
Fachmann bei seiner täglichen Arbeit mit solchen Acrylat-Reaktionsharzen allgegenwärtig (D1, Seite 3, Zeilen 58/59). Nachdem (Meth)acrylat-Reaktionsharze oft
einen arteigenen, esterartigen Geruch aufweisen (D5, Seite 45, Zi. 2.4.4 - Eigenschaften der Methacrylat-Gießharze), stellt sich dem Fachmann dieses Problem
regelmäßig, weshalb er eine Verbesserung in dieser Hinsicht stets im Blickfeld
haben wird. Eine Substitution von leicht flüchtigen C1-C2 (Meth)acrylaten durch
schwerer flüchtige ≥ C3 (Meth)acrylate hat daher nahegelegen, auch weil in D1
unter den geeigneten monofunktionellen
(Meth)acrylaten neben Methyl-
(meth)acrylat (leicht flüchtig) auch Butylmethacrylat und Butylacrylat (schwerer
flüchtig) als bevorzugt offenbart worden sind (D1, Seite 4, Zeilen 20/21). Insoweit
hat der Fachmann die am besten geeigneten Monomere unter dem Gesichtspunkt
der Vermeidung von Geruchsbelästigung ohne Weiteres anhand von Routineversuchen herausfinden können.
Entsprechendes gilt für mehrwertige (Meth)acrylate in Bezug auf verbesserte
Härtung bei Vernetzung.
Der Fachmann konnte daher ausgehend von der D1 mithilfe seines allgemeinen
Fachwissens, zumindest aber gestützt auf die D5, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 9 gelangen, da er allenfalls die D5 zu Rate ziehen musste, um Hinweise dahingehend zu erhalten,
dass kalthärtende (Meth)acrylat-Reaktionsharze auch für Bodenbeschichtungen
geeignet sind.
Insoweit beruht der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 9 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 9 hat deshalb keinen Bestand.
3. Entsprechendes gilt für den angegriffenen Unteranspruch 10, denn die in diesem Anspruch angegebene Verfahrensmaßnahme, dass das Aushärten bei Umgebungstemperatur (+ 10 bis + 30° C) erfolgt, geht unmittelbar aus dem Stand der
Technik nach der D1 hervor.
So ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung der D1 auf Seite 8, Zeilen 11 bis 13, dass das Beschichtungsverfahren der D1 bei Umgebungstemperatur durchgeführt werden kann, d. h. üblicherweise zwischen 0 und 35 °C, so dass
der beanspruchte Bereich im Anspruch 10 von D1 voll umfasst ist.
Auch Patentanspruch 10 hat daher keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 91a
Abs. 1, 93 ZPO.
Soweit das Streitpatent für nichtig erklärt worden ist, trägt die unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
des § 93 ZPO entsprechend auch im Nichtigkeitsverfahren anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdnr. 48; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.,
§ 81 Rdnr. 36). Da die Beklagte unstreitig ohne Vorwarnung der Klägerin von der
Nichtigkeitsklage überrascht worden ist und innerhalb der Widerspruchsfrist auf
das angegriffene Patent teilweise unter entsprechendem Verzicht auf jegliche Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet hat, hat sie insoweit zu
der Klage keine Veranlassung gegeben. Es fallen ihr daher auch insoweit nicht die
Kosten zur Last.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Voit
Dr. Egerer
Richter Dr. Maksymiw ist erkrankt und daher kann nicht unterschreiben.
Dr. Schermer
Zettler
Pr