Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.10.2007 – 32 W (pat) 22/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 22/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 17 915.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und

der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 17. Oktober 2007

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die am 26. März 2004 angemeldete Wortmarke

TRIPLE CROWN

ist für die Dienstleistungen

„41: Unterhaltung, nämlich Organisation und Durchführung von

Sportveranstaltungen,

insbesondere zu Trendsportarten wie

Skateboarding, Snowboarding, Surfen, BMX-Radsport und Motocross (Geländemotorräder)“

bestimmt.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

die Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 29. November 2004 unter Hinweis auf

beigefügte Internet-Belege (3 Seiten) als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) beanstandet worden. Die Anmelderin hat, ebenfalls unter Vorlage von Internet-Seiten sowie unter Hinweis auf

die Anmeldung einer gleichlautenden Gemeinschaftsmarke, in der Sache eingehend erwidert und (hilfsweise) angeboten, dem Dienstleistungsverzeichnis folgende Fassung zu geben:

„41: Unterhaltung, nämlich Organisation und Durchführung von

Sportveranstaltungen unter Ausschluss von Pferderennsportveranstaltungen, insbesondere zu Trendsportarten wie Skateboarding, Snowboarding, Surfen, BMX-Radsport und Motocross (Geländemotorräder)“.

Mit Beschluss der Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - vom 22. Dezember 2005 ist der angemeldeten Marke die Eintragung wegen

fehlender Unterscheidungskraft versagt worden.

Der angesprochene, sportinteressierte Verkehr werde die Bezeichnung „TRIPLE

CROWN“ im Sinne eines Sportwettbewerbs verstehen. Der Markenbegriff gebe

keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auf das Thema der

Dienstleistungen. Im Übrigen werde die Bezeichnung auch bereits verwendet, und

zwar nicht nur auf dem Gebiet des Pferdesports, sondern auch für Paintball,

Mountainbiking, Fallschirmspringen und Surfen (unter Hinweis auf beigefügte Internet-Belege, 5 Seiten). Eine Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses

unter Herausnahme von „Pferdesport“ sei daher unbehelflich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung des Beschlusses

der Markenstelle für Klasse 41 vom 22. Dezember 2005 erstrebt.

Sie ist der Auffassung, der zur Verneinung der Unterscheidungskraft notwendige

Grad an Sachbezug sei nicht vorhanden. Die englischsprachige Bezeichnung

„TRIPLE CROWN“ (= dreifache Krone) bezeichnet zwar im Pferderennsport eine

Trophäe, werde aber nicht im Sinne eines sportlichen Wettkampfs verstanden.

Wie sie - die Anmelderin - im Internet ermittelt habe, werde „Triple Crown“ dort

vielfach im Zusammenhang mit Gegenständen benutzt, die keinen Bezug zum

Sport hätten (unter Hinweis auf beigefügte Ausdrucke von 7 Internet-Seiten). Der,

zwischenzeitlich erfolgten, Eintragung einer gleichlautenden Gemeinschaftsmarke

(Nr. 372 600 7) komme eine Indizwirkung zu.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,

weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse

des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Wenngleich im Mittelpunkt des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle die

fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung (gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) steht, erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung ausdrücklich

aus den Gründen des vorangegangenen, mit Belegen zur tatsächlichen Verwendung versehenen Beanstandungsbescheids, der auch auf den dienstleistungsbeschreibenden Charakter und somit die Freihaltebedürftigkeit des Begriffs „TRIPLE

CROWN“ abgestellt hatte; mithin ist der Senat nicht gehindert, dieses Eintragungshindernis vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind

Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der

Bestimmung, des Wertes und sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) dienen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Derartige unmittelbar beschreibende Angaben unterliegen vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Konkurrenzunternehmen dem Allgemeininteresse an

der Freihaltung von Monopolrechten (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 176).

Die englischsprachige Wortfolge „TRIPLE CROWN“ ist die - im angelsächsischen

Bereich bereits sehr alte - Bezeichnung für die inoffizielle Meisterschaft, die ein

Pferd durch den Sieg in drei klassischen Rennen in einer Saison erringen kann

(vgl. The New Encyclopaedia Britannica, Volume 11, 15th Edition, S. 929), und die

betreffende Trophäe. Auch in Deutschland wird ein entsprechender pferdesportlicher Wettbewerb ausgetragen, wie bereits die Markenstelle im Einzelnen belegt

hat.

Wie die Markenstelle ebenfalls anhand von Internet-Veröffentlichungen belegt hat,

gibt es Triple-Crown-Wettbewerbe inzwischen auch in anderen Sportarten (Fallschirmspringen, Mountainbiking, Paintball, Surfen). Mithin stellt „TRIPLE CROWN“

einen Fachbegriff auf dem Gebiet mehrerer Sportarten dar, der von daher eine

unmittelbar beschreibende Angabe für die Dienstleistungen „Unterhaltung, nämlich

Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen“ hinsichtlich der Art (Anforderungen an den Gewinn der Wettbewerbe) und sonstiger Merkmale (zu erringende Trophäe) i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt. Der Gebrauch dieses international und auch in Deutschland verwendeten Fachbegriffs muss sämtlichen Unternehmen, die entsprechende Sportveranstaltungen organisieren und

durchführen - der Anmelderin selbst ebenso wie allen anderen - unbehindert von

Monopolrechten eines einzelnen möglich sein.

Da im Rahmen der Beurteilung des Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vor allem auf die Bedürfnisse der Konkurrenten auf dem Markt abzustellen ist, kommt dem Verständnis der Fachkreise größere Bedeutung zu als dem

der mit den Dienstleistungen angesprochenen Interessenten. Ob allen an Sportveranstaltungen jeglicher Art Interessierten - Sportlern ebenso wie Zuschauern -

die Bedeutung der Bezeichnung „TRIPLE CROWN“ stets vertraut ist, kann von

daher dahingestellt bleiben. In Fachkreisen, d. h. den Organisatoren und Ausrichtern sportlicher Wettbewerbe, wird ganz weitgehend bekannt sein, was „TRIPLE

CROWN“ bedeutet, und zwar über den Kreis der Sportarten hinaus, auf denen so

bezeichnete Wettbewerbe stattfinden bzw. derartige Auszeichnungen vergeben

werden. Ob die - ungebräuchliche - deutsche Übersetzung ebenfalls Bekanntheit

genießt, ist bei im Inland beschreibend verwendeten fremdsprachlichen Bezeichnungen unerheblich (vgl. BPatG GRUR 2005, 675 - JIN SHIN JYUTSU).

Da - wie ausgeführt - die Sachbezeichnung „TRIPLE CROWN“ nicht nur auf dem

Gebiet des Pferdesports verbreitet ist, vermag die seitens der Anmelderin im

patentamtlichen Verfahren (hilfsweise) angebotene Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses die bestehenden Schutzhindernisse nicht auszuräumen.

Im Ergebnis ist der Markenstelle auch insoweit zu folgen, als diese der angemeldeten Bezeichnung jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft abgesprochen hat (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Denn nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 , Nr. 86 - Postkantoor) fehlt einer

Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde

zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungsangebote.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus der seitens der

Anmelderin belegten Verwendung der Bezeichnung „Triple Crown“ in Verbindung

mit Waren und Dienstleistungen auf anderen Gebieten als denen des Sports im

vorliegenden Zusammenhang kein Argument für deren Schutzfähigkeit hergeleitet

werden kann. Denn die Beurteilung der Unterscheidungskraft (wie auch der Freihaltebedürftigkeit) hat stets im Blick auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen (und ggfls. Waren) zu erfolgen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8

Rdn. 67).

Aus der Schutzgewährung für die gleichlautende Gemeinschaftsmarke 3 726 007

seitens des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt sowie ggfls. der Eintragung weiterer ähnlicher (deutscher, ausländischer oder europäischer) Marken

vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst

identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz

des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über

die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today;

BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya;

BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der

Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B.

GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).

Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber nicht zu einer

rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter. Durch die zuletzt angeführten

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist zudem der früheren Rechtsprechung deutscher Gerichte, wonach der Eintragung einer fremdsprachigen

Bezeichnung in das Markenregister eines Staates mit entsprechender Muttersprache eine (zumindest tatsächliche) Indizwirkung gegen das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses entnommen werden könne, die Grundlage entzogen (vgl. BPatG

BlPMZ 2006, 248, 250 - PORTLAND).

Nach allem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.

Prof. Dr. Hacker

Dr. Kober-Dehm

Viereck

Hu