Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 6 W (pat) 11/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 11/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 43 854.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie de
s Richters Guth und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Einrichtung zum Dämpfen von Drehschwingungen
A n m e l d e t a g :
21. September 1989
P r i o r i t ä t :
14. Oktober 1988 (aus DE 38 35 130.7).
Die vorliegende Anmeldung ist eine Teilung aus der Stammanmeldung P 39 31 429.4.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 4,
Beschreibung Seiten 3 bis 8,
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3,
jeweils eingegangen am 11. Februar 2005.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2004
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig abgeändert.
Patenthindernd entgegenstehender Stand der Technik konnte im Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht ermittelt werden.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
8. Februar 2005, eingegangen am 11. Februar 2005, Beschwerde eingelegt und
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 11. Februar 2005 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Einrichtung zum Dämpfen von Drehschwingungen mit einer ersten, mit einem Motor verbindbaren und einer zweiten, über eine
Kupplung mit einem Getriebe verbindbaren Schwungmasse, die
miteinander über ein dazwischen vorgesehenes scheibenartiges
Bauteil, das mit einer der Schwungmassen über in Umfangsrichtung wirksame Kraftspeicher in Verbindung steht, und mit der anderen drehfest verbunden ist, koppelbar sind, beide Schwungmassen über eine Lagerung relativ zueinander verdrehbar sind,
eine der Schwungmassen einen axial gerichteten Ansatz aufweist,
um den konzentrisch ein ringartiger Reibkörper (12) vorgesehen
ist, wobei
a)
axial zwischen diesem und dem Lager ein mit dem Ansatz
fester Flansch (13) und
b)
zwischen Reibkörper und einem ebenfalls mit dem Ansatz
festen, weiteren Flansch eine axial wirksame Federeinrichtung
vorgesehen sind,
und dass der Reibkörper (12) mit radialen Auslegern in Profilierungen des scheibenartigen Bauteiles (10) mit Spiel in Umfangsrichtung eingreift, wobei die Federeinrichtung aus zwei gegensinnig aufgestellten, zueinander verspannten, ringscheibenartigen
Federkörpern mit unterschiedlicher Kraft besteht.“
Laut Beschreibung (S. 3, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, axialen Bauraum
einzusparen bei möglichst gleich bleibender oder sogar optimierter Funktion. Des
Weiteren soll die Einrichtung einfach im Aufbau und preiswert in der Herstellung
sein. Darüber hinaus soll bei der Reibeinrichtung eine möglichst gleichmäßige
Flächenbelastung über die radiale Erstreckung des Reibkörpers erfolgen, was insbesondere bei der Anwendung hoher Anpresskräfte und für die Erzeugung einer
hohen Reibung auf kleinem Raum wichtig ist.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1 und 2 sowie S. 7, Z. 5
der Stammanmeldung.
Das Teilmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 2 „und von denen die schwächere
unmittelbar am Reibkörper anliegt“, welches im nunmehr geltenden Anspruch 1
nicht mehr enthalten ist, konnte entfallen, ohne dass hierdurch eine Änderung des
Gegenstandes nach Anspruch 1 entstehen würde.
Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu
den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen die Ansprüche.
Dabei kann alles, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmannes ursprünglich ausreichend deutlich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegehrens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können daher
die Ansprüche auch erweitert werden (BGH in „Raumzellenfahrzeug“, GRUR
1985, 1027 - 1039). Als ursprünglich offenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung, Beschreibung, Ansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres am Anmeldetage erschließt.
Dabei orientiert sich der Fachmann nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der
Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen
Elementen (vgl. BPatG Mitt. 2007, 69).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Schwingungsdämpfern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung
verfügt.
Als nachteilig beim Stand der Technik wird offenbar die relativ große axiale Länge
bekannter Drehschwingungsdämpfungseinrichtungen angesehen. Deshalb soll die
Erfindung axialen Bauraum einsparen (Beschreibung S. 3, Abs. 3).
Der Fachmann entnimmt aus diesen Angaben ohne weiteres die entscheidende
Zielrichtung der Erfindung, nämlich eine in axialer Richtung möglichst kurze
Dämpfungseinrichtung zu schaffen. Für diese Zielrichtung ist die spezielle Anordnung der beiden Federkörper derart, dass die schwächere unmittelbar am Reibkörper anliegt, keine zwingende Notwendigkeit. Denn eine Verkürzung des axialen
Bauraums ließe sich in gleicher Weise auch dann erzielen, wenn statt der schwächeren die stärkere der beiden Federkörper unmittelbar am Reibkörper anläge.
Somit kann die Angabe, dass die schwächere unmittelbar am Reibkörper anliegt,
auch entfallen.
Der geltende Anspruch 2 ergibt sich aus dem verbleibenden Teilmerkmal des Anspruchs 2 der Stammanmeldung und die Ansprüche 3 und 4 entsprechen den Ansprüchen 3 und 4 der Stammanmeldung.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§§ 1 bis 5 dar.
Da seitens der Prüfungsstelle kein patenthindernd entgegenstehender Stand der
Technik ermittelt werden konnte (vgl. Bescheid vom 23. Januar 2002), bestand
auch für den Senat keine Veranlassung, Neuheit und erfinderische Tätigkeit der
Lehre des Anspruchs 1 anzuzweifeln.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Einrichtung zum Dämpfen von Drehschwingungen nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl