Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.10.2007 – 6 W (pat) 35/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 35/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 09 960.3-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung 103 09 960.3 mit Beschluss vom 1. Juni 2004 wegen fehlender Neuheit des Patentgegenstands zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird auf den Amtsbescheid vom 19. Januar 2004 Bezug genommen, in
dem dargelegt worden sei, dass der ursprüngliche Anspruch 1 nicht patentfähig
sei.
Der Beschluss erging ohne einen erneuten rechtlichen Hinweis, obwohl der Vertreter des Anmelders zuvor einen neuen Schriftsatz eingereicht hatte. Diesem
Schriftsatz vom 18. Mai 2004 war eine neue Seite 1 der Beschreibung beigefügt.
Weiterhin nahm der Schriftsatz zum Amtsbescheid vom 19. Januar 2004 Stellung
und für den Fall, dass Bedenken gegen die Gewährbarkeit der unabhängigen Ansprüche bestünden, wurde um Erlass eines weiteren Prüfungsbescheids oder um
telefonische Rücksprache gebeten.
Gegen den dem Vertreter des Anmelders am 25. Juni 2004 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Eingabe vom 21. Juli 2004, per Fax eingegangen
am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit den sinngemäßen Anträgen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit im
Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Unterlagen zu erteilen,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Beschwerdebegründung stützt sich ausschließlich auf materiell-rechtliche Erwägungen und enthält keine Begründung für den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Da eine während des Beschwerdeverfahrens fällig gewordene Jahresgebühr nicht
gezahlt wurde, wurde dem Patentanmelder mitgeteilt, dass die Patentanmeldung
als zurückgenommen gelte und das Verfahren insoweit erledigt sei. Gleichzeitig
wurde angefragt, ob der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht
erhalten werde.
Daraufhin erklärte der Anmelder, der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werde aufrechterhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist durch die Fiktion der Rücknahme wegen Nichtzahlung der
Jahresgebühr gegenstandslos geworden.
2. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Grund. Nach § 80
Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen
würde, die Gebühr einzubehalten. Ein Grund für eine Rückzahlung kann auch
die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sein. Die Anordnung der
Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in
Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die
Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl.
dazu Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rn. 121 ff., 132).
Ein solcher Verstoß ist vorliegend aber weder vom Anmelder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
Erstens hatte die Anmelderin ausreichend Gelegenheit, mit der Prüfungsstelle
die Sach- und Rechtslage zu diskutieren, und hat diese auch wahrgenommen,
in dem sie zum Prüfungsbescheid vom 19. Januar 2004 Stellung nahm, der
die wesentlichen Gründe des Zurückweisungsbeschlusses enthält. Die geringfügige Änderung auf Seite 1 der Beschreibung war für die Zurückweisung
unerheblich und erforderte darum nicht eine erneute Gewährung rechtlichen
Gehörs.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf
eine vorherige Mitteilung der beabsichtigten rechtlichen Begründung im Einzelnen besteht. Vertretbare rechtliche Erwägungen muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (vgl. Schulte, a. a. O., Einleitung Rn. 224).
Zweitens ist ein vom Anmelder eventuell vermuteter Formfehler jedenfalls
ganz offensichtlich nicht kausal für die Einlegung der Beschwerde geworden,
denn die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Patentfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung und legt neue Unterlagen vor, um
die im angefochtenen Beschluss geäußerten der Patentfähigkeit entgegenstehenden Gründen Rechnung zu tragen. Verfahrensfehler aber werden nicht gerügt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage liegt daher ersichtlich kein Grund
vor, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen
rechtfertigen würde.
Dr. Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl