Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.10.2007 – 28 W (pat) 188/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 188/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 24 596.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vo
rsitzenden Richters
S
toppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Zeichen
ist für die Eintragung in das Register angemeldet worden für die folgenden Waren
der Klassen 6 und 14:
„Unedle Metalle und deren Legierungen, Kabel und Drähte aus
Metall (nicht für elektrische Zwecke), Metallrohre;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit plattierte Waren“.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat diese Anmeldung zunächst als freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und als nicht unterscheidungskräftig beanstandet und dann mit Beschluss vom 7. Mai 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Marke beschränke sich auf
eine werbetypische Anpreisung der beanspruchten Waren. Die angesprochenen
weitesten Verkehrskreise würden das Zeichen daher auch nur so verstehen und
es nicht als eine Marke ansehen, die auf die Herkunft der Waren aus einem
bestimmten Unternehmen im Unterschied zu anderen Unternehmen hinweist. Der
englische Ausdruck „alloys“ bedeute zu Deutsch „Legierungen“, die Kombination
der Zahl 4 mit dem englischen „you“ werde auch in Deutschland ohne weiteres im
Sinne von „für Sie“, „für Dich“ verstanden. Dazu hat die Markenstelle beispielsweise auf die Verwendung von
„drinks4you“,
„wood4you“,
„metal4you“,
„silver4you“ und „gold4you“ im deutschsprachigen Internet hingewiesen. Auch die
graphische Gestaltung der angemeldeten Marke reiche zusammen mit den
w
eiteren Gestaltungselementen des angemeldeten Zeichens nicht aus, um die
notwendige Herkunftsfunktion zu begründen. Zwar könne ein grundsätzlich
schutzunfähiger Wortbestandteil z. B. zusammen mit einer besonderen bildlichen
Ausgestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Je stärker der beschreibende Gehalt der
Wort-Elemente, um so höher würden die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der weiteren Elemente. Erforderlich sei eine den schutzunfähigen
Charakter der übrigen Markenbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige
Verfremdung im Gesamteindruck der Marke, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise festgestellt
werden könne. Daran fehle es im Fall der angemeldeten Marke, weil verschiedene
Schriftzeichen und -typen für sich
genommen einfache und gleichzeitig übliche
G
estaltungselemente seien. Die Farbe Blau könne nur dann schutzbegründend
wirken, wenn sie geeignet sei, als eigenständiger betrieblicher He
rkunftshinweis
z u wirken. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn die Farbe
Blau we
rde traditionell in allen möglichen Farbvarianten von Metall verarbeit
enden
Firmen
genutzt.
Mit ihre
r Beschwerde möchte die Anmelderin die Aufhebung d
es angegriffenen
B
eschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke erreichen. Die Anmelderin hält die Marke für unterscheidungskräftig. Die Konstruktion des Zeichens sei
besonders kreativ und einmalig individuell. Es setze s
ich aus drei verschiedenen
Schriftzeichen zusammen, nämlich aus zwei Wörtern, einer Zahl und den der
phonetischen Darstellung nicht ohne weiteres zugänglichen Zeichen „….“ . Gerade
diese vier Punkte - nicht drei, wie die Markenstelle irrtümlich in dem angegriffenen
Beschluss angenommen hat - unterschieden sich deutlich und phantasievoll von
d
en im Deutschen üblichen drei Punkten und enthielten zugleich einen spieleril 4 schen Anklang an die nachfolgende Zah . Das englische Wort „alloys“ sei - nicht
z
uletzt phonetisch - eng verwandt mit dem Begriff „allies“ - zu Deutsch: Helfer oder
Verbündeter - und mache dadurch die besondere Nähe der Legierungs-Produkte
der Anmelderin zu den potentiellen Kunden deutlich. Diese Produkte seien Helfer,
gleichsam Verbündete des Kunden.
W
eiter
ist die Anmelderin der Auffassung, dass die Markenstelle die
Anforderungen an den Begriff der Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2. Nr. 1
MarkenG zu hoch angesetzt habe. Eine Marke sei nur dann nicht schutzfähig,
wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden müsse. Jede
erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung
oder Wort-Zeichen-Verbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder
Dienstleistung oder wesentlichen Merkmale verwendet wird, sei grundsätzlich
geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche
Unterscheidungskraft zu verleihen.
Auf der Grundlage dieses Vortrages hat die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 7. Mai 2007
aufzuheben und
der Anmelderin die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Für den Fall, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte, hat die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg; denn
- wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - einer Eintragung der
angemeldeten Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist
ebenso wie das gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im
Lichte des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung
eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2).
Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist,
dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu
erfüllen. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung
insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“; GRUR 2001,
„antiKalk“;
a. a. O.
(Nr. 19)
„FUSS-
B
ALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Dabei ist
die Prüfung - anders als die Anmelderin meint - nicht etwa auf ein Mindestmaß zu
beschränken. Vielmehr hat die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse streng
und vollständig zu sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu
vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 680 (Nr. 123 - 125) -Postkantoor; 2003,
604, 607 (Nr. 57-59) - Libertel).
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der angemeldeten Marke i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus der Sicht der angesprochenen weitesten Verkehrskreise ausschließlich als eine reine Produktbezeichnung in Erscheinung tritt, die mit einer werbeüblichen Anpreisung verbunden
ist. Das Wort „alloys“ entstammt dem Englischen und ist der Plural zu „alloy“.
„Alloy“ bedeutet auf Deutsch „Legierung“ (s. PONS Großwörterbuch Englisch-
Deutsch, Deutsch-Englisch, Neubearbeitung 2005, S. 26). Im Zusammenhang mit
den für die Anmeldung beanspruchten Waren sind „Legierungen“ entweder die
Bezeichnung der Ware selbst oder die Bezeichnung eines wesentlichen
Bestandteils davon. Der Ausdruck „4you“ ist auch im Deutschen zu einer werbeüblichen Anpreisung i. S. v. „für Sie“, „für Dich“ geworden (vgl. BPatG PAVIS
PROMA 27 W (pat) 162/04 - 4YOU The Original ALL YOU NEED ./. 4 YOU;
30 W (pat) 234/95 - 4 YOU). Diese Feststellungen sind so bereits in dem angegriffenen Beschluss getroffen worden und die Anmelderin hat sie im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Die sachliche Aussage der angemeldeten Wort-Bild-
Marke besteht also in dem Sinngehalt „Legierungen für Sie“ und ist als solche
a
uch von den weitesten Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise
auf den ersten Blick erkennbar. Auch das hat die Anmelderin nicht in Frage
gestellt. Bei dieser Sachlage werden die angesprochenen Verkehrskreise die
sprachlichen Elemente der angemeldeten Marke von vornherein lediglich als
anpreisende Sachangabe verstehen und nicht als eine Marke, die auf die Herkunft
der angebotenen Produkte aus einem bestimmten Unternehmen im Unterschied
zu anderen Unternehmen hinweist.
A
ngesichts dieser Feststellungen reichen die von der Anmelderin hervorgehobenen Gestaltungselemente der angemeldeten Marke nicht aus, um diesem Zeichen
die erforderliche Herkunftsfunktion zu verleihen. Es mag sein, dass das Wort
„alloys“ phonetische Anklänge an den englischen Ausdruck „allies“ - zu
Deutsch: Verbündete - hat. Das entscheidende Markenwort lautet jedoch „alloys“
und etwa in Betracht kommende phonetische Anklänge kann sich der angesprochene Verkehr nur
im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise
erschließen, die gerade für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke
außer Betracht zu bleiben hat. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen
Beschluss festgestellt hat, kann ein Zeichen, das aus nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen besteht, seine Unterscheidungskraft aus seiner bildlichen
oder graphischen Ausgestaltung erlangen. An diese Ausgestaltung sind aber um
so größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die Worte
lemente sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1998, 401,
401 - Jean’s etc. …). Diesen erhöhten Anforderungen genügt die graphische
Gestaltung der angemeldeten Marke nicht; denn unterschiedliche Schriftzeichen
(Auslassungspünktchen, Wörter und Zahlen) und unterschiedliche Schrifttypen
(kursiv und nicht kursiv) sowie die Gestalt
ung eines Schriftzuges in einer Farbe
(i
m Unterschied zu Schwarz auf Weiß oder Weiß auf Schwarz) gehören zu den
e
infachen, allgemein üblichen graphischen Gestaltungselementen für jede Art von
T
extgestaltung und sind nicht geeignet, den Gesamteindruck des Zeichens in
einer We
ise zu verfremden, die den
schutz
unfähigen Charakter des Mar
kenelem
ents „alloys4you“ aufheben könnte.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
Abs. 2 MarkenG nicht erfüllt sind: Der vorliegende Beschluss hat weder über eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden (§ 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG), noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Vielmehr hat der Senat alle Entscheidungen
über entscheidungserhebliche Fragen auf bestehende Rechtsprechung gestützt.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet und war deswegen zurückzuweisen. Die Rückzahlung ist die Ausnahme von dem Grundsatz
der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflicht der Beschwerde. Sie
wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, d. h. in Fällen, in denen es aufgrund
der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten
(std. Rspr., vgl. bereits BPatGE 1, 90, 92, und später BPatGE 26, 17, 22; vgl.
weiter Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rnr. 31). Billigkeitsgründe
liegen insbesondere dann vor, wenn die Verfahrensführung auf Seiten des Patentamtes fehlerhaft war und diese fehlerhafte Sachbehandlung die Einlegung der
Beschwerde erforderlich gemacht hat. Verfahrensfehler des Patentamtes oder
Verstöße gegen die Verfahrensökonomie hat die Anmelderin jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung
beantragt hat und nach der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch
nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).
Stoppel
Schell
Werner
Me